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Urteil

16 A 1158/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.16A1158.05.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zu einem Neuntel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zu einem Neuntel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger erhalten seit 1997 vom Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seit November 1998 leistet der Beklagte nicht den von den Grundleistungen im Sinne des § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, BGBl I 2022 (AsylbLG) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG umfassten monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (im folgenden: Taschengeld). Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger die Verpflichtung des Beklagten, für einzelne (im Klageantrag wiedergegebene) Monate der Jahre 2003 und 2004 (auch) das Taschengeld zu bewilligen. Die Kläger reisten am 16. Mai 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 1. und 2. trugen im Asylverfahren vor, sie seien in C. geboren und hätten dort gewohnt. Die libanesischen Behörden hätten den Familienmitgliedern keine Personalpapiere ausgestellt. Die Familie habe den M. verlassen, weil es Probleme mit der Hisbollah gegeben habe. Die Ausreise in die Bundesrepublik sei von der libanesischen Mafia organisiert worden. Diese habe den Familienmitgliedern gefälschte Reisedokumente gestellt. Mit Bescheid vom 6. August 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. nicht gegeben seien und keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. bestünden. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihre Abschiebung an. Mit 1998 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 2. Juni 1998 - 7 K 3780/97.A - wies das Verwaltungsgericht Minden die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ab. Mit Schreiben vom 19. August 1998 wies das Ausländeramt des Oberkreisdirektors des Kreises M. den Kläger zu 1. auf die Verpflichtung der Familie hin, in ihr Heimatland zurückzukehren. Er wies ferner auf die Verpflichtung hin, ein zur Rückkehr berechtigendes Pass- oder Passersatzpapier von ihrer Auslandsvertretung zu besorgen. Mit Bescheid vom 17. Juni 1997 wurden die Kläger gemäß § 50 AsylVfG der Stadt Lage zugewiesen. In den über die Kläger zu 1. und 2. geführten Ausländerakten ist ein unter dem 21. Mai 1997 unterschriebener Antrag auf Neuausstellung/Verlängerung des "Voyage/Laissez-Passer" nachgewiesen. Ausweislich einer Telefonnotiz vom 15. Juni 2000 ist der Kläger zu 1. vom Ausländeramt aufgefordert worden, sich um Identitätsnachweise zu bemühen. Der Kläger zu 1. reichte daraufhin beim Ausländeramt Einlieferungsbelege der Deutschen Post vom 17. Juli 2000 ein, wonach er ein Schreiben an die "Generaldirektion für Zivilangelegenheiten des Innenministeriums C. , M. " sowie ein weiteres Schreiben an das "Islamisch relig. Gericht C. , M. " gerichtet habe. Ohne Einlieferungsbeleg reichte er ferner eine Kopie eines Formularantrags "Beantragung/Verlängerung eines islamischen Passes" ein. Am 13. Dezember 2002 reichte er ein Schreiben der "Libanesische Republik Innenministerium" ein, das vom Deutschen Orient-Institut mit Stellungnahme vom 10. Mai 2006 als nicht amtliche Äußerung bezeichnet wurde. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2005 überreichte er schließlich ein "Formular zur Registrierung", unterschrieben am 2. Juni 2004, und ein Antwortschreiben der Botschaft des M. in Berlin, wonach der Antrag unbearbeitet zurückgesandt werde; es seien Dokumente vorzulegen. Bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht gab der beim Beklagten beschäftigte Verwaltungsangestellte L. -I. als Zeuge an, er habe bei einem Gespräch mit den Klägern zu 1. und 2. in Anwesenheit des Herrn H. als Dolmetscher am 5. August 2003 auf die Verpflichtung der Familie hingewiesen, Nachweise über Bemühungen beizubringen, Identitätspapiere zu verschaffen. Es würden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin nur gekürzt gewährt, wenn Identitätsnachweise nicht beigebracht würden. In weiteren