Beschluss
10 B 1249/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine grenzständige Schallschutzwand, die allein dem Schutz vor Lärmimmissionen dient, ist keine Einfriedung i.S. von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW.
• Die Vorschrift über Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten dient sowohl der geringeren Schutzwürdigkeit der dortigen Nutzungen als auch dem besonderen Interesse am Schutz vor unbefugtem Betreten.
• Ob von einer baulichen Anlage Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW ausgehen, ist nicht vom Gebietscharakter abhängig; dies ist anhand der konkreten Wirkung zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Schallschutzwand ist keine Einfriedung nach §6 BauO NRW • Eine grenzständige Schallschutzwand, die allein dem Schutz vor Lärmimmissionen dient, ist keine Einfriedung i.S. von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW. • Die Vorschrift über Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten dient sowohl der geringeren Schutzwürdigkeit der dortigen Nutzungen als auch dem besonderen Interesse am Schutz vor unbefugtem Betreten. • Ob von einer baulichen Anlage Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW ausgehen, ist nicht vom Gebietscharakter abhängig; dies ist anhand der konkreten Wirkung zu beurteilen. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung für eine grenzständige Schallschutzwand neben einem Gewerbebetrieb, die den nächtlichen Betrieb und die Lärmimmissionen auf das Nachbargrundstück reduzieren soll. Die Antragsteller klagten gegen die Genehmigung mit der Begründung, die Wand erfülle die Voraussetzungen einer Einfriedung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW nicht, insbesondere verletze sie Abstandflächen. Das Verwaltungsgericht gab den Antragstellern recht und stellte fest, dass die Wand keine Einfriedung sei und die Abstandfläche nicht eingehalten werde. Gegen diese Entscheidung legte die Beigeladene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Senat prüfte gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nur das im Beschwerdevorbringen Angeführte und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. • Begriff der Einfriedung: Eine Einfriedung ist nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW ein Hindernis, das ein Grundstück gegen Witterungseinflüsse, Immissionen oder unbefugtes Betreten abschirmt; sie muss ein Grundstück oder Teile davon gegen von außen drohende Störungen schützen. • Zweckorientierte Auslegung: Die streitige Wand dient ausschließlich der Lärmreduktion zugunsten des Betriebs der Beigeladenen und bezweckt nicht Schutz vor Witterungseinflüssen oder generellem Zugangsschutz, weshalb sie keine Einfriedung ist. • Auslegung der Sonderregel für Gewerbe- und Industriegebiete: Die Regelung erlaubt höhere Einfriedungen wegen der in diesen Gebieten geminderten Schutzwürdigkeit und des gesteigerten Interesses am Schutz vor fremdem Zugriff; sie rechtfertigt aber nicht, reine Schallschutzwände der Einfriedungsregelung zuzuordnen. • Wirkungen wie Gebäude (§ 6 Abs. 10 BauO NRW): Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass von der Wand Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW ausgehen; die Prüfung solcher Wirkungen ist von der Art des Baugebiets unabhängig und anhand der konkreten Wirkung vorzunehmen. • Verfahrensrechtliches: Das Beschwerdevorbringen vermochte die erstinstanzliche Feststellung nicht zu widerlegen; daher war die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die genehmigte grenzständige Schallschutzwand keine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW darstellt und die vorgeschriebene Abstandfläche nicht einhält. Damit bleibt die Baugenehmigung insoweit nicht durchsetzbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zusammen mit der Beigeladenen je zur Hälfte; eigene außergerichtliche Kosten tragen die Parteien selbst. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.