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Beschluss

16 A 1618/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.16A1618.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 98.163,19 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 98.163,19 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger die in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2004 für Herrn K. -B. N. aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 98.163,19 EUR zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen zu erstatten. Das Urteil ist darauf gestützt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus § 105 Abs. 1 SGB X habe, denn die Beklagte sei in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2004 der sachlich zuständige Sozialhilfeträger und gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl. I 1993, 944, (im folgenden: BSHG n.F.) auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen. Die Beklagte stellt mit dem Zulassungsantrag nicht in Abrede, dass sich der Erstattungsanspruch im vorliegenden Verfahren dem Grunde nach aus § 105 SGB X ergeben könne, meint aber, es komme für die Frage, ob sie der örtlich zuständige Leistungsträger im Sinne des § 105 SGB X gewesen sei, auf die frühere Fassung des § 97 Abs. 2 BSHG an (vgl. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991, BGBl. I 1991, 94, 808; im folgenden: BSHG a.F.). Nach den Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 BSHG a.F. sei sie für die Hilfegewährung jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr zuständig gewesen. Zunächst habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, dass sie, die Beklagte, die Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Einrichtung nicht (im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG a.F.) veranlasst habe und dort darüber hinaus in den Jahren 1977 sowie 1984 bis 1988 jeweils für längere Zeiträume als zwei Monate keine Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien. Bei diesen Gegebenheiten sei ihre, der Beklagten, Zuständigkeit weder gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. begründet worden, jedenfalls aber gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. entfallen. Mit diesem Vortrag hat sich das Verwaltungsgericht jedoch auseinandergesetzt und hat die Schlussfolgerung der Beklagten für in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des § 97 Abs. 2 BSHG n.F. liegende Zeiträume nicht in Abrede gestellt. Es hat vielmehr - insoweit durchaus in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten - darauf abgehoben, durch die Gesetzesänderung sei die örtliche Zuständigkeit der Beklagten erneut begründet worden (Seite 10 des Urteilsabdrucks). Von dieser Rechtsauffassung ausgehend, ist es durchaus nicht "fehlerhaft", wenn das Verwaltungsgericht nicht "umgekehrt geprüft (hat), welcher vor Inkrafttreten der Neufassung des § 97 Abs. 2 BSHG liegende Zeitraum von § 97 Abs. 2 BSHG n.F. für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erfasst wird." Denn das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, die durch § 97 Abs. 2 BSHG n.F. (wieder) begründete Zuständigkeit würde sich auf vor Inkrafttreten der Neuregelung liegende Zeiträume erstrecken. Soweit die Beklagte zur Frage (un-)zulässiger Rückwirkung eines Gesetzes ausführt, wird ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die insoweit maßgebenden Fragen nicht geprüft, dem Urteil nicht gerecht, denn das Verwaltungsgericht hat nicht lediglich darauf abgestellt, es gebe keine Übergangsvorschrift, die eine Fortgeltung des § 97 Abs. 2 BSHG a.F. bestimme, sondern darauf abgehoben, nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts sei eine gesetzliche Änderung - wie hier - grundsätzlich mit ihrem Inkrafttreten zu beachten. Ein Vertrauensschutz auf eine fortbestehende Zuständigkeitsregelung bestehe nicht (Seite 11 des Urteilsabdrucks). Die Klägerin stellt auch diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts in Frage, denn er sei mit den Anforderungen nicht vereinbar, die an die Zulässigkeit eines Gesetzes geknüpft seien, das auf abgeschlossene Sachverhalte zurückwirke. Die Beklagte stützt sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 - 5 C 47.02 -, NVwZ-RR 2004, 858, jedoch zu Unrecht. Wie die Beklagte nicht verkennt, hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, der Gesetzgeber habe als Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms in dessen Art. 17 bis auf die in Satz 1 bestimmten Ausnahmen allgemein den 1. August 1996 festgesetzt. Eine Übergangsregelung bestehe nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings erkannt, die in § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG neu eingefügte Bagatellgrenze, eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entstehens eines Erstattungsanspruchs, gelte nicht für solche erstattungsrechtlichen Rechtsverhältnisse gilt, die bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. August 