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Beschluss

12 A 986/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0904.12A986.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die - die Abweisung der auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gerichteten Klage tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, ein Bekenntnis des Großvaters väterlicherseits der Klägerin, auf den hier mangels Bekenntnisfähigkeit des bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Westpreußen 9jährigen Vaters der Klägerin abzustellen sei, zum deutschen Volkstum sei nicht nachgewiesen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -. Da der Großvater väterlicherseits der Klägerin - unstreitig - sowohl der deutschen als auch der polnischen Sprache mächtig und damit zweisprachig gewesen ist, kann aus Indizien ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht hergeleitet werden. In einem solchen Fall bedarf es der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich der Betroffene durch schlüssiges Gesamtverhalten oder eine ausdrückliche Erklärung dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O. und vom 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Eintragung des Großvaters in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im entscheidenden Zeitpunkt indizieren würde - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C 340.93 -, BVerwGE 95, 228; OVG NRW, Beschluss vom 9, August 2007 - 12 A 401/07 -, habe nicht bewiesen werden können, wird durch die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend in Frage gestellt. Für den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer rechtsbegründenden Tatsache trägt der Kläger die materielle Beweislast. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. Eine absolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad der Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ 2007, 224, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -. Einen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermag das Klagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung nicht zu vermitteln. Das auf die schriftlichen und mündlichen Angaben des im Verwaltungsverfahren als Auskunftsperson befragten - mittlerweile verstorbenen - Herrn M. M1. bezogene Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, Herr M1. sei bei seiner telefonischen Befragung von der schriftlich aufgestellten - ohnehin für sich genommen nicht glaubhaften - Behauptung wieder abgerückt, er habe den grauen Volkslistenausweis (Abteilung 2) des Großvaters der Klägerin selbst gesehen. Diese Feststellung trifft vielmehr zu. Herr M1. hat ausweislich des Telefonvermerks der Beklagten vom 16. April 2003 erklärt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, den Volkslistenausweis des Großvaters der Klägerin persönlich gesehen zu haben; er gehe allerdings davon aus, dass dieser in der Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sei. Diesen Äußerungen ist ohne weiteres die Zurücknahme der Behauptung zu entnehmen, den maßgeblichen Ausweis selbst gesehen zu haben. Die in dem Telefonat nur noch abgegebene Erklärung des Herrn M1. , er gehe von einer Eintragung in die Abteilung 2 aus, hat das Verwaltungsgericht zutreffend als nicht hinreichend gewürdigt, weil tatsächliche Umstände, die diese Annahme des Herrn M1. stützen könnten, nicht ersichtlich seien. Herr M1. selbst hat solche Umstände nicht angeführt, und sie ergeben sich - wie noch auszuführen sein wird - auch nicht aus den Bekundungen des Bruders der Klägerin. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen dem Verwaltungsgericht ein maßgebliches Abstellen auf die telefonisch gemachten Angaben des Herrn M1. verwehrt gewesen sein soll. Dass Herr M1. in dem Telefonat Erklärungen abgegeben haben könnte, die nicht seiner wirklichen Intention entsprachen, wird nicht schon durch den lapidaren Hinweis auf sein Alter - zur Zeit des Telefongesprächs war er 74 Jahre alt - und auf die "Überraschung" durch einen (bei fehlender Ankündigung immer unverhofft erfolgenden) Anruf belegt. Dass Herr M1. vielmehr bereitwillig und differenziert auf die ihm gestellten Fragen geantwortet hat, wird durch den Inhalt des Vermerks belegt. So hat er nach dem Vermerk beispielsweise zur Begründung seiner Angaben zum Sprachgebrauch in der Familie ausgeführt, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin (Frau I. J. ) Polin gewesen sei, was sich im übrigen mit der Zeugenaussage des Bruders der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2006 deckt, seine Großmutter sei wahrscheinlich eine Polin gewesen. Auch der Vortrag, der Vermerk sei nicht von Herrn M1. , sondern von einem Beschäftigten des Bundesverwaltungsamtes angefertigt worden, greift nicht durch. Die Klägerin hat insoweit schon nicht dargelegt, dass dieser Beschäftigte Erklärungen des Herrn M1. fehlerhaft wiedergegeben haben könnte, und solches ist angesichts des Inhalts des Vermerks auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere lässt das Zulassungsvorbringen auch nicht erkennen, weshalb in einem Telefonat gemachte, in einem Vermerk festgehaltene Erklärungen als weniger gewichtig zu qualifizieren sein sollen als schriftlich durch Ausfüllung eines Fragebogens gemachte Angaben, zumal in einem Telefonat die Möglichkeit besteht, durch gezielte Nachfragen präzisere Angaben herbeizuführen und mögliche Missverständnisse durch wechselseitige Kommunikation zu vermeiden oder auszuräumen. Noch weniger nachvollziehbar wird die entsprechende Rechtsposition der Klägerin, wenn man in Rechnung stellt, dass Herr M1. den Fragebogen nicht selbst ausgefüllt, sondern lediglich unterschrieben hat. Die insoweit entgegenstehende Behauptung der Klägerin, Herr M1. habe den ihm zugesandten Fragebogen selber ausgefüllt und nicht nur nach Ausfüllung durch einen Dritten unterschrieben, ist substanzlos geblieben und angesichts eines Vergleichs der Unterschrift mit dem übrigen Schriftbild in dem Fragebogen auch nicht nachvollziehbar. Das weitere Zulassungsvorbringen, der Bruder der Klägerin habe seine im Widerspruch vom 5. Juni 2003 enthaltene Erklärung, sein Großvater sei "stolz auf seinen blauen Volkslistenausweis" gewesen, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in der mündlichen Verhandlung widerrufen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist schon nicht nachvollziehbar. Der Bruder der Klägerin hat ausweislich des Terminsprotokolls in der mündlichen Verhandlung die Erklärung abgegeben: "Wenn ich danach gefragt werde, weshalb ich im Widerspruchsverfahren angegeben habe, dass mein Großvater einen blauen Volkslistenausweis besessen habe, so erkläre ich, dass ein Freund mir dazu geraten hatte, den ich gefragt hatte, was ich am besten schreiben soll. In Wirklichkeit kann ich zur Farbe eines Volkslistenausweises nichts mit Sicherheit sagen". Dass hierin oder in der ergänzenden Bekundung, er habe in des Großvaters Keller einmal einen grau-blauen oder grau-grünen Lichtbildausweis gesehen und vermute heute, dass es sich um einen Volkslistenausweis gehandelt habe, kein Abrücken von der ursprünglichen Erklärung zum Vorliegen eines blauen Volkslistenausweises, sondern nur die Wiedergabe zuvor nicht abgefragter Details zur Frage der Erkennbarkeit liegen soll, erschließt sich nicht. Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, ein Bekenntnis des nach alledem lediglich in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesenen Großvaters der Klägerin zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Vortrag der Klägerin, ihr Bruder habe die von ihm in der mündlichen Verhandlung wiedergegebene Äußerung seines Großvaters, Deutscher zu sein, durchaus konkretisiert, begründet keine ernstlichen Zweifel an der entgegenstehenden Feststellung des Verwaltungsgerichts. Denn die insoweit angeführten Umstände, der Großvater sei stolz auf seine deutsche Dreschmaschine gewesen, sei von Freunden besucht worden, die mit ihm Deutsch gesprochen hätten, und habe mehrere deutsche Bücher besessen, gestatten sämtlich nicht die Annahme, der Großvater der Klägerin habe in der Zeit vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nach