Gesprächen auch mit den volljährigen Kindern N. und B. (Klägerinnen in den Verfahren 16 A 1159 und 1160/05) habe er immer wieder auf deren Pflicht hingewiesen, Identitätspapiere zu beschaffen. Immer wieder habe er erklärt, die Leistungsminderung sei Konsequenz fehlender diesbezüglicher Bemühungen. Die Familie habe auf dem Bundesamt vorgelegte Papiere verwiesen, worauf er, der Zeuge, entgegnet habe, ein solches Papier befinde sich weder in den Akten des Bundesamtes noch in den Akten des Ausländeramtes. In den den Klägern erteilten Bescheiden über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die Berechnung der Grundleistungen einschließlich einer Kürzung aufgezeigt. Dies gilt auch für die im Januar, April, August, September und November 2003 ergangenen Bescheide. Mit dem am 23. Februar 2004 eingegangenen Widerspruch wandten sich die Kläger gegen "Bescheide der Stadt Lage vom 26. Januar 2004". Sie führten aus, die Bescheide seien unklar, ließen aber erkennen, dass Taschengeld nicht bewilligt werde, obwohl die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nicht gegeben seien. Sie hätten es als staatenlose Kurden nicht zu vertreten, dass ihnen der syrische Staat keine Pässe ausstelle. Die vom Ausländeramt geforderten Mitwirkungshandlungen hätten sie vollen Umfangs erfüllt. Der Beklagte sei für die Voraussetzungen einer Leistungsminderung darlegungs- und beweispflichtig. Sie hätten einen Anspruch auf Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz und auf Barauszahlung der Hilfe. Gegen alle in den letzten zwölf Monaten ergangenen Verwaltungsakte werde daher Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004, zugestellt am 19. Mai 2004, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger hätten es zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können. Es sei ihnen möglich und zumutbar, Geburtsurkunden oder einen Registerauszug aus dem Standesregister bei dem Geburtsort im M. bzw. - sollten die Kläger staatenlos sein - bei der für Staatenlose zuständigen Behörde im M. zu besorgen. Diese amtlichen Dokumente könnten nur durch den Leistungsberechtigten selbst, nicht aber vom Ausländeramt beschafft werden. Der vom Ausländeramt geforderten Mitwirkung seien die Kläger nicht nachgekommen. Dementsprechend habe er, der Beklagte, die Leistung um das Taschengeld gekürzt, dessen Gewährung nicht unabweisbar geboten sei. Eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG scheide aus, denn es stünden der Ausreise der Kläger lediglich tatsächliche Abschiebungshindernisse, nicht jedoch humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe entgegen. Mit der am 21. Juni 2004, einem Montag, erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt: Vor Einschränkung der Asylbewerberleistungen auf das unabweisbar gebotene Maß müsse dem Leistungsempfänger in einer den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I genügenden Weise nachdrücklich vor Augen geführt werden, was von ihm konkret verlangt werde und welche Folgen pflichtwidriges Verhalten nach sich ziehe. Die Belehrungspflicht treffe den Sozialleistungsträger. Eine solche Belehrung sei unterblieben. Darüber hinaus hätten sie, die Kläger, im Rahmen der Beschaffung von Identitätspapieren das islamische Religionsgericht, die syrische Botschaft in Bonn und die Generaldirektion für Zivilangelegenheiten des Innenministeriums in C. angeschrieben. Eine Reaktion sei jedoch nicht erfolgt. Zu welchen darüber hinausgehenden Mitwirkungshandlungen sie aufgefordert sein sollten, gehe weder aus den Akten des Sozialamtes noch aus den Akten des Ausländeramtes hervor. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide über die Bewilligung von Asylbewerberleistungen für die Monate Februar, März, Mai, Juni, Juli, Oktober und Dezember 2003 sowie Januar bis Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Mai 2004 zu verpflichten, ihnen - den Klägern - für die genannten Monate jeweils Barbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 2. Februar 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, Voraussetzung für eine geminderte Leistungsgewährung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG sei, dass der Leistungsempfänger vor der Kürzung auf die Folgen der Nichteinhaltung beispielsweise asylverfahrensrechtlicher oder ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten hingewiesen werde, und zwar schriftlich und mit einer Aufforderung, seinen Mitwirkungspflichten binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist nachzukommen. Die Kläger seien über Mitwirkungshandlungen allenfalls mündlich ohne Fristsetzung belehrt worden. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. April 2006 die Berufung zugelassen. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Der Beklagte trägt vor: Aus §§ 60 ff. des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) ergebe sich für ihn keine Verpflichtung, auf Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers schriftlich unter Fristsetzung hinzuweisen, denn § 7 AsylbLG nehme in seinem Absatz 4 nur in dem eng begrenzten Sachzusammenhang der Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz von Einkommen und Vermögen auf die Bestimmungen des SGB I Bezug. § 7 AsylbLG regele zudem Pflichten des Leistungsempfängers und nicht Pflichten der Behörde. Dass behördliche Verhaltenspflichten nicht hätten geregelt werden sollen, verdeutliche § 7 Abs. 4 AsylbLG, wonach neben dem Leistungsempfänger Dritte vor dem Hintergrund zur Mitwirkung verpflichtet seien, deren etwaiges Einkommen oder Vermögen zu prüfen. Zu einer Regelung, die der Behörde ein bestimmtes Verfahren vorschreibe, wäre der Bundesgesetzgeber auch gar nicht befugt gewesen. Eine uneingeschränkte Übernahme der Grundsätze des SGB I verbiete sich auch deshalb, weil § 7 Abs. 4 AsylbLG nur die "entsprechende Anwendung" der §§ 60 bis 67 SGB I vorsehe. Zweck des von § 66 Abs. 3 SGB I geforderten schriftlichen Hinweises sei es, dem Mitwirkungspflichtigen unmissverständlich und nachdrücklich klar zu machen, wie er die Folgen fehlender Mitwirkung vermeiden könne. Zugleich würden ihm die drohenden Folgen seines Verhaltens verdeutlicht. Mit einer mehr oder minder pauschalen schriftlichen Belehrung sei den Klägern angesichts ihrer Sprachprobleme möglicherweise gar nicht gedient. Die entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 3 SGB I müsse daher auch nicht schriftliche Lösungen zulassen; den danach maßgebenden Anforderungen habe die Belehrung am 5. August 2003 genügt. Es sei auch eine wirksame Frist gesetzt worden, die zwar nicht datumsmäßig bezeichnet worden sei, sich aber aus der monatlichen Leistungsgewährung ergebe. Maßgebend sei letztlich das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes, aus dem abzuleiten sei, dass vor einer Leistungskürzung keine Belehrung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I, sondern lediglich eine Anhörung erforderlich sei. In diversen mit den Klägern geführten Gesprächen sei die Anhörung zu sehen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie treten den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei. § 7 Abs. 4 AsylbLG sei nicht nur bei der Prüfung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen anwendbar. Denn sonst würde die dortige Verweisung auf die in § 62 Abs. 1 SGB I geregelten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen keinen Sinn machen. Die Hinweispflicht des Beklagten ergebe sich im Übrigen, wie das Verwaltungsgericht dargelegt habe, aus dem Sozialstaats- sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Ein nur mündlicher Hinweis auf Mitwirkungspflichten sei keine entsprechende, sondern eine Nichtanwendung des § 66 Abs. 3 SGB I. Allenfalls könne es aus Rechtsstaatsgründen geboten sein, über die schriftliche Belehrung hinaus zusätzlich eine mündliche Erläuterung zu geben. Erst die schriftliche Belehrung mache es dem Pflichtigen möglich, den Umfang seiner Mitwirkungspflicht zweifelsfrei festzustellen und sich zum solchermaßen bestimmten Verlangen rechtlichen Rat und Beistand einzuholen. Die mit der Schriftlichkeit verbundene Überprüfungsmöglichkeit sei im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes von besonderer