Leitsatz: 1. In Fällen, in denen der Kläger letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zur Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts begehrt, ist der Auffangstreitwert nur einmal anzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.8.2000 - 18 A 3982/00 -). Das gilt auch, wenn mit einer Klage zur Ermöglichung eines Aufenthalts Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis begehrt werden. 2. Eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben ist. Die Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist statt auf 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Gegenstand des Verfahrens war ausweislich der Klageschrift vom 17. Juli 2006 eine Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, "die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 25. Januar 2005 und auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis vom 7. Juli 2005 unter Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden". Nachdem hinreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige ziffernmäßige Bestimmung nicht erkennbar sind, erscheint es sachgerecht, den Streitwert in Höhe des Auffangbetrages festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert dabei nur auf 5.000,00 EUR und nicht auf das Doppelte dieses Betrages festzusetzen. Es entspricht der Spruchpraxis des Senats, in Fällen, in denen der Kläger - wie hier - letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zur Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts begehrt, den Auffangwert nur einmal anzusetzen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2000 - 18 A 3982/00 - und vom 4. Oktober 2005 - 18 B 1849/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies gilt auch im Verhältnis von Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis, zumal für ein und denselben Aufenthalt nur einer dieser Titel erteilt werden kann. Die vom Kläger begehrte Reduzierung auf die Hälfte des Auffangwerts unter Hinweis darauf, dass er lediglich einen Antrag auf Bescheidung gestellt habe, kommt nicht in Betracht. Nach Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Anhang zu § 164, kann im Falle einer derartigen Antragstellung der Streitwert einen Bruchteil betragen, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage. Vorliegend ist eine derartige Reduzierung nicht angezeigt. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klageantrags nicht auf bestimmte Anspruchsgrundlagen bezogen. Es ist daher nicht erkennbar, ob ein Bescheidungsurteil überhaupt in Betracht gekommen wäre oder der Antrag nicht gemäß § 88 VwGO dem Begehren des Klägers entsprechend dahin sachgerecht auszulegen gewesen wäre, dass tatsächlich eine auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis gerichtete Klage erhoben sein sollte. Zu einer weiteren Reduzierung des Streitwerts führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben hat (hierauf stützt sich die Beschwerde auch nicht). Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von einer "normalen" Verpflichtungsklage allein dadurch, dass sie schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens für den Kläger ändert sich dadurch nichts, so dass eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung nicht gerechtfertigt ist. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 2 O 666/04 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 1 S 229/03 -, juris; auch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 14 E 481/05 -. Hierfür spricht, dass nach § 40 GKG für die Wertberechung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich ist, also hier der Zeitpunkt der Klageerhebung. Ob eine Untätigkeitsklage nach Bescheidung durch Rücknahme oder Hauptsacheerledigung beendet wird oder in ein "normales" Klageverfahren übergeht, lässt sich zu diesem Zeitpunkt indessen nicht vorhersehen. Der Kläger hat dies für das vorliegende Verfahren durch seine Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Januar 2007 bestätigt, worin er erklärt hat, erst nach Bescheidung hätte er entscheiden können, ob das Verfahren fortgeführt werde bzw. welche weiteren Schritte er unternommen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.