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Beschluss

18 E 871/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0416.18E871.11.00
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Leitsätze

Bei Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Fehlen (weiterer) Angaben zu den Absätzen D bis J des amtlichen Prozesskostenhilfeformulars unschädlich, wenn dem Gericht auch ohne diese Angaben ohne Weiteres ein verlässlicher Rückschluss auf die Bedürftigkeit des Antragstellers möglich ist.

Hat das Begehren eines Antragstellers nur zu einem Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe für diesen Teil auch dann zu gewähren, wenn er sich auf die spätere Kostenentscheidung nicht auswirkt (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Ob Anträge den selben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Hat eine Klage nur teilweise Erfolg und wirkt sich dieser Teil nicht streitwerterhöhend aus, ist für die zu gewährende Prozesskostenhilfe ein Teilstreitwert zu bestimmen.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird rückwirkend für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin I. aus L. beigeordnet, soweit sie hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die in der Anlage 1 zum GKG unter Nr. 5502 bestimmte, von der Klägerin zu tragende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Fehlen (weiterer) Angaben zu den Absätzen D bis J des amtlichen Prozesskostenhilfeformulars unschädlich, wenn dem Gericht auch ohne diese Angaben ohne Weiteres ein verlässlicher Rückschluss auf die Bedürftigkeit des Antragstellers möglich ist. Hat das Begehren eines Antragstellers nur zu einem Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe für diesen Teil auch dann zu gewähren, wenn er sich auf die spätere Kostenentscheidung nicht auswirkt (Änderung der Senatsrechtsprechung). Ob Anträge den selben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Hat eine Klage nur teilweise Erfolg und wirkt sich dieser Teil nicht streitwerterhöhend aus, ist für die zu gewährende Prozesskostenhilfe ein Teilstreitwert zu bestimmen. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird rückwirkend für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin I. aus L. beigeordnet, soweit sie hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die in der Anlage 1 zum GKG unter Nr. 5502 bestimmte, von der Klägerin zu tragende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zuvor durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen abgeschlossene Klageverfahren 12 K 2766/11, soweit sie hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Im Übrigen - hinsichtlich des auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichteten Hauptantrags - bleibt die Beschwerde erfolglos. 1. Ungeachtet aller sonstigen Fragen, scheidet die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage für den Hauptantrag aus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fehlt es bereits an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts. 2. Im Übrigen - soweit das Begehren hilfsweise auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist - ist die Beschwerde begründet. a) Die besonderen Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz liegen insoweit vor. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen oder den Prozessbevollmächtigten einen Vergütungsanspruch zu sichern. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist, der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris, und die rückwirkende Bewilligung auch ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2012 – 18 E 1326/11 -, vom 10. Juni 2009 - 18 E 586/09 -, juris, vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 , 5 E 1231/08 -, NVwZ-RR 2009, 270, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 2 O 108/11 , NJW 2012, 632; Nieders. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 PA 175/10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 10 M 56.08 -, NJW-RR 2009, 1003. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat das Erforderliche für die von ihr während des noch laufenden Verfahrens beantragte Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan. So hatte sie in einer den Anforderungen des § 166 VwVO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO genügenden Weise dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - in der Lage war, die Kosten der Prozessführung aufzubringen: Zu den in Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzulegenden Unterlagen gehört in der Regel die Vorlage des vollständig ausgefüllten Vordrucks nach § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO sowie die Vorlage entsprechender Belege. Einen vollständig ausgefüllten Vordruck hat die Klägerin zwar nicht vorgelegt. Insbesondere fehlten Angaben zu den Abschnitten D bis J. Das Fehlen der erforderlichen Angaben im Vordruck ist aber ausnahmsweise unschädlich, weil die Klägerin ihrem Antrag einen hinreichend aktuellen Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beigefügt hatte und dieser einen ohne weiteres möglichen verlässlichen Rückschluss auf die unter den Abschnitten D bis J des Formularvordrucks abgefragten individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuließ. Die Bedürftigkeit als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stand daher fest. Ebenso war der mit § 117 Abs. 2 ZPO verfolgten Entlastungsfunktion des Gerichts hinreichend Genüge getan. Vgl. hierzu auch OLG L. , Beschluss vom 30. März 2006 - 4 WF 50/06 -, FamRZ 2006, 552. Im Übrigen war bereits unter der Geltung des § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfevordruckverordnung - PKHVV) - vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) anerkannt, dass jedenfalls die Abschnitte E bis J grundsätzlich auch dann nicht auszufüllen waren, wenn eine Partei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog und (in einer Zweifel an die Bedürftigkeit ausräumenden Weise) den letzten Bewilligungsbescheid beigefügt hatte. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 -, NJW 2000, 275; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000 - 22 E 672/00 -. Die zwischenzeitlich erfolgte sprachliche Anpassung des § 2 Abs. 2 PKHVV an die Neuregelungen im SGB hat hieran nichts geändert (vgl. BR.-Drucks. 559/03, S. 233). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erschien, bot auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sprechen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichende Umstände dafür, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig und auch hinsichtlich des Hilfsantrages begründet war. Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht ferner der Billigkeit, weil es der Klägerin nicht zuzurechnen ist, dass die Voraussetzungen für eine für sie erfolgreiche Sachentscheidung durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen sind, bevor das Gericht über die Prozesskostenhilfe entschieden hatte. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -. Dass die Klägerin vor Abgabe der Erledigungserklärung nicht auf eine Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag hingewirkt hat, ist unschädlich, weil das Gericht auch ohne ein solches Einwirken gehalten ist, zeitnah über einen bewilligungsreifen Antrag zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -. b) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht ferner nicht entgegen, dass sich der Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend auswirkt. Letzteres folgt für die Gerichtskosten aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wonach auch dann, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird, Haupt- und Hilfsantrag nicht zusammenzurechnen sind, wenn sie denselben Gegenstand betreffen. Entsprechendes gilt nach § 23 Abs. 1 RVG für die Gebühren des Rechtsanwalts. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wenn der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, in dem sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert der Angelegenheit richten. Vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschlusss vom 29. März 2011 - 17 Ta (Kost) 6029/11 -, juris, m.w.N. Ob die Anträge den selben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, juris und vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, NJW-RR 2005, 506; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2006 - 3 A 2025/05 -, juris; zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.; Hartmann, Kostengesetz, 41. Aufl. 2011, § 45 GKG, Rdnr. 8 ff. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Klägerin kann alternativ nur eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Beide Begehren sind zudem auf die Erlangung eines (legalen) Aufenthaltstitels gerichtet. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2007 - 18 E 99/07 -, juris; so auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 -, juris, das in einem entsprechenden Fall (Hauptantrag Niederlassungserlaubnis, Hilfsantrag Aufenthaltserlaubnis) ebenfalls einen Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt hatte. Hat das Begehren eines Antragstellers in der Hauptsache nur zu einem Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den erfolgversprechenden Teil des Begehrens zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn sich die Entscheidung über dieses Begehren - etwa wegen § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO oder wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG - auf die spätere Kostenentscheidung nicht auswirkt. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 1 O 29/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 2006 – 13 S 358/06 -, NVwZ-RR 2006, 855; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1999 – 19 B 1599/98 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 O 6513/96 -, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl., § 166 VwGO, Rdnr. 77; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 166 Rdnr. 12, anders demgegenüber noch Senatsbeschluss vom 26. April 2010 - 18 E 1683/09 - (Anfechtung einer mit einer Grundverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung). Eine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe. Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Dabei brauchen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334, und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, DVBl. 1990, 926. Ein Bemittelter in der oben genannten Situation würde das Verfahren aber regelmäßig mit Blick auf den erfolgversprechenden Teil der Klage trotz der zu erwartenden Kostenentscheidung (fort-)führen, weil er nur so zu einer ihm günstigen und den Beklagten bindenden Sachentscheidung gelangen kann. Hieran hat er regelmäßig auch ein erhebliches und berechtigtes Interesse (etwa im Fall der Aufhebung einer Abschiebungsandrohung, deren Anfechtung sich, jedenfalls wenn sie gemeinsam mit dem Grundverwaltungsakt angefochten wird, nicht streitwerterhöhend auswirkt, oder im Fall der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer neben der Niederlassungserlaubnis hilfsweise begehrten Aufenthaltserlaubnis). Dieses Interesse rechtfertigt insoweit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Fortführung des Klageverfahrens und die Erstattung seiner Kosten (§ 48 RVG). Für die zu gewährende Prozesskostenhilfe ist, wenn die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg bietet und dieser Teil sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, ein Teilstreitwert, gegebenenfalls nur in Höhe des Mindeststreitwerts, zu bestimmen. Dabei ist dem Teilstreitwert der Gesamtstreitwert gegenüberzustellen. Der Antragsteller ist so zu stellen, als wenn er den Rechtsstreit nur im Umfang der Teilbewilligung führt. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 2 S 183/04 -, NVwZ-RR 2005, 862; VG Ansbach, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – AN 11 M.30558 -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 2. November 2009 – 7 O 1059/09. KS. A -, juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrens-kostenhife, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 632 f.; Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 121 ZPO, Rdnr. 45; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Kommentar zur ZPO, 70. Aufl. 2012 , § 121 Rdnr. 22, § 122, Rdnr. 17; Gerold/Schmidt/ Kommentar zum RVG, 2010, 19. Aufl. § 48 RVG,Rdnr. 61; Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011; § 14 GKG Rdnr. 2. Ausgehend hiervon ist es wegen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der von der Klägerin begehrten Aufenthaltstitel angemessen, der Klägerin Prozesskostenhilfe auf der Basis eines Teilstreitwerts in Höhe von 2.500 Euro zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.