Bedeutung, da sich die Leistungsempfänger mit dem deutschen Rechtssystem in der Regel nicht auskennen würden. Die Vernehmung des Zeugen L. -I. habe eindeutig ergeben, dass den Klägern keine Frist gesetzt worden sei. Eine Fristsetzung sei nicht wegen der monatsweisen Leistungsgewährung entbehrlich, denn der Leistungsempfänger müsse wissen, innerhalb welcher Frist die Mitwirkungshandlung von ihm erwartet werde. Da die Kläger bereits mehrere Schreiben in den M. geschickt hätten, hätte die Mitwirkungshandlung auch genauer bestimmt werden müssen. Die geforderte Mitwirkungshandlung müsse auch wegen der drohenden Folgen der Leistungskürzung (Gefährdung des Existenzminimums) klar und konkretisiert sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Akten und auf die Ausländerakten des Kreises M. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben für die Monate Februar, März, Mai, Juni, Juli, Oktober und Dezember 2003 sowie Januar bis Mai 2004 keinen Anspruch auf Barbeträge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG. Die Kläger sind in den maßgebenden Monaten Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gewesen, denn sie haben eine Duldung besessen. Aus der Leistungsberechtigung allein ergibt sich der Umfang des Leistungsanspruchs jedoch nicht, denn Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist (vgl. § 1a Nr. 2 AsylbLG). Diese Regelung beschränkt den Leistungsanspruch unmittelbar, ohne dass die Leistungsbeschränkung von einer vorangehenden Aufforderung an den Leistungsberechtigten abhängig wäre, an der Beseitigung der Hindernisse mitzuwirken, die seiner Ausreise entgegenstehen (1.). Die Kläger haben es zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (2.). Die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Leistungen haben den unabweisbar gebotenen Bedarf der Kläger sichergestellt (3.). 1. Der Gesetzeswortlaut gibt keinen Anhaltspunkt, der nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 1a AsylbLG Leistungsberechtigte könne einen Anspruch auf Leistungen haben, die über den unabweisbar gebotenen Umfang hinausgehen. § 1 Abs. 1 AsylbLG bestimmt den Kreis der Leistungsberechtigten, besagt über den Leistungsumfang jedoch nichts. Aus dem Kreis der Leistungsberechtigten sind diejenigen hervorgehoben, die die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG erfüllen. Sie erhalten die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur, soweit dies im Einzelfall unabweisbar geboten ist. Damit setzt die Leistungsgewährung in den Fällen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 1a AsylbLG keine Kürzung eines an sich weitergehenden Anspruchs voraus. Eine Kürzungsnotwendigkeit ergibt sich auch nicht aus der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Überschrift des § 1a AsylbLG. Denn auch diese spricht nicht von einer Anspruchskürzung, sondern von einer Anspruchseinschränkung, m.a.W. von einem sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden (eingeschränkten) Anspruch. Können bei einem Leistungsberechtigten - wie hier bei den Klägern - aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden, bedarf es danach lediglich der Festlegung, was im jeweiligen Einzelfall der unabweisbar gebotene Leistungsumfang ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des unabweisbar gebotenen Bedarfs ist im Einzelfall zu bestimmen. Von einer Kürzung im untechnischen Sinne könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn dem Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt ein Anspruch auf über das unabweisbar gebotene Maß hinausgehende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugesprochen worden ist und für den vom Bescheid erfassten Leistungszeitraum nach Bescheiderteilung verringerte Leistungen zuerkannt werden sollen. Welche verfahrensrechtlichen Schritte in einem solchen Fall zu beachten wären, bedarf hier keiner Ausführungen, da den Klägern seit 1998 keine über das unabweisbar gebotene Maß hinausgehenden Leistungen zugesprochen worden sind. Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich nicht, Leistungen könnten dem nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 1a AsylbLG Berechtigten über das unabweisbar gebotene Maß hinaus solange zustehen, wie der Leistungsverpflichtete nicht zu der ihm zumutbaren Mitwirkung an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter konkreter Bezeichnung der Maßnahmen und unter Fristsetzung schriftlich (oder mündlich) aufgefordert wurde. Das Verwaltungsgericht hat sich auf § 7 Abs. 4 AsylbLG bezogen, wonach die §§ 60 bis 67 SGB I über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sind. Ob dieser Bestimmung zu entnehmen ist, mit ihr solle die Anwendung der §§ 60 ff. SGB I (sowie § 99 SGB X) in allen die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz betreffenden Fällen vorgegeben werden, vgl. so Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz (GK), Stand Oktober 2006, § 7 Rn. 135, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Soweit überhaupt eine entsprechende Anwendung nicht nur bei der Prüfung von Einkommen und Vermögen im Sinne des § 7 AsylbLG in Betracht zu ziehen ist, sind es doch solche Bereiche, in denen § 7 Abs. 4 AsylbLG dem Nachranggrundsatz Geltung verschaffen will. Infolge der Ausgliederung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus dem Bundessozialhilfegesetz sind die Vorschriften des SGB I und des SGB X nicht unmittelbar anwendbar, was auf Grundlage der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder dazu führen würde, dass die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, insbesondere deren Verpflichtung, ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben sowie Änderungen mitzuteilen, nicht, jedenfalls nicht sanktionsbewehrt begründet werden könnte. Aus diesem Grunde entschloss sich der Gesetzgeber, die genannten Vorschriften des SGB I in den § 7 Abs. 4 AsylbLG aufzunehmen. Vgl. BT-Drucks. 13/2746 vom 24. Oktober 1995, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze, S. 17. Um einen vergleichbaren Fall, der die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 4 AsylbLG iVm §§ 60 ff. SGB I fordern könnte, geht es hier jedoch nicht. Es geht hier nicht darum, die (Fort-)Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Mitwirkungshandlungen des Leistungsberechtigten abhängig zu machen. Vielmehr steht dem Leistungsberechtigten der Leistungsanspruch von vornherein nur in der durch § 1a AsylbLG auf das unabweisbar gebotene Maß beschränkten Höhe zu (wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können). Angesichts dieser gesetzlichen Sanktion bedarf es keiner entsprechenden Anwendung solcher Verfahrensnormen, die ebenfalls einen (teilweisen) Leistungsausschluss begründen können. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger sieht, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, einen systematischen Widerspruch zwischen der Schlussfolgerung, die sich nach Auffassung des Senats aus § 1a AsylbLG ergibt, und § 2 AsylbLG, denn unklar sei dann, ab wann dem nach § 1a AsylbLG Leistungsberechtigten Leistungen nach dem SGB XII zustünden. § 2 AsylbLG nennt jedoch als Voraussetzung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII u.a., dass der Leistungsberechtigte über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (und nicht nur das unabweisbar Gebotene gem. § 1a AsylbLG) erhalten hat, was in Fällen wie dem vorliegenden gerade nicht der Fall ist. Der Sinn des § 1a Nr. 2 AsylbLG spricht ebenfalls dagegen, den bereits durch ihn dem Grunde nach auf das unabweisbar gebotene Maß bestimmten Leistungsumfang als Kürzung zu verstehen, die davon abhängig ist, dass der Leistungsträger zunächst noch Mitwirkungshandlungen des Leistungsberechtigten unter Fristsetzung einfordert. Ziel des Asylbewerberleistungsgesetzes ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Sozialhilfeleistungen zu verhindern und auf diese Weise den Einsatz öffentlicher Mittel für vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer zu begrenzen. Vgl. Deibel, Die Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber und andere Ausländer, NWVBl. 1993, 441. Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2505, in das Gesetz eingefügte § 1a dient diesem Zweck, indem er Fälle rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme (wegen missbräuchlicher Ausreiseverweigerung) von der vollen Inanspruchnahme der Asylbewerberleistungen ausschließt. Vgl. BT-Drucks. 13/10155 vom 20. März 1998, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, S. 5, 7; Deibel, Leistungsausschluss und Leistungseinschränkung im Asylbewerberleistungsrecht, ZfSH/SGB 1998, 707. Vor diesem Hintergrund beantwortet sich auch die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob das Sozialstaatsprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip fordern, dass der "Kürzung" des Leistungsanspruchs eine vorherige schriftliche Aufforderung vorauszugehen habe, eine bestimmte Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Es geht nicht um die Kürzung einer dem Leistungsberechtigten an sich zustehenden Leistung. Vielmehr ist er in den Fällen des § 1a Nr. 2 AsylbLG zur Ausreise verpflichtet und hat daher keinen über §§ 1, 1a AsylbLG hinausgehenden Hilfeanspruch, wenn er es zu vertreten hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Vgl. wie hier auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2005 - L 7 Ay 3115/05 ER -B -, FEVS 57, 100. 2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten in den im vorliegenden Verfahren maßgebenden Monaten aus von den Klägern zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Die Kläger sind zur Ausreise verpflichtet gewesen, denn sie wurden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland nur geduldet. Zu den Obliegenheiten des ausreisepflichtigen Ausländers gehört es jedoch grundsätzlich (ohne das es hierzu Belehrungen durch das Ausländeramt oder gerade durch das Sozialamt bedurft hätte), alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder zumindest eines Passersatzpapiers unverzüglich einzuleiten und zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222; Beschluss vom 8. Mai 2000 - 16 B 2033/99 -, GK-AsylbLG VII zu § 1a (OVG Nr. 12); Beschluss vom 6. Juli 2006 - 18 A 1078/06 -. Dessen ungeachtet sind die Kläger zu 1. und 2. (und das Verhalten ihrer Eltern müssen sich die Kläger zu 3. bis 9. zurechnen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341; Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 16 B 2033/99 - a.a.O.; Bay.LSG, Beschluss vom 19. Juni 2006 - L 11 B 94/06 Ay PKH -, FEVS 58, 189) mit Schreiben des Ausländeramtes vom 19. August 1998 auf ihre Ausreisepflicht und insbesondere auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, sich zur Rückkehr berechtigende Pass- oder Passersatzpapiere zu besorgen. Wie das Ausländeramt des Kreises M. mit Schreiben vom 28. April 2004 an den Beklagten mitgeteilt hat, wird die "Familie L1. " ausschließlich wegen fehlender Identitätsnachweise bzw. fehlenden Nachweises der Staatsangehörigkeit geduldet. Es spricht nichts gegen die Annahme, dass es nicht die Kläger (bzw. vor ihrer Volljährigkeit ihre Eltern) zu vertreten haben, dass sie bislang nicht zumindest einen Identitätsnachweis oder eine Bestätigung ihrer angeblichen Staatenlosigkeit vorgelegt haben. Zunächst spricht alles für ihre libanesische Staatsangehörigkeit, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommen würde (vgl. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 in der Fassung vom 11. Januar 1960, abgedruckt bei Berkmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Die behaupteten Bemühungen der Kläger sind jedenfalls nicht geeignet nachzuweisen, sie hätten auch nur annähernd das getan, was von Gesetzes wegen zu verlangen ist, um ihre Ausreise (bzw. Abschiebung) zu ermöglichen. Abzustellen ist dabei auf die Sachlage, die sich in den jeweiligen im vorliegenden Verfahren streitigen Monaten der Hilfegewährung ergeben hat. Ob die Kläger in jüngerer Zeit das ihnen Mögliche und Zumutbare getan haben, um auszureisen, ist nicht entscheidungserheblich. Die Kläger haben über zahlreiche Jahre keinerlei Bemühungen belegt, die für ihre Ausreise benötigten Dokumente zu beschaffen. Wie sie bereits dem Schreiben des Ausländeramtes des Kreises M. vom 