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Beschluss

13 A 5186/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1015.13A5186.04.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, liegt nicht vor. Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), sei insbesondere den zahlreichen Beweisangeboten nicht nachgekommen, weshalb sie jeglicher Beweis- und Verteidigungsmöglichkeiten beschnitten worden sei, ist unbegründet. Die Klägerin kann die Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unterlassener Beweiserhebung nicht mit Erfolg rügen, weil sie es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, über den in dieser hätte entschieden werden müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05, 5 B 98.05 (5 PKH 44.05) -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2007 - 6 A 2761/05 -, juris, und vom 1. März 2005 - 13 A 4772/04 -, juris. Die Tatsache, dass die Klägerin die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen und Sachverständigen schriftsätzlich beantragt hatte, führte auch nicht dazu, dass sich solche Maßnahmen dem Gericht hätten aufdrängen müssen. Dies gilt besonders in Anbetracht dessen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin gerade nicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags deutlich gemacht hatte, dass ihr eine bestimmte Beweiserhebung unerlässlich erschien. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gebietet dem Gericht überdies nur solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die es seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 -, juris -; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 13 A 3903/06 - , GesR 2007, S. 435. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den für ihn rechtlich relevanten Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt oder beachtet hat und deshalb von einem unrichtigen und/oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der für die Entscheidungsfindung rechtlich relevante Sachverhalt wird dabei durch die Tatbestandsmerkmale begrenzt, um deren Anwendung es geht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die für den geltend gemachten Löschungsanspruch erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des einschlägigen § 8 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NRW -) nicht erfüllt seien. Die Speicherung der Daten in Form der Aufbewahrung der von der Klägerin beanstandeten Akte sei nicht unzulässig. Die Aufbewahrung des streitgegenständlichen Aktenvorgangs sei zur Erfüllung der im GDSG NRW genannten Zwecke noch erforderlich. Die in der Vergangenheit zu Tage getretenen möglicherweise psychisch bedingten Auffälligkeiten hätten dem Sozialpsychiatrischen Dienst hinreichend Anlass gegeben, der Klägerin (vorbeugende) Hilfen anzubieten. Es sei nicht auszuschließen, dass Dritte erneut die Klägerin betreffende Ansinnen an den Beklagten herantrügen, zumal die umfangreiche Klagebegründung fortbestehende erhebliche Animositäten der Klägerin gegenüber dem Nachbarn T. und dem Ehemann der Tochter des verstorbenen Ehemanns aufzeige. Die Akten seien dann zur richtigen Einordnung und Bewertung des Geschehens erforderlich. Die Aufbewahrung der Akten sei nicht deshalb rechtswidrig, weil möglicherweise einzelne Aktenbestandteile nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprächen. Die Funktion von Akten sei es, Vorgänge mit sachlichem Bezug zum Aufgabenbereich der Behörde zu dokumentieren, wobei es der Behörde überlassen bleibe, aus den bei ihr gemachten Angaben entsprechende Schlüsse zu ziehen. Die Behörde sei grundsätzlich nicht verpflichtet, Meldungen Dritter vor Aufnahme in die Akten auf die sachliche Richtigkeit zu überprüfen oder für den Wahrheitsgehalt die Verantwortung zu übernehmen. Ausgehend hiervon kam es auf die von der Klägerin unter Punkt 1. ihrer Zulassungsbegründung für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes nicht an. Es bedurfte insbesondere nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Klärung der Fragen über das tatsächliche Vorliegen einer psychischen Krankheit oder psychischen Störung im Jahre 1999 oder in der Folgezeit. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es die Führung der die Klägerin betreffenden Akten bereits deshalb für zulässig erachtet hat, weil die dem Beklagten zur Kenntnis gebrachten Vorgänge einen hinreichenden sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der Behörde aufwiesen und nicht offensichtlich ganz überwiegend eine Straftat etwa aus dem Bereich der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung) zum Inhalt hatten. Dies habe es, insbesondere auch wegen der Verpflichtung des Beklagten zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aktenführung, erforderlich gemacht, einen Aktenvorgang anzulegen. Ob diese Auffassung trägt, ist allein eine Frage des materiellen Rechts. Unabhängig hiervon ist die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht geeignet, den vom Gericht angenommenen, die Aktenanlegung rechtfertigenden sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich des Beklagten in Frage zu stellen, denn das Vorliegen eines sachlichen Bezuges bestimmt sich allein an Hand der dem Beklagten zur Kenntnis gebrachten Meldungen, wobei es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht darauf ankommt, ob diese in jeder Hinsicht inhaltlich der Wahrheit entsprechen. Eine den Gesundheitszustand betreffende weitere Sachaufklärung war auch nicht erforderlich, um die Frage der weiteren Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge für die Zwecke des GDSG NRW zu klären. Das Verwaltungsgericht hat dazu dargelegt, dass sich dem Beklagten in der Vergangenheit "möglicherweise psychisch bedingte Auffälligkeiten" gezeigt haben, die dem Sozialpsychiatrischen Dienst Anlass bieten mussten, der Klägerin vorbeugende Hilfe anzubieten. Ferner hat es in Würdigung weiterer Umstände, insbesondere des eigenen Vortrages der Klägerin im Klageverfahren, ausreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bejaht. Ob die Annahme zutrifft, ist ebenfalls eine Frage des materiellen Rechts. Letztlich ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Suizidversuch der Klägerin und das dem Beklagten zur Kenntnis gegebene Schreiben an die Ärzte Dr. C. und N. vom 16. November 1998, in welchem dieser Erwähnung fand, im Kontext mit dem mit Herrn Dr. C. geführten Telefonat als "Auffälligkeiten" bewertet hat. Dass ein Suizidversuch eine Verhaltensauffälligkeit darstellt und den Schluss auf eine mögliche psychische Fehlentwicklung nahe legt, kann von der Klägerin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Ob die von der Klägerin gezeigten Verhaltensauffälligkeiten tatsächlich psychisch bedingt waren, hat das Gericht, wie die Formulierung "möglicherweise psychisch bedingt" zeigt, offen gelassen, weil es hierauf nicht ankam. Eine weitere den Gesundheitszustand der Klägerin betreffende Sachaufklärung hätte überdies nicht zu einer Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage beitragen können, ob die vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen Maßnahmen im Sinne des PsychKG waren. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wendet sich die Klägerin der Sache nach allein gegen die vom Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung, wonach die Klägerin von Maßnahmen des Beklagten nach §§ 7, 8 PsychKG betroffen war. Eine Beweisaufnahme war letztlich auch nicht erforderlich, um die Frage zu klären, ob die benannten möglicherweise psychisch bedingten Auffälligkeiten, ebenso wie das zum zweiten Gesprächsangebot führende Schreiben des Nachbarn T. vom 7. Juli 2001 dem Sozialpsychiatrischen Dienst Anlass gaben, zwecks Abklärung eines etwa bestehenden Hilfsbedarfs Kontakt zur Klägerin aufzunehmen. Ob wegen möglicher Anzeichen für eine psychische Erkrankung hinreichender Anlass bestand, war - ohne weitere Sachaufklärung - allein in Würdigung der dem Beklagten zur Kenntnis gebrachten Vorfälle zu klären. Überdies wäre mit einem für die Klägerin günstigen Beweisergebnis lediglich geklärt, dass die Klägerin keiner weiteren Hilfe des Sozialpsychiatrischen Dienstes bedurfte. Auf diese Frage kam es für die Entscheidung aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes tatsächlich vorsorgender Hilfe nach dem PsychKG bedurfte. Soweit die Klägerin unter Punkt 2. ihrer Zulassungsbegründung weiter vorträgt, dass Gericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Umstände, die