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Beschluss

15 A 1351/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0721.15A1351.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.726,33 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.726,33 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen stattzugeben ist. Solche ernstlichen Zweifel bestehen nicht hinsichtlich der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Erstellung der Fahrbahn stelle eine beitragsfähige Verbesserung dar. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60). Hier ist der bisherige, zum Teil auf den Anfang des vorigen Jahrhunderts zurückgehende Straßenoberbau von Großpflaster bzw. 4 cm Asphaltfeinbetonschicht und 4 cm Binderschicht auf einer 25 cm starken Packlage dadurch neu erstellt worden, dass auf einer 38 cm starken Schottertragschicht eine 10 cm dicke bituminöse Tragschicht und darauf eine 8 cm starke Binder- und eine 4 cm starke Asphaltfeinbetonschicht aufgebracht wurden. Damit ist der Straßenoberbau erheblich verstärkt und den heutigen Anforderungen entsprechend gestaltet worden. Darin liegt eine Verbesserung in Form einer vorteilhaften Veränderung der Art der Befestigung. Anhaltspunkte dafür, dass die Verstärkung des Straßenoberbaus so geringfügig wäre, dass eine Neuerstellung der gesamten Straße im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt wäre, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2000 - 15 A 1419/00 -, S. 6 f. des amtl. Umdrucks, werden vom Kläger nicht vorgetragen. Demgegenüber geht die Auffassung des Klägers, es handele sich bei den Arbeiten nur um eine Instandsetzung, fehl. Denn hier wurde die gesamte Straßenbefestigung erneuert. Vgl. zum Begriff der Instandsetzung OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144. Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Beitragsfähigkeit der Arbeiten hinsichtlich der Entwässerungsanlage. Soweit der Kläger geltend macht, dass angesichts der Verstärkungsmaßnahmen auch die Regenwasserableitung entsprechend habe mitgemacht werden müssen, bestätigt er damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des angegriffenen Urteils, dass es sich bei diesen Arbeiten bereits teilweise um eine beitragsfähige Folgemaßnahme handele. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass durch die Erweiterung der Entwässerungsanlage auch die Straßenentwässerung selber wegen schnelleren Abfließens des Wassers verbessert worden sei. Dagegen werden Einwände im Zulassungsverfahren vom Kläger nicht vorgetragen. Ernstliche Zweifel bestehen des Weiteren nicht hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Erneuerung der Beleuchtungsanlage. Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Der Begriff der Verbesserung ist verkehrstechnisch zu verstehen im Sinne einer positiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301). Die Auffassung des Klägers, es komme für den Begriff der Verbesserung nicht auf eine Erhöhung der Ausleuchtung gegenüber dem früheren Zustand an, sondern darauf, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß gewesen sei, trifft daher nicht zu. Die Beitragsfähigkeit wäre nur dann in Frage gestellt, wenn durch die stärkere Ausleuchtung keine verkehrstechnisch positive Auswirkung festzustellen wäre. Eine solche hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Seite 6 des angegriffenen Urteils bejaht. Dagegen werden zulassungsrechtlich relevante Einwände nicht erhoben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen schließlich auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht einen Verzicht auf die Beitragserhebung seitens des Beklagten nicht festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der Grundsätze des beschließenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl. 2003, 60 (62), einen Beitragserhebungsverzicht verneint, und zwar aus den selbstständig tragenden Gründen, dass ein Beitragsverzicht unangemessen wäre und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags ungewiss gewesen sei. Gegen den letzteren Gesichtspunkt werden zulassungsrechtlich relevante Einwände nicht erhoben. Im Übrigen scheidet die Annahme eines wirksamen Verzichts von vornherein aus, weil, was der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Abrede stellt, entsprechend den Ausführungen auf Seite 7 des angegriffenen Urteils im Text des notariellen Kaufvertrages keinerlei Beitragsverzicht enthalten ist. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur mit Erfolg rügen, wer zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220 (225). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er, um sich die Möglichkeit zu eröffnen, auf den vermeintlich zu spät vom Gegner eingereichten Schriftsatz antworten zu können, vergeblich um einen Schriftsatznachlass oder gar um eine Vertagung nachgesucht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.