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Beschluss

8 B 1340/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1005.8B1340.07.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Beigeladene betreibt im Auftrag der Stadt auf links- und rechtsrheinischem Stadtgebiet je eine Kleinanliefererstelle. Sie beabsichtigt, den rechtsrheinisch gelegenen Standort an der S. Straße aufzugeben und eine neue Kleinanliefererstelle an der B. -Straße zu errichten. Das betreffende Grundstück liegt innerhalb des durch Bebauungsplan der Stadt als Gewerbegebiet festgesetzten Teils des "Airport Businesspark" am Ende einer Sackgasse. Es grenzt an eine Autobahn, eine Bahnstrecke und im Nordwesten an einen Bereich, der durch Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzt ist. Zweck der geplanten Kleinanliefererstelle ist die Annahme von nicht gefährlichen Abfällen (z.B. Sperrmüll, Bauschutt und Grünschnitt) und bestimmten Schadstoffen (z.B. Farbreste, Pestizide und Batterien) in haushaltsüblichen Mengen aus Privathaushalten sowie von Elektro- Altgeräten von Privaten und Gewerbetreibenden. Die Annahme von Hausmüll und sonstigen, im gewerblichen Bereich anfallenden Abfällen ist nicht vorgesehen. Eine Behandlung von Abfällen ist nur insoweit beabsichtigt, als das Volumen der angenommenen nicht gefährlichen Abfälle durch Einsatz von Walzenverdichtern oder Presscontainern reduziert wird. Ferner sollen ein Lager für Abfalltonnen mit einem Reparatur- und Reinigungsbereich sowie ein Verwaltungsgebäude angegliedert werden. Die letztgenannten Gebäude sollen an der nordöstlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Das angrenzende Grundstück ist zurzeit noch unbebaut. Die Antragstellerin zu 1. betreibt auf einem ebenfalls im Gewerbegebiet "Airport Businesspark" gelegenen, der Antragstellerin zu 2. gehörenden Grundstück ein Unternehmen. Durch Bescheid vom 7. Februar 2007, berichtigt durch Bescheid vom 1. März 2007, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zur Behandlung sowie zum Umschlag von Abfällen. Dagegen erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch. Den nach Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellten Antrag der Antragstellerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. II. Die Beschwerde der Antragstellerinnen mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2007 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen den der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 7. Februar 2007, berichtigt durch Bescheid vom 1. März 2007, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Widerspruch bzw. eine nachfolgende Klage der Antragstellerinnen gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zur Behandlung sowie zum Umschlag von Abfällen voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der angefochtene Genehmigungsbescheid leide nicht an Fehlern, die eine Verletzung von materiellen Rechten der Antragstellerinnen zur Folge hätten. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. 1. Die Ausführungen der Antragstellerinnen dazu, dass die Antragsgegnerin über die streitbefangene Genehmigung zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und nicht in einem förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 BImSchG entschieden habe, stellen den angefochtenen Beschluss im Ergebnis nicht in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat die insoweit von den Antragstellerinnen aufgeworfenen Fragen zwar angesprochen, letztlich aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung offen gelassen, dass ein etwaiger Verfahrensfehler für sich genommen nicht die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertige, solange die Antragstellerinnen nicht in materiellen Rechten verletzt seien. Diesen rechtlichen Ansatz stellt das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf die Kommentierung von Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BImSchG Rn. 279, wonach Dritte eine Verletzung einer ihnen dienenden Verfahrensnorm rügen können, nicht in Zweifel. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zwar auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten. Das bedeutet indes nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potentiell betroffener Nachbarn dient, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter vielmehr nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Selbst in den Fällen, in denen Verfahrensvorschriften - worauf die von den Antragstellerinnen zitierte Kommentierung abhebt - drittschützende Wirkung zukommt, gewährt die verfahrensrechtliche Rechtsposition dem Dritten Schutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition. Klage- bzw. antragsbefugt ist er nur, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass sich der gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -, BVerwGE 85, 368; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408; Schack, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 2007, § 10 BImSchG Rn. 92. Das ist hier, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht der Fall. Darauf, ob an dieser Auffassung mit Blick auf § 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) - UmwRBG - auch für die Fälle festzuhalten ist, in denen das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung zugleich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dient, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich nicht um ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 UVP-pflichtiges Vorhaben handele, sind die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. 2. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar, dass die Genehmigung des Vorhabens materielle Rechte der Antragstellerinnen beeinträchtigt. Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, dass die Errichtung der Kleinanliefererstelle als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zur Behandlung sowie zum Umschlag von Abfällen in einem Gewerbegebiet nach § 30 BauGB i.V.m. den §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 8 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht genehmigungsfähig sei. Dabei kann offen bleiben, welche Bedeutung der zumindest in erster Linie das Verhältnis von Fachplanung und Bauleitplanung betreffenden Regelung des § 38 BauGB - vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 -, juris ("Inselabwägung" städtebaulicher Belange) - für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens im hier in den Blick zu nehmenden Nachbarrechtsverhältnis zukommt. Auch wenn man § 38 BauGB, wonach die §§ 29 bis 37 BauGB auf die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde im Genehmigungsverfahren beteiligt wird, außer Betracht lässt, spricht alles dafür, dass die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist. a) Das Vorhaben verletzt bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht den - in das Zentrum des Beschwerdevorbringens gestellten - planungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerinnen auf Gewährleistung der Gebietsart. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat jeder Nachbar auch dann einen Anspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht baugebietswidrig. Der Standort der geplanten Anlage liegt ebenso wie das Betriebsgrundstück der Antragstellerinnen in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Eine weitergehende Eingrenzung der zulässigen Betriebsarten enthält der Bebauungsplan, soweit dies den Akten zu entnehmen ist, nicht. Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO insbesondere Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Unter den Begriff der öffentlichen Betriebe fallen beispielsweise Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Fernheiz- und Umspannwerke, Depots für die Fahrzeugparks von Polizei, Müllabfuhr, Tiefbauverwaltung oder Verkehrsbetrieben, Schlachthöfe in öffentlicher Trägerschaft sowie Klär- und Abfallbeseitigungsanlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, NVwZ 2006, 457 = BayVBl. 2006, 285; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 2002, § 8 Rn. 10.1. Auch eine Müllsammelstelle, in der Abfallbesitzer Abfall nach Stoffen getrennt in bereitgestellte Container und sonstige Behältnisse verbringen, gehört zu den öffentlichen Betrieben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rn. 10.1. Ohne dass es im Ergebnis entscheidend darauf ankäme, spricht danach Erhebliches dafür, dass es sich bei der geplanten Kleinanliefererstelle um einen öffentlichen Betrieb in Form einer Abfallbeseitigungsanlage handelt. Die privatrechtliche Rechtsform der Beigeladenen dürfte dieser Einordnung nicht entgegenstehen. Trägerschaft und Rechtsform sind nicht entscheidend; maßgeblich ist vielmehr, dass eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrgenommen wird. Vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rn. 10. Jedenfalls sind die Beeinträchtigungen, die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehen, nicht erheblich im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es - unabhängig von der nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorzunehmenden "Feinabstimmung" - geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Beurteilung der Gewerbegebietsverträglichkeit eines öffentlichen Betriebes. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber wenn der jeweilige Betrieb in einer Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 . Ausgehend von diesen - gegenüber den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) strengeren - Maßstäben bestehen gegen die Gebietsverträglichkeit der geplanten Anlage keine durchgreifenden Bedenken. Nach Maßgabe der angefochtenen Genehmigung und der von dieser in Bezug genommenen Antragsunterlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung ist die Einschätzung der Antragstellerinnen, dass die geplante Abfallbeseitigungsanlage erhebliche, über das Maß des in Gewerbegebieten Zumutbaren hinausgehende Beeinträchtigungen verursacht, unbegründet. Die von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen sind aufgrund des konkreten Betriebsgegenstands für die Nachbarschaft im Vergleich zu typischen, dem Regime des Immissionsschutzrechts unterstellten Anlagen deutlich weniger belastend und daher gewerbegebietsverträglich. Dabei ist es unerheblich, ob die Stadt für das hier betroffene Gewerbegebiet - wie die Antragstellerinnen geltend machen - einen gegenüber anderen Gewerbegebieten gehobenen Standard anstrebt oder jedenfalls angestrebt hat. Zwar können die Bezeichnung des Gebiets als "Airport Businesspark" sowie die Gestaltung mit großzügigen Grün- und Wasserflächen zusammen mit der von der Stadt herausgegebenen Broschüre den Eindruck hervorrufen, dass es sich um ein atypisches Gewerbegebiet handelt, in dem ausschließlich nicht immissionsträchtige Gewerbebetriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) entstehen sollen. Darauf kommt es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit aber nicht an. Maßgeblich ist die - nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO weiter konkretisierte oder eingeschränkte - bauplanungsrechtliche Festsetzung als Gewerbegebiet. Entsprechend dem danach zugrunde zu legenden Begriffsverständnis der Baunutzungsverordnung sind im Gewerbegebiet neben Betrieben, die - wie vorliegend - im Zusammenhang mit der öffentlichen Daseinsvorsorge stehen, auch Gewerbebetriebe zulässig, in denen wahrnehmbar gearbeitet wird und von denen typischerweise ein gewisses Maß an Umweltbeeinträchtigungen insbesondere in Form von Maschinen- und Fahrzeuggeräuschen ausgeht. Bei der Bestimmung der Grenze der in einem Gewerbegebiet zumutbaren Beeinträchtigungen ist - soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen geht - auf die Vorgaben des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Aufgrund der zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehenden Wechselwirkung konkretisiert einerseits das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 . Die Umwelteinwirkungen, die bei dem Betrieb des Abfall-Centers in den durch die erteilte Genehmigung gezogenen Grenzen zu erwarten sind, halten sich nach ihrer Art und Schwere nicht nur bezogen auf das Grundstück der Antragstellerinnen, sondern schon bezogen auf die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke innerhalb der Grenzen des in Gewerbegebieten Zumutbaren. aa) Das gilt insbesondere für die Geräuschbelastung. Ein Betrieb der Anlage zur Nachtzeit ist weder beabsichtigt noch von der Genehmigung umfasst (vgl. Kapitel 9.4 der Antragsunterlagen). Bezogen auf den Tagbetrieb hat das Ingenieurbüro U. in seiner ergänzenden Berechnung vom 8. November 2006 für den Fall, dass alle lärmrelevanten Anlagenteile gleichzeitig maximal genutzt werden, für den Immissionsort IO 2, d.h. die den Antragstellerinnen zugewandte nordöstliche Grenze des Vorhabengeländes, einen Lärmpegel von 59 dB(A) ermittelt. Damit wird der nach Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm für Gewerbegebiete tagsüber maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) um 6 dB(A) unterschritten, so dass der Immissionsbeitrag der Anlage nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als irrelevant anzusehen ist und es einer Einbeziehung der Vorbelastung nicht bedarf. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die Genehmigung stellt auch hinreichend sicher, dass schädliche Lärmbelastungen dauerhaft ausbleiben. Sie legt fest, dass an der nordöstlichen, innerhalb des Gewerbegebiets liegenden Grundstücksgrenze ein Immissionswert von 59 dB(A) nicht überschritten werden darf. Zwar schreibt die Genehmigung keinen Emissionspegel vor. Dadurch werden Nachbarrechte aber nicht beeinträchtigt. Ausgehend von dem Umfang der Genehmigung und den Antragsunterlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung ermöglicht die Genehmigung keinen Anlagenbetrieb, bei dem mit einer Überschreitung des maßgeblichen Richtwerts zu rechnen wäre. Die Immissionsprognose untersucht die Lärmbelastung, die bei einem Betrieb im maximalen Umfang entstehen kann, d.h. im Rahmen der durch die Genehmigung vorgegebenen Kapazitätsgrenzen, deren Einhaltung