Beschluss
10 A 4523/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0926.10A4523.06.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2006 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2006 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines 2,50 m hohen Zaunes auf dem Grundstück Gemarkung I. - alte -, Flur 1, Flurstücke 213, 221 (U. 19) in N. verpflichtet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Zulassung des Vorhabens gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO beanspruchen kann, weil das durch diese Vorschrift eröffnete Ermessen im vorliegenden Verfahren auf Null reduziert ist. Der Einwand des Beklagten, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, ist unzutreffend. Der Bebauungsplan Nr. 232/II setzt - entgegen der Darstellung in der Zulassungsschrift - nichts anderes fest im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO. Der Beklagte hat Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, aber nicht die in den Abstandflächen privilegierten Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen. Der Plangeber kann sich auf den Ausschluss der in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO bezeichneten Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO beschränken. Die Zulassung eines Vorhabens als in den Abstandflächen zulässige Anlage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bleibt in diesem Fall unberührt, auch wenn es sich um eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO handelt. Vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 1. Juni 1996 - 3 S 2617.92 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand Juli 1997, § 23 Rdnr. 58. Eine Bestimmung, dass die bezeichneten Anlagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder an ausgewiesenen Standorten zulässig seien, ist - entgegen der Annahme des Beklagten - nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf eine Auslegung insbesondere der Festsetzung eines 10 m breiten Streifens entlang der Straße U. genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen und vermag auch in der Sache nicht zu überzeugen. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen dazu, dass eine Ablehnung des Baugesuchs im Hinblick auf eine sich aus der Planurkunde abzuleitende städtebauliche Konzeption nicht ermessensfehlerhaft sein könne. Auch im vorliegenden Verfahren ist kein tragfähiger Gesichtspunkt vorgetragen worden oder sonst ersichtlich geworden, der einer Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO entgegen gehalten werden könnte. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Gestaltung des Orts- und Straßenbildes im Gewerbegebiet eher von untergeordneter Bedeutung ist. Auf der anderen Seite trägt die Zulassung von grenzständigen Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten in unbegrenzter Höhe durch § 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 BauO NRW a.F. einem gesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des Grundstücks sowie der im Vergleich zu anderen Gebietsarten in Bezug auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen Gebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen Rechnung. Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2003 - 10 B 1249/03 -. Unabhängig davon geht der Senat wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, unter anderem durch das Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2001 sowie die Ausführung von Arbeiten auf Veranlassung des Beklagten, die eine Errichtung des Zauns an der Grundstücksgrenze ermöglichen sollten, zu einem Zulassungsanspruch verdichtet hat. Schließlich steht auch die Gestaltungsvorschrift Nr. 4 zur Einfriedung von Vorgärten dem Vorhaben nicht entgegen. Der Senat geht mit der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Satzungsgeber diese Bestimmung, wie sich aus der Planbegründung ergibt, auf Wohn- und Mischgebiete des Planbereichs beschränken wollte. Die unsubstantiierten und einen Bezug zu dem konkreten Bebauungsplan nicht erkennen lassenden Ausführungen in der Zulassungsschrift können zu keiner anderen Bewertung führen. Unabhängig davon verlangt der Begriff des Vorgartens jedenfalls einen gewissen städtebaulichen Bezug zu der betreffenden Straßenfläche; er muss sich als ortsbildprägendes verbindendes Element zwischen Gebäude und Verkehrsfläche darstellen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 2 B 97.1393 -, BayVBl 2002, 766. Davon kann hier schon in Anbetracht der Lage der Gebäude und der Entfernung zur Straße nicht die Rede sein. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsbegründung kann die entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern. Auch führt die Erforderlichkeit einer Auslegung des Bebauungsplans allein nicht zur Annahme einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht gegeben. Die Frage, was unter einem Vorgarten im Gewerbegebiet zu verstehen ist, würde sich in einem Berufungsverfahren aus den dargelegten Gründen nicht stellen. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der zitierten Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen. Die angeführten Beschlüsse des Senats betreffen eine andere Fallgestaltung in Anwendung anderer Rechtsvorschriften, nämlich die Frage, ob das Verhalten einer anderen Stelle ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, die zuständige Bauaufsichtsbehörde werde gegen einen bestimmten Zustand nicht mehr einschreiten, begründen kann. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1989 - 4 B 163/89 -, BRS 49 Nr. 175. Die Zulassungsschrift hat eine Divergenz schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist und der gerügte Begründungsteil bezüglich eines Anspruchs auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB hinweggedacht werden könnte, ohne dass dies den Fortbestand der Entscheidung berühren würde. 4. Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Auch insoweit genügt die Zulassungsvorschrift nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Zudem hat das Verwaltungsgericht weder einen Beweisantrag fehlerhaft behandelt noch ist ersichtlich, weshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch eine Ortsbesichtigung geboten gewesen sein könnte. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.