Beschluss
12 A 1243/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0925.12A1243.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die den tragenden Gründen der verwaltungsgerichtichen Entscheidung zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung in Fällen, in denen - wie hier - die Zustimmung zur Kündigung erstritten werden solle, sei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, nicht in Frage zu stellen. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwBG Nr. 1; Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwBG Nr. 3; Beschluss vom 25. Juni 1968 - V B 174.67 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 6; Beschluss vom 22. Januar 1993 - 5 B 80.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 24 A 4179/94 -; Urteil vom 27. Februar 1998 - 24 A 6870/95 -, Juris; Beschluss vom 13. März 1998 - 24 A 2648/97 -, Juris; Urteil vom 23. Mai 2000 - 22 A 3145/98 -, NWVBl 2000, 390 f. Die Begrenzung der für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf solche Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (im Regelfall: des Widerspruchsbescheides) gegeben waren, findet ihre Rechtfertigung in dem sich aus dem Sachrecht regelmäßig ergebenden Verbot, Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes nachzuschieben. Die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn die nachgeschobenen Gründe bereits bei dem Erlass des Verwaltungsakts vorlagen und durch sie nicht der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, a.a.O. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin in der Antragsbegründung selbst vorträgt, dass sämtliche vorgetragenen Tatsachen sich auf Zeitpunkte nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides bezögen und das Interesse des Beigeladenen an seinem Arbeitsplatz sich spätestens nach Erlass des Widerspruchsbescheides gravierend geändert und er erkennbar kein Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes und an der Ausübung seiner Tätigkeit gezeigt habe. Darüber hinaus gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die o.g. Grundsätze über das Nachschieben von Gründen im Schwerbehindertenrecht nur eingeschränkt - so dass erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides entstandene Kündigungsgründe seitens des Arbeitgebers auf keinen Fall "nachgeschoben" werden können - wenn der Bescheid - wie auch hier (vgl. §§ 118 f. SGB IX) - von einem Ausschuss erlassen worden ist, der nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht. In einem derartigen Fall könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie die Ermessensentscheidung des Ausschusses ausgefallen wäre, hätte dieser Gelegenheit zu einer Beurteilung dieser Gründe gehabt; ansonsten würde das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1968 - V B 174.67 -, a.a.O.; Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, a.a.O. Aus § 114 VwGO, insbesondere aus § 114 Satz 2 VwGO, ergibt sich schon deshalb keine andere rechtliche Bewertung, weil der Widerspruchsausschuss, auf dessen Ermessensbetätigung es entscheidend ankommt, weder als Vertreter des Beklagten noch auf andere Weise in das jeweilige verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebunden ist.Auf hypothetische Erwägungen, wie der Widerspruchsausschuss entschieden hätte, wenn ihm nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Tatsachen bekannt gewesen wären, kann es deshalb nicht ankommen. Soweit geltend gemacht wird, es hätten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Anhaltspunkte vorgelegen, die ein fehlendes Interesse des Beigeladenen, seine arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen, belegt hätten, werden diese - angeblichen - Anhaltspunkte weder im einzelnen vorgetragen, noch sind solche aus dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ersichtlich. Darin heißt es insoweit lediglich, die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerte Vermutung (Hervorhebung durch den Senat), der Beigeladene sei nicht daran interessiert, die erforderliche Leistung an seinem neuen Arbeitsplatz zu erbringen, könne nicht maßgeblich in die Interessenabwägung einfließen, da diese Erwägungen eine personenbedingte Kündigung nicht stützen könnten. Bei feststehender Leistungsverweigerung könnten sie allenfalls möglicherweise für eine verhaltensbedingte Kündigung herangezogen werden. Über eine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen war jedoch seinerzeit nicht zu befinden, da eine solche Zustimmung nicht beantragt war. In dem Antrag vom 26. Februar 2004 auf Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen kann nicht zugleich ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gesehen werden. Die Klägerin hat, wie oben dargelegt, in ihrer Antragsbegründung selbst vorgetragen, dass sich das Interesse des Beigeladenen am Erhalt seines Arbeitsplatzes und an der Ausübung seiner Tätigkeit nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides gravierend geändert habe. Entstanden danach verhaltensbedingte Kündigungsgründe aus der Sicht der Klägerin erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides, so konnten sie nicht bereits Gegen-stand des o.g. Antrags sein und das Antragsbegehren - konkludent - auf Erteilung einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auch aus verhaltensbedingten Gründen erweitern. Dementsprechend weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch ist mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. Soweit die Klägerin in ihren allgemeinpolitischen Ausführungen es für wirtschaftlich unzumutbar hält, nicht arbeitswillige und schwerbehinderte Arbeitnehmer bis zu einer Verrentung "durchzuschleppen", wird verkannt, dass das geltende Recht den wirtschaftlichen Belangen der betroffenen Arbeitgeber durchaus Rechnung trägt. Die Klägerin hätte die schon im Widerspruchsbescheid angesprochene Möglichkeit gehabt, im Falle einer ernstzunehmenden Leistungsverweigerung die Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu beantragen. Soweit diese Leistungsverweigerung nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, eröffnet § 91 Abs. 3 SGB IX die Möglichkeit einer kurzfristigen Entscheidung, wobei das Integrationsamt gem. § 91 Abs. 4 SGB IX in der Regel verpflichtet ist, die Zustimmung zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).