Beschluss
14 B 1167/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.14B1167.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 71,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 71,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auf den Standpunkt gestellt, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei begründet, wenn das private Interesse, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiege. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sei dies regelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestünden oder wenn - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorlägen - die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlichen Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestünden nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich sei, wie sei Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Widerspruchsführer bzw. Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Bereits mit Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 - betreffend die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Studierende in der Stadt B. hat der Senat ausgeführt, "Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der hier umstrittenen Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B. vom 11. Dezember 2002 (ZWStS). Gemäß § 3 Abs. 1 ZWStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen inne hat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung i.S. von § 2 Abs. 1 ist. Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2005 auf den Standpunkt gestellt, bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG), die einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfasse. Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt werde, dürfte dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach (grundsätzlich) auch die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsbesteuerung zu unterwerfen sind. Vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, in: BVerfGE 65, 325, und BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, in: BVerwGE 111, 122. Denn für die Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Aufwand in Form der Haltung als Zweitwohnung betrieben wird. Auch der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt, vgl. u.a. Beschluss vom 12.November 2003 - 14 A 2917/03 -. Soweit es Studierende, wie den Kläger, betrifft, hat er die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für ein Zimmer im Studentenwohnheim bei einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung für rechtmäßig gehalten, vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -, in: NVwZ-RR 2005, 852. Auch das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 A 118/04 - keinen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten. Es hat vielmehr ausgeführt: "Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch Studenten, die zwei eigene Wohnungen i.S. des § 1 Abs. 3 ZWStS innehaben, mit der melderechtlichen Nebenwohnung zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könne" (Urteilsabdruck S. 6). Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg im o.a. Urteil, wonach aus den melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- und Nebenwohnung) nur geschlossen werden kann, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat und damit melderechtlich mit seiner Hauptwohnung und seiner Nebenwohnung gemeldet ist, sind - zumindest für Beurteilung der hier umstrittenen Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. - die landesrechtlichen Vorgaben des Meldegesetzes NRW (MG NRW) maßgebend. Denn bei der satzungsrechtlichen Definition des Begriffs der Zweitwohnung knüpft die Zweitwohnungssteuersatzung an die melderechtlichen Definitionen an. § 2 Abs. 1 ZWStS bestimmt, dass jede Wohnung i.S. des Abs. 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung i.S. des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat, Zweitwohnung ist. In § 2 Abs. 3 ZWStS wird als Wohnung i.S. dieser Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Damit hat der Satzungsgeber die Begriffsbestimmungen aus den §§ 15 und 16 MG NRW auf die Zweitwohnungssteuersatzung übertragen. Dies dürfte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens halten und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, NJW 2005, 3556 = FamRZ 2005, 2047 = JZ 2006, 253, bestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss ausgeführt, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standen jedoch die Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte I. (Beschlussabdruck S. 7 f.) und E. (Beschlussabdruck S. 14), die im Rahmen der Begriffsbestimmungen ebenfalls an Regelungen der jeweiligen Meldegesetze anknüpfen. Diesen melderechtlichen Bezug hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht infrage gestellt, sondern nur dessen Auswirkungen im Hinblick auf den Schutz der Ehe gemäß Art. 6 GG (vgl. Beschlussabdruck S. 32), der im vorliegenden Fall nicht betroffen sein dürfte. Gemäß der Definition in § 2 Abs. 3 ZWStS der Stadt B. , wonach als Wohnung bereits jeder umschlossene Raum gilt, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, dürfte an der Wohnungseigenschaft sowohl des Zimmers in der Wohnung der Eltern als auch des Zimmers im Studentenwohnheim kein Zweifel bestehen." Der Senat sieht keinen Anlass, im Hinblick auf die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, in: NVwZ-RR 2007, 556, auf die sich der Antragsteller ausschließlich bezieht, (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), seine Auffassung derartig in Zweifel zu ziehen, dass nunmehr von einem überwiegend wahrscheinlichen Erfolg im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre. In dieser Auffassung wird der Senat u.a. durch die Rechtsprechung des Bayerischen VGH, vgl. Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, in: ZKF 2007, 90, bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.