außen hin zu verstehen gegeben, dass er sich ausschließlich dem deutschen Volk zugehörig fühle. Angesichts der Zweisprachigkeit des Großvaters der Klägerin kann, wie oben dargelegt, aus Indizien, insbesondere aus dem in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache, ein Bekenntnis zu deutschen Volkstum nicht hergeleitet werden. Soweit man gleichwohl unter verschärften Voraussetzungen einen indiziellen Nachweis des Bekenntnisses über den Gebrauch der deutschen Sprache zulässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O.; Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 94 = BVerwGE 112, 112, begegnete jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit die insoweit notwendige Feststellung treffen, dass der Großvater der Klägerin die deutsche Sprache im maßgeblichen Zeitraum als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache gesprochen habe. Der deutschen Sprache ist dann der erforderliche eindeutige Vorzug gegeben, wenn sie seinerzeit im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O., und vom 9. Juni 1971 - VIII C 31.69 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -. Hinreichende Anhaltspunkte für eine ganz überwiegende Verwendung der deutschen Sprache durch den Großvater der Klägerin im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht festgestellt und ergeben sich auch nicht aus dem (fristgerechten) Zulassungsvorbringen. Dass die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren befragte Auskunftsperson Frau Selck nach dem Zulassungsvorbringen bei ihrer telefonischen Befragung durch das Bundesverwaltungsamt nicht von ihrer ursprünglichen, in dem von ihr unterschriebenen Fragebogen gemachten Angabe abgerückt sein soll, der Großvater der Klägerin habe in der Familie Deutsch gesprochen, erschließt sich nicht. Denn ausweislich ihrer vom Verwaltungsgericht zu Recht als maßgeblich herangezogenen, in dem Gesprächsvermerk vom 16. April 2003 festgehaltenen Angaben hat sie die Familie J. "nur vom Sehen" gekannt und keine Kenntnis darüber, welche Sprache im Hause J. gesprochen worden ist. Dass Herr M1. bei seiner telefonischen Befragung nicht von seiner schriftlichen Angabe abgerückt sein soll, Deutsch sei vor 1945 die bevorzugte Umgangssprache in der Familie J. gewesen, erschließt sich ebenfalls nicht. Denn ausweislich des bereits erwähnten Telefonvermerks hat er in dem Telefonat ausdrücklich und ohne Hervorhebung des Deutschen erklärt, dass im Hause J. im Zeitraum von 1939 bis 1945 und davor Polnisch und Deutsch gesprochen worden sei, und zur Begründung - ohne weiteres plausibel - darauf verwiesen, dass es sich bei der Großmutter väterlicherseits der Klägerin um eine polnische Volkszugehörige gehandelt habe. Entgegen dem Zulassungsvorbringen war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, diese telefonisch gemachte, nur noch auf eine bloße Zweisprachigkeit hindeutende Aussage seiner Würdigung maßgeblich zugrundelegen; zur Begründung nimmt der Senat auf seine entsprechenden, in Bezug auf die Erklärungen des Herrn M1. zur Volkslisteneintragung des Großvaters des Klägers erfolgten Ausführun-gen Bezug. Eine ganz überwiegende Verwendung der deutschen Sprache im o. g. Sinne lässt sich auch nicht aus dem im Zulassungsantrag hervorgehobenen, von dem Bruder der Klägerin behaupteten Umstand herleiten, der Vater beider habe bei Kriegsende ausschließlich Deutsch gesprochen und habe einmal in den Keller gesperrt werden müssen, damit dies den Russen nicht auffalle. Denn diese Behauptungen sind schon nicht glaubhaft. Die bereits wiedergegebene, mit der polnischen Volkszugehörigkeit der Großmutter der Klägerin plausibel begründete Angabe des Herrn M1. , in der Familie J. sei im Zeitraum von 1939 bis 1945 und davor Polnisch und Deutsch gesprochen worden, spricht nämlich deutlich gegen die behauptete völlig einseitige sprachliche Prägung des Vaters der Klägerin, zumal dieser gerade während seiner ersten vier Lebensjahre in einem noch nicht besetzten Polen aufgewachsen und der Kontakt eines Kindes zu seiner Mutter erfahrungsgemäß gerade in dieser Lebensphase besonders eng ist. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen des Bruders der Klägerin spricht ferner der von dem Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobene Umstand, dass bei dem Bruder der Klägerin, der schwankende und deshalb nicht für sich genommen aussagekräftige Angaben zum Sprachgebrauch in der Familie gemacht habe, bei seiner Aussiedlung in das Bundesgebiet keine nennenswerten Deutschkenntnisse feststellbar gewesen seien, obwohl er in dem für die sprachliche Prägung entscheidenden Zeitraum der Kindheit bis zum 14. Lebensjahr fast ausschließlich in dem angeblich (auch) deutschsprachigen Haushalt der Großeltern väterlicherseits aufgewachsen sein solle. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, der Bruder der Klägerin habe nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung noch ein bisschen Deutsch gekonnt, als er nach Deutschland gekommen sei, und habe auf einen Dolmetscher nur deshalb zurückgreifen müssen, weil ihm die Amtsschriftprache nicht geläufig gewesen sei, greift nicht durch. Es steht schon nicht im Einklang mit den protokollierten Aussagen. Denn ausweislich des Terminsprotokolls hat der Bruder der Klägerin einen Dolmetscher nicht lediglich wegen der ihm nicht vertrauten Amtsschriftsprache benötigt, sondern wegen der "wichtigen Fragen", die ohnehin nur auf die Klärung einfacher Lebenssachverhalte gerichtet waren. Außerdem ist die Bekundung des Bruders der Klägerin, er habe 1990 noch ein bisschen Deutsch gekonnt, auch nicht glaubhaft. Denn in der ihn betreffenden Vertriebenenakte ist ausdrücklich festgehalten, dass er "kein Deutsch" spreche. Außerdem hat der Bruder der Klägerin sich in dem 1990 von ihm ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit als rein polnischsprachig bezeichnet. Dass diese Angabe so nur aus Eile erfolgt sein soll, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht für plausibel gehalten, zumal der Bruder der Klägerin bei den ferner gemachten Angaben zum Sprachvermögen seiner Angehörigen sehr wohl zu differenzieren gewusst hat ("polnisch" bzw. "polnisch- deutsch"). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch das Zulassungsvorbringen nicht, welches die Umstände, unter denen der Bruder der Klägerin den Fragebogen seinerzeit ausgefüllt hat, näher schildert und - ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen - unsubstantiiert behauptet, die damaligen Angaben in dem - offenbar vollständig und ausführlich ausgefüllten - Fragebogen gäben "nur Fragmente" wieder. Gegen die von dem Bruder der Klägerin aufgestellte Behauptung einer rein deutschen sprachlichen Prägung seines Vaters bei Kriegsende und gegen eine ganz überwiegenden Verwendung des Deutschen in der Familie des Großvaters vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sprechen schließlich die Angaben, die der Bruder der Klägerin in dem angeführten Fragebogen zur Muttersprache seiner Verwandten gemacht hat. Insoweit hat er nämlich für den Großvater, die Großmutter und den Vater jeweils - in dieser Reihenfolge - "polnisch-deutsch" eingetragen. Aus den bereits genannten Gründen erschließt sich nicht, warum diese Angaben nur fragmentarisch sein sollen. Dass der Großvater der Klägerin die deutsche Sprache im maßgeblichen Zeitraum im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet hat, ergibt sich schließlich nicht aus dem fristgerechten Zulassungsvorbringen, die Eltern der Klägerin hätten im Zeitraum von 1983 bis 1996 häufig mit dem Ehepaar X. - alten, 1983 wiedergetroffenen Bekannten aus Kindertagen - gesellschaftlich verkehrt und hierbei die Unterhaltungen auf Deutsch geführt und die deutsche Tradition gepflegt. Die zur Stützung dieses Vortrags mit der Zulassungsschrift vorgelegte schriftliche Erklärung der Eheleute X. vom 12. Februar 2006 gibt schon nichts für die Behauptung her, es habe sich um alte Bekannte der Eltern der Klägerin aus Kindertagen gehandelt, da in ihr lediglich von Kontakten ab 1983 die Rede ist. Abgesehen davon ist sie auch unergiebig, weil sie keine Aussage der bei Kriegsende jeweils neun Jahre alten späteren Eheleute darüber enthält, ob und in welchem Maße die deutsche Sprache im Haus des Großvaters der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum verwendet worden ist. Im übrigen spricht es für sich, dass die Eheleute X. trotz der angeblich langjährig und intensiv erfolgten Festigung und Pflege der deutschen Sprache ihre Erklärung in polnischer Sprache abgefasst und es später vorgezogen haben, der Einladung des Generalkonsulats E. zu einer Zeugenbefragung ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht zu folgen und auch Erinnerungsschreiben unbeantwortet zu lassen. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin aus den Schriftsätzen vom 12. und 26. Mai 2006 ist erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 3. April 2006 erfolgt und damit nicht berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich der mit dem zuletzt genannten Schriftsatz vorgelegten Erklärung der Frau L1. G. ist im übrigen auszuführen, dass ihr nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, wann die behaupteten gesellschaftlichen und "nachbarlichen" Kontakte der - nicht in dem Heimatort der Familie der Klägerin geborenen und bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erst 5 Jahre alten - Frau G. und ihrer Eltern mit der Familie J. stattgefunden haben sollen. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass der Text der Erklärung der Frau G. offensichtlich von derselben Person geschrieben worden ist wie der Text der mit dem selben Schriftsatz vorgelegten weiteren Erklärung der Eheleute X. , nicht aber, wie ein Vergleich der Unterschrift der Frau G. mit dem sonstigen Text verdeutlicht, von ihr selbst. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb die "neuen Erkenntnisse", die sich aus der berücksichtigungsfähigen Erklärung der Eheleute X. ergeben sollen, die Annahme begründen könnten, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Auch die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die von den Auskunftspersonen ausgefüllten Fragebögen und ihre späteren fernmündlichen Angaben führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf seine diesbezüglichen Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug. Soweit die Klägerin schließlich rügt, dass das Verwaltungsgericht die Auskunftspersonen nicht persönlich angehört habe, wird sinngemäß lediglich ein dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfallender Verfahrensmangel in der Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Auf einen solchen Verfahrensmangel kann die Klägerin eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO jedoch nicht stützen. Hinsichtlich einer Anhörung des Herrn M1. gilt dies schon deshalb, weil dieser ausweislich der Mitteilung seines Todes im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2006 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2006 offensichtlich für eine persönliche Anhörung nicht mehr zur Verfügung stand. Eine persönliche Anhörung bzw. Zeugenvernehmung der Frau T. zur Frage der Verwendung der deutschen Sprache durch den Großvater der Klägerin vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen musste sich dem Verwaltungsgericht aus seiner - maßgeblichen - Sicht schon deshalb nicht aufdrängen, weil diese ein unergiebiges Beweismittel gewesen wäre. Denn Frau T. war nach ihrer telefonisch abgegebenen Erklärung mit der Familie J. nicht näher bekannt und hatte keine Kenntnis davon, welche Sprache im Hause J. gesprochen worden war; ihre anderslautenden schriftlichen Bekundungen waren offensichtlich nur auf Vermutungen gestützt gewesen. Abgesehen davon ist insoweit auch Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Rechtsmittelverfahren setzt u. a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A 2672/05 -, vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4718/06 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2006 eine Vernehmung der Frau T. als Zeugin angesprochen und auf einer solchen Beweiserhebung bestanden hat. Dem insoweit maßgeblichen Pro-tokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).