Beschluss
13 A 4772/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0301.13A4772.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln auf Grund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.737,13 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 4 1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Teils des erstinstanzlichen Urteils. Die Richtigkeitsprüfung geht von den Darlegungen des Rechtsmittelführers aus (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) und bezieht sich auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen. Vor dem Hintergrund erweist sich die Abweisung der Klage ohne weiteres als richtig. 5 Das Verwaltungsgericht ist von einem Überangebot von Betten im Teilgebiet Kardiologie in dem Bedarfsbereich ausgegangen und hat einen direkten Anspruch der Klägerin auf Aufnahme von 35 Betten des St. F. -Krankenhauses in L. für das genannte Teilgebiet in den Landes-Krankenhausplan verneint, allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter den für eine Bedarfsdeckung in Betracht kommenden qualifizierten Krankenhäusern anerkannt. Das führt infolge der vom Verwaltungsgericht für fehlerhaft gehaltenen Auswahlentscheidung der Beklagten lediglich zu einem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung. Die vollständige Stattgabe der Klage, die die Klägerin verfolgt, wäre nur in Betracht gekommen, wenn in dem Bedarfsbereich eine Unterversorgung an Betten im Teilgebiet Kardiologie bestanden hätte und für eine Bedarfsdeckung nur die von der Klägerin zur Ausweisung im Landes-Krankenhausplan gestellten Betten in Betracht kämen oder bei einem Überangebot solcher Betten mehrerer Krankenhäuser das Auswahlermessen der Beklagten auf nur eine einzige, dem Begehren der Klägerin entsprechende Entscheidung reduziert gewesen wäre. Beides war ausgehend von den klägerseitigen Darlegungen nicht der Fall. 6 Soweit die Klägerin eine Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils darin sieht, dass das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte nicht den tatsächlichen Bedarf im Einzugsgebiet des St. F. -Krankenhauses berücksichtigt, sondern auf planerische Vorgaben abgestellt habe (II. 2. a) der Zulassungsschrift), greift das nicht durch. 7 Aus den Ausführungen auf Bl. 8 UA ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Bettenbedarf - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, für richtig befunden - im Einzugsbereich des die Planausweisung begehrenden Krankenhauses betrachtet hat. Es hat im Ergebnis das St. F. -Krankenhaus als ein der überörtlichen stationären Versorgung dienendes Krankenhaus angesehen und den überörtlichen Bereich auf das Gebiet der Stadt L. bezogen. Letzteres ist angesichts des Umstandes, dass ein scharfe Grenzziehung zwischen örtlichen, überörtlichen und überregionalen Einzugsbereichen bei der stationären Versorgung der Bevölkerung nicht bindend festgeschrieben und auch jedenfalls in Ballungsräumen kaum möglich ist, sowie angesichts der auf die Millionen-Stadt L. im Vergleich zu den übrigen Städten und Kreisen des Versorgungsgebiets 5 entfallenden überörtlichen Ausdehnung - siehe dazu die Karte auf Bl. 77 des Landes-Krankenhausplans (=Anhang 4.2) - nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis das St. F. -Krankenhaus als Krankenhaus der überörtlichen Versorgung angesehen und seinen Einzugsbereich im wesentlichen mit dem - überörtlichen - Bereich der Stadt L. angenommen hat. Damit hat es entgegen der Behauptung der Klägerin eben nicht eine rein planerische Sicht des Einzugsbereichs angelegt. Der Landes-Krankenhausplan enthält dahingehende Vorgaben, Sichtweisen etc. nicht; die allgemeine Einteilung von Krankenhäusern in den Planungsgrundsätzen in solche der örtlichen, überörtlichen und überregionalen Versorgung (Bl. 3) und die Zuordnung der Gebiete und Teilgebiete zu diesen geographischen Versorgungsbereichen (Bl. 74) besagt zum konkreten Einzugsbereich des einzelnen Krankenhauses wie des St. F. -Krankenhauses nichts. Die Klägerin hat mit ihrer Zulassungsschrift auch weder vorgetragen noch dargelegt, wie denn der Einzugsbereich des St. F. -Krankenhauses zu definieren sei, dass er etwa nur den unmittelbaren Stadtteil seines Standortes erfasse oder sich sogar weit über L. hinaus auf die übrigen Städte und Kreise des Versorgungsgebiets erstrecke, wobei von einem Einzugsbereich nur bei einem signifikanten und kontinuierlichen Patientenzustrom die Rede sein kann. Es liegen schließlich auch keine ohne weiteres erkennbaren oder sich aufdrängenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das St. F. -Krankenhaus - mit oder ohne Ausweisung einer Subdisziplin Kardiologie - tatsächlich