anhand des gemäß Auflage 4.29 zu führenden Betriebstagebuchs ohne Weiteres überwacht werden kann, und bei dem zu Spitzenzeiten zu erwartenden Verkehrsaufkommen. Sollten größere als die zugelassenen Abfallmengen angenommen werden, wäre der Betrieb jedenfalls formell illegal. Darauf, dass die Kapazität der Anlage theoretisch ausreicht, größere Abfallmengen aufzunehmen, kommt es hier nicht an. Ausgehend von den im Genehmigungsantrag angegebenen und in die Genehmigung übernommenen Kapazitätsmengen ist die Lärmprognose hinsichtlich des zu erwartenden Fahrzeugverkehrs auch plausibel. Sie wird durch die Überlegungen der Antragstellerinnen zur Gesamt-Abfallmenge und dem durchschnittlichen Ladevolumen von Personenkraftfahrzeugen nicht in Frage gestellt, weil die Abfälle zu einem nicht unerheblichen Teil auch mit Kleinlastern und Pkw-Anhängern angeliefert werden. Die der Berechnung des Lärmpegels von 59 dB(A) am Immissionsort IO 2 zugrunde gelegte Annahme des Gutachters, dass mit einem Aufkommen von 1.200 Anlieferungen in einem Zeitraum von 10 Stunden zu rechnen sei (vgl. U. , Gutachten vom 24. August 2006, S. 11), wird durch die im Auftrag der Antragstellerinnen von der I. -M. -Ingenieurgesellschaft am 30. und 31. August 2007 durchgeführten Verkehrszählungen nicht in Frage gestellt. Diese hatten ein Aufkommen von 1.143 bzw. 1.011 Kraftfahrzeugen in jeweils 10 Stunden ergeben. Etwas anderes folgt nicht aus den Überlegungen der Antragstellerinnen zu dem An- und Abfahrtverkehr, der zwangsläufig durch das Gewerbegebiet führt und dabei insbesondere das Grundstück der Antragstellerinnen passiert. Selbst wenn in diesem Bereich mit einer hohen Verkehrslärmbelastung zu rechnen sein sollte, könnten die Nachbarn daraus keine Rechte herleiten. Denn in die Immissionsprognose ist zu Recht nur der auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen entstehende Fahrzeugverkehr einbezogen worden (vgl. U. , Gutachten vom 24. August 2006, S. 14). Der Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen ist nämlich in Industrie- und Gewerbegebieten außer Betracht zu lassen (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm). Da der in der Immissionsprognose untersuchte Immissionsort IO 2 von dem Grundstück der Antragstellerinnen durch das benachbarte Brachgelände und die B. -Straße getrennt ist, muss dort im Übrigen von einem erheblich niedrigeren Immissionswert ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass ein Immissionswert von 59 dB(A) am Grundstück der Antragstellerinnen erreicht werden könnte, so dass sich das Vorhaben auch gemessen an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht als rücksichtslos darstellt. Die Beeinträchtigungen durch den entstehenden Fahrzeugverkehr und Maschinenbetrieb sind auch ungeachtet der berechneten Immissionswerte nach Art und Häufigkeit nicht gebietsunverträglich, sondern für ein Gewerbegebiet typisch, weil sich dort nach § 8 BauNVO sowohl Betriebe ansiedeln dürfen, die mit PKW- Verkehr verbundene Kundenkontakte erfordern, als auch Betriebe, die - wie Lagerhäuser - Lkw-Verkehr hervorrufen. Aus der bereits erwähnten Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm folgt, dass der auf öffentlichen Straßen verursachte Verkehrslärm in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht als erhebliche betriebsbedingte Belästigung zu werten ist. Davon ausgehend ist auch die mit dem Verkehr von LKW häufig einhergehende Beeinträchtigung durch Staub und Geruch grundsätzlich hinzunehmen. Dass bei der Immissionsberechnung für die nordwestliche, nicht durch Gebäude abgeschirmte Grenze des Vorhabenbereichs ein Immissionswert von 64 dB(A) ermittelt wurde, steht der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht entgegen. Das folgt - ungeachtet der nicht ermittelten Vorbelastung - jedenfalls daraus, dass sich an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ein bauplanungsrechtlich festgesetztes Industriegebiet befindet, für das gemäß Nr. 6.1 Buchst. a TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 70 dB(A) gilt. Der hier prognostizierte Lärmpegel ist wiederum als irrelevant zu bewerten, so dass es auch insoweit auf die Vorbelastung nicht ankommt. bb) Eine gewerbegebietsunverträgliche Geruchsbelästigung, wie sie bei Abfallbeseitigungsanlagen typischerweise in Betracht zu ziehen sein mag, ist bei der hier geplanten Anlage wegen der Art, Herkunft und Menge der anzunehmenden Abfälle ebenfalls nicht zu erwarten. Aller Voraussicht nach werden von der Anlage keine deutlich wahrnehmbaren Gerüche ausgehen. In der Anlage sollen weder Haus- noch Biomüll angenommen werden, sondern überwiegend solche Abfälle, die - wie Sperrmüll und Elektro-Altgeräte - entweder grundsätzlich keine Gerüche verursachen, oder - wie Farben, Lacke und andere Schadstoffe - in geschlossenen Behältern angeliefert werden. Eine Geruchsbelästigung ist auch von dem angenommenen Grünschnitt (biologisch abbaubare Abfälle, Abfallschlüsselnummer 20 02 01) nicht zu erwarten. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass in privaten Haushalten anfallender Grünschnitt bei seiner Anlieferung grundsätzlich keine störenden Gerüche verursacht, ist nicht zu beanstanden. Gerüche dürften zwar im Falle einer längeren Lagerung insbesondere von Rasenschnitt wegen des dann einsetzenden Zersetzungsprozesses zu befürchten sein. Eine längere Lagerungszeit wäre aber von der erteilten Genehmigung nicht gedeckt. Zwar ist die Formulierung der Auflage 2.4, wonach biologisch abbaubare Abfälle "schnellstmöglich abzutransportieren" sind, im Hinblick auf die nötige Bestimmtheit nicht gänzlich unbedenklich. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung, nach der die angenommenen Abfälle täglich - auch samstags - mit Lastkraftwagen abgefahren werden, wird "schnellstmöglich" bei sachgerechter Auslegung allerdings dahin zu verstehen sein, dass gefüllte Container spätestens am nächsten Werktag abzufahren sind. Eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens folgt auch nicht aus der für sich genommen ohnehin nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfalltonnenreinigungsanlage. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der zu Reinigungszwecken angenommenen Tonnen erhebliche, sicherlich auch riechende Restmüllanhaftungen aufweisen wird; anderenfalls würde kaum die Notwendigkeit einer (kostenaufwändigen) Reinigung gesehen. Die Reinigung erfolgt aber in einer geschlossenen Halle unter Einsatz einer automatischen Reinigungsmaschine. Bei dieser Sachlage hat die Beigeladene keine Notwendigkeit für eine Geruchsimmissionsprognose gesehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tonnenreinigungsanlage eine relevante Geruchsbelästigung verursachen könnte, haben die mit dem Genehmigungsverfahren befassten Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei der Besichtigung einer Vergleichsanlage am Standort N. am 26. Oktober 2006 nicht feststellen können. Diese Einschätzung erscheint plausibel und wird von den Antragstellerinnen nicht substantiiert in Frage gestellt. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass sich die Geruchsbelästigung durch die hier vorgesehene Errichtung eines Abluftkamins maßgeblich verstärken könnte. Denn dieser dient lediglich der Abführung der feuchten Raumluft. cc) Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Einschätzung der Antragsgegnerin und die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Immissionsprognose ferner angenommen, dass eine relevante Staubentwicklung zwar bei der Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen mit den Abfallschlüsselnummern 17 01 07 (Gemische aus Beton, Fliesen, Ziegeln und Keramik) und 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) zu erwarten sei, aber durch die als Auflage in der Genehmigung festgeschriebenen Schutzvorkehrungen - Lagerung in Containern (Auflage 2.1) , Abdeckung gefüllter Container mit Planen (Auflage 2.2) und Befeuchtung des Inhalts noch zu befüllender Container (Auflage 2.3) - ausreichend verhindert würden. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit der Annahme dieser Abfallart ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich ausschließlich um Abfall aus privaten Haushaltungen handelt. Darüber hinaus werden die betreffenden Vorrichtungen zum Gewerbegebiet durch das Tonnenreinigungsgebäude abgeschirmt. dd) Schließlich fügt sich nach Maßgabe der vorliegenden Pläne auch die optische Gestaltung des Abfall-Centers in das Gebiet ein. Das gilt sowohl für die gewerbegebietstypische Fassadengestaltung als auch für die bauplanungsrechtlich vorgegebene Bepflanzung, die insbesondere dem zur Straße hin gelegenen Anlagenbereich vorgelagert sein wird. ee) Aus alldem folgt, dass das Vorhaben, obwohl es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, lediglich Belästigungen verursacht, die nach Art und Intensität dem entsprechen, womit ein im Gewerbetrieb ansässiger Nachbar rechnen muss. Es ist daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts atypisch. Daraus, dass das Vorhaben möglicherweise dem seitens der Stadt und der Planbetroffenen angestrebten gehobenen "Image" des Gebiets nicht gerecht wird, können die Antragstellerinnen keine Rechte herleiten. Denn einen "Milieuschutz" gewährleistet das Bauplanungsrecht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 7 ME 249/04 -, NVwZ-RR 2006, 25. Die Antragstellerin zu 1. hat somit keinen bauplanungsrechtlichen Anspruch auf ein Umfeld, in dem die für ihren Betrieb geltenden Hygiene-Anforderungen ohne weiteres sichergestellt werden. Vielmehr muss sie selbst nötigenfalls weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. b) Aus den vorstehenden Ausführungen zur Gebietsverträglichkeit des Vorhabens folgt zugleich, dass sich die Antragstellerinnen im Hinblick auf die von ihnen befürchteten schädlichen Umwelteinwirkungen nicht mit Erfolg auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte baurechtliche Rücksichtnahmegebot berufen können. Denn die Kleinanliefererstelle fügt sich insoweit in bauplanungsrechtlich verträglicher Weise in das Gewerbegebiet ein. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerinnen mit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG rechnen müssten, sind nicht ersichtlich. Auf eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Antragstellerinnen, die sich aus dem konkreten Unternehmensgegenstand ergibt, kommt es aufgrund der vorliegenden planungsrechtlichen Situation nicht an. c) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus einer zu erwartenden Überlastung der B. -Straße durch den zusätzlichen Verkehr zum und vom Betriebsgelände der Beigeladenen. Allerdings kann ein Vorhaben, dass die verkehrstechnisch vorgegebenen Aufnahmekapazitäten einer Erschließungsstraße überfordert, im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein, wenn ein Grundstück über Stunden nicht verlässlich erreichbar ist. Vgl. zu fehlenden Stellplatzkapazitäten: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, NWVBl. 2006, 229. Eine Überlastung der Aufnahmekapazitäten der B. -Straße mit derart gravierenden Auswirkungen ist aber nicht ernstlich zu erwarten. Das insoweit vom Ingenieurbüro H. und J. GmbH erstellte verkehrstechnische Gutachten vom 26. Juli 2006 gelangt unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände einschließlich der Stellflächen und der Verkehrsführung auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen zu der Einschätzung, dass die verkehrstechnische Kapazität für ein Fahrzeugaufkommen von 180 Fahrzeugen pro Stunde ausreichen werde. Die Beigeladene, die Erfahrungen mit vergleichbaren Einrichtungen hat, erwartet eine Spitzenbelastung von 150 Fahrzeugen pro Stunde. Anhaltspunkte dafür, dass selbst die für die streitbefangene Anlage ermittelte Kapazität von 180 Fahrzeugen nicht ausreichen könnte, sind auch unter Berücksichtigung der eigenen Verkehrszählungen der Antragstellerinnen nicht ersichtlich. Die Verkehrszählung der I. -M. -Ingenieurgesellschaft hat in den jeweiligen Spitzenstunden am 30./31. August 2007 ein Aufkommen von 140 bzw. 125 Fahrzeugen erfasst. Selbst bei einem vor der Einfahrt zum Abfall-Center entstehenden Rückstau würde dieser zunächst den Bereich der B. -Straße betreffen, der als Sackgasse nicht dem Durchgangsverkehr dient und für die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerinnen nicht benötigt wird. 3. Die Interessenabwägung fällt nach alldem zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen - wie dargelegt - bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht in materiellen Rechten verletzt sind. Demgegenüber liegt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen auf der Hand. Hinzu kommt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Abfallentsorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Nachdem bislang zwei Abfall-Center - je eines für links- und rechtsrheinisches Stadtgebiet - offenkundig benötigt wurden, kann nicht angenommen werden, dass für die Dauer eines - gegebenenfalls mehrinstanzlichen - gerichtlichen Verfahrens eines der beiden Abfall-Center zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ausreichen würde. Die Interessenabwägung fiele schließlich auch nicht dann zu Lasten der Beigeladenen aus, wenn die Genehmigung - wie die Antragstellerinnen geltend machen - an objektiv-rechtlichen Mängeln leiden sollte. Darauf, ob insbesondere die Befreiungen in Bezug auf eine zwischen einzelnen Teilgebäuden des Vorhabens zu geringe Abstandfläche und in Bezug auf die Wasserschutzverordnung zu Recht erteilt worden sind, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an, weil es sich nicht um nachbarschützende Vorschriften handelt, auf die sich die Antragstellerinnen berufen könnten. Demgemäß könnten sie auch unter Hinweis auf diesbezügliche Rechtsmängel der angefochtenen Genehmigung in einem etwaigen Klageverfahren nicht deren Aufhebung beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen als benachbart gelegener Gewerbebetrieb und Grundstückseigentümerin identisch ist, so dass für eine Verdoppelung des Streitwerts kein Anlass besteht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).