im Sommer 1998 zum Zusammenbruch der Klägerin geführt haben, weiter aufzuklären und abzuklären, ob die Klägerin die zum Suizidversuch führende Krise im Sommer 1998, mithin vor Eingang des Briefes vom 16. November 1998 beim Beklagten, folgenlos durchstanden hatte, ist dies unzutreffend. Hierbei handelt es sich sämtlich um Umstände, die dem Beklagten nicht bekannt waren, die mithin bei der Frage, ob im Zeitpunkt der Anlegung des Aktenvorgangs ein hinreichender Bezug zum Aufgabenbereich des Beklagten vorhanden war, außer Betracht bleiben mussten und auch für die Frage der vom Verwaltungsgericht angenommenen Wiederholungsgefahr ohne Bedeutung waren. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zugleich die für die Bewertung der Vorgänge erforderliche fachliche, medizinische/psychiatrische Fachkompetenz abspricht, war eine solche zur Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich. Die vom Verwaltungsgericht verwandten Formulierungen ("psychische Labilität", "möglicherweise psychisch bedingte Auffälligkeiten") und weiteren Darlegungen zeigen, dass es keine medizinischen Befunde erhoben hat und auch nicht erheben wollte. Das Gericht hat sich in Würdigung der dem Beklagten zur Kenntnis gebrachten Vorgänge vielmehr darauf beschränkt, eine etwaige sozialpsychiatrische Relevanz dieser Vorgänge festzustellen. Für eine solche Würdigung war - ebenso wie für die vom Gericht bejahte Wiederholungsgefahr - weitergehender medizinischer Sachverstand nicht erforderlich. Anders als die Klägerin unter Punkt 3. ihrer Zulassungsbegründung vorträgt, war dass Gericht auch nicht gehalten, durch die Vernehmung von Zeugen den wahren Verfasser des Briefes vom 16. November 1998 zu ermitteln. Hierauf kam es nach den Darlegungen des Gerichts nicht an. Selbst wenn sich im Wege einer Beweisaufnahme hätte feststellen lassen, dass der Ehemann alleiniger geistiger Autor des Schreibens war - hiervon dürfte der Beklagte bei Eingang des Schreibens wegen der sich auf dem Schreiben befindlichen Unterschrift und mangels anderweitiger Erkenntnisse ohnehin ausgegangen sein - , wäre dieser Umstand für die Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bedeutungslos, da er weder die Berechtigung des Beklagten einen Verwaltungsvorgang anzulegen, noch die vom Verwaltungsgericht bejahte Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung des Vorganges in Frage stellt. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Rüge unter Punkt 4. der Zulassungsbegründung durchdringen, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, eine Beweisaufnahme über alle von Herrn T. gegenüber dem Beklagten über die Klägerin getätigten Tatsachenbehauptungen zu erheben und die dem Schreiben des Herrn T. vorgelagerten Umstände aufzuklären. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Standpunkt vertreten, dass die Frage, ob die Aktenbestandteile sämtlich inhaltlich der Wahrheit entsprechen, für die Entscheidung irrelevant ist. Eine Beweisaufnahme drängte sich insbesondere nicht wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen andauernden erheblichen Animosität der Klägerin gegenüber dem Nachbarn T. und dem Herrn I. auf. Eine solche andauernde erhebliche Animosität der Klägerin konnte das Gericht - ohne dass es auf eine weitere Sachaufklärung ankam - in Würdigung unstreitiger tatsächlicher Umstände (Anruf der Klägerin beim Vorgesetzten des Herrn T. , wobei auch der verschwundene Blumentopf thematisiert wurde) und unter Berücksichtigung eigener von der Klägerin eingereichter Erklärungen im Klageverfahren bejahen. Die von der Klägerin weiter benannten Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin sich nicht mit den tragenden rechtlichen Gründen der Entscheidung auseinandergesetzt hat. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist der Rechtsstreit ebenfalls nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin für erforderlich gehaltene umfangreiche Sachaufklärung rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten schon deshalb nicht, weil es auf die Sachaufklärung - wie ausgeführt - nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 72 Nr. 1 2. Halbsatz, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.