1996 bereits abgeschlossen waren. Um eine solche Sachlage geht es hier jedoch nicht. Die Änderung der Zuständigkeitsvoraussetzungen ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Mai 2004 behandelten Fallgruppe nicht vergleichbar. § 97 Abs. 2 BSHG n.F. knüpft die örtliche Zuständigkeit daran an, wo der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung hatte. Anders als § 97 Abs. 2 BSHG a.F. stellt die Neuregelung damit nicht mehr darauf ab, ob die Aufnahme in eine Einrichtung durch den zuvor zuständigen Träger der Sozialhilfe veranlasst war oder ob er ihr zugestimmt hat oder ob die Hilfe nach der Aufnahme für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten nicht zu gewähren war. Es geht bei der Änderung der Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht darum, die materiellen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs für in der Vergangenheit abgeschlossene Leistungsverhältnisse neu zu bestimmen, sondern darum, die örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung neu zu bestimmen; ab diesem Zeitraum und nicht für davor liegende Zeiträume kommt ein an die geänderte Zuständigkeitsregelung anknüpfender Kostenerstattungsanspruch in Betracht. Hinsichtlich der Frage, ob die Zuständigkeit für die Hilfegewährung an einen vor dem Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsregelung begründeten gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen mit Urteil vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 -, FEVS 48, 529 (in einem Fall eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 103 Abs. 1 BSHG n.F.) der Sache nach das Erforderliche ausgeführt. Danach ergibt sich aus § 144 BSHG im Gegenschluss, dass für die Anwendbarkeit der Erstattungsvorschriften (des 9. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes) auch Aufenthaltsverhältnisse von Bedeutung sein können, die weit vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes liegen. Die Einbeziehung von zeitlich vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes liegenden Aufenthaltsverhältnissen in den sachlichen Geltungsbereich des § 103 BSHG n.F. beinhalte keine rückwirkende Setzung von Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung an einen vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Sachverhalt, um einen Erstattungsanspruch für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Sozialhilfeleistungen zu konstituieren. Dies sei als "unechte Rückwirkung" bzw. als "tatbestandliche Rückanknüpfung" in Ermangelung schutzwürdiger Bestandsinteressen der Sozialhilfeträger (im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: der neuen Bundesländer) verfassungsrechtlich unbedenklich. Weshalb für die vorliegende Fallkonstellation etwas anderes gelten sollte, erschließt sich aus den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht. Die Beklagte stellt darauf ab, das mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms verfolgte Ziel werde konterkariert, Verwaltungsaufwand zu verringern. Der Zweck der §§ 97, 103 BSHG n.F. ist jedoch vornehmlich ein anderer; er dient dem "kostenrechtlichen Schutz des Anstaltsortes" und will einen Sonderlastenausgleich zwischen Anstaltsorten und den Orten des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfebedürftigen vor ihrer Aufnahme in eine Einrichtung herbeiführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 -, a.a.O.; vgl. ferner VG Aachen, Urteil vom 28. Februar 2005 - 6 K 2437/99 -, juris, sowie Zeitler, Änderungen des Rechts der Sozialhilfe zur örtlichen Zuständigkeit, Kostenerstattung und zum schiedsgerichtlichen Verfahren, NDV 1993, 289 (291); derselbe, Zweifelsfragen, die sich aus den Änderungen des BSHG durch das FKPG und das 2. SKWPG in der Praxis bisher ergeben haben, NDV 1994, 173 (179f.). Das Verwaltungsgericht hat ferner dargelegt, zwischen den Parteien sei geklärt und bestehe Einigkeit, dass der Hilfeempfänger vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung im Jahre 1967 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in X. gehabt habe. Angesichts der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte (bzw. der M. S. ) sei bis 1977 Kostenträger gewesen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durch die vage Behauptung begründet, es sei nicht "100- prozentig" aufklärbar, ob der Hilfeempfänger im Jahre 1967 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet habe, zumal die Beklagte ihre Zweifel lediglich mit der (nicht näher substantiiert behaupteten) Häufigkeit des Aufenthaltswechsels des Hilfeempfängers in vorangegangenen Jahren sowie mit der Dauer des Aufenthalts von "nur" 4 Monaten begründet hat. Ohnehin steht allein die Absicht eines Hilfeempfängers, in eine andere Gemeinde umzuziehen, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht grundsätzlich entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01 -; Beschluss vom 3. September 2007 - 16 A 1426/05 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.