19. August 1998 entnehmen konnten, aber auch ohne entsprechende Erläuterung selbstverständlich gewesen ist, hätten sie sich zumindest an die Botschaft des M. in der Bundesrepublik Deutschland wenden müssen, um dort einen entsprechenden Antrag zu stellen oder sich jedenfalls zu vergewissern, welche Papiere sie für einen erfolgreichen Antrag benötigen würden. Sie haben nach ihrem Vortrag jedoch erst unter dem 15. Juli 2000 lediglich ein Schreiben an die libanesische Republik, Innenministerium, gerichtet, dessen Inhalt derart ist, dass mit einer Antwort auf dieses Schreiben nicht ernsthaft gerechnet werden konnte. Denn dort verlangt der Kläger zu 1. "Papiere", die seine "Identität nachweisen", macht aber mit Ausnahme seines Namens, seines Geburtsdatums und des Geburtsorts keine Angaben, die dem Innenministerium eine zweifellose Bestimmung seiner Person hätten möglich machen können (z.B. letzte Wohnanschrift in C. , Nachnamen der Eltern etc.). Das weitere Schreiben des Klägers zu 1. an das "Legitime islamische Gericht in C. " nennt außer dem Namen und dem Geburtsdatum keine weiteren personenbezogenen Daten. Allerdings ist auf Blatt 70 der Ausländerakte des Klägers zu 1. auch ein an die Libanesische Botschaft in Bonn gerichteter Antrag ("Beantragung/Verlängerung eines Passes") wiedergegeben, ohne dass ersichtlich wäre, ob dieser Antrag vom Kläger zu 1. auch tatsächlich bei der Botschaft abgegeben worden ist. Der Kläger zu 1. hat jedenfalls nicht belegt, dass und wie die Botschaft auf seinen Antrag reagiert hat. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, die angeschriebenen Stellen hätten nicht reagiert. Eine Nichtreaktion hätte ihm jedoch Veranlassung zu weiteren Bemühungen, und zwar zumindest zu der - auch wiederholten - Nachfrage geben müssen, weshalb sein Antrag ohne Reaktion geblieben ist. Dass eine Reaktion auf einen formell gestellten Antrag nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, bestätigt das spätere Geschehen. Denn mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Prozessbevollmächtigte zur Behauptung, der Kläger zu 1. habe bei der Botschaft vorgesprochen, auf einen formularmäßigen Antrag auf Registrierung vom 2. Juni 2004 gestützt. Er hat eine Kopie des Antrags vom 2. Juni 2004, aber auch ein Antwortschreiben vorgelegt, wonach der Antrag als unbearbeitet zurückgesandt werde. Der Umstand, warum der Antrag als unbearbeitet zurückgesandt wurde, ergibt sich aus einem angekreuzten Feld, wonach bestimmte Unterlagen noch fehlten (die zur Bearbeitung des Antrags benötigt würden). Dass die Kläger im Anschluss hieran Bemühungen unternommen hätten, die noch fehlenden Unterlagen beizubringen, ist nicht einmal behauptet. Sie haben sich vielmehr in der mündlichen Verhandlung des Senats auf die Aussage beschränkt, sie hätten ohne Konkretisierung ihrer Mitwirkungspflichten durch den Beklagten nicht erkennen können, was von ihnen noch verlangt werden könne. Diese Aussage ist schon im Zusammenhang mit dem von ihnen vorgelegten Antwortschreiben der Botschaft und dem dort gegebenen Hinweis auf fehlende Unterlagen nicht tragfähig. 3. Die vom Beklagten gewährten Leistungen abzüglich des Taschengeldes stellen den unabweisbar gebotenen Lebensunterhalt sicher. Vgl. Bay LSG, Beschluss vom 19. Juni 2006 - L 11 B 94/06 Ay PKH -, FEVS 58, 189; VG Osnabrück, Beschluss vom 5. November 1999 - 4 B 88/99 -, GK VII zu § 1a (VG Nr. 20); GK § 1a, Rdnr. 174. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf die Frage, wie das Existenzminimum gesichert werden könne, wenn das Taschengeld dem Leistungsberechtigten (zum Teil über Jahre) vorenthalten werde, geht daran vorbei, dass mit den Leistungen gemäß § 1a AsylbLG gerade kein Daueraufenthalt ermöglicht werden soll und auch nicht vorauszusetzen ist. Eine Anhörung der Kläger war vor Leistungsbewilligung nicht erforderlich, da mit der Leistungsbewilligung nicht in eine bestehende Rechtsposition der Kläger eingegriffen worden ist, sondern ihnen auf ihren Antrag die Leistungen in dem ihnen zustehenden Umfang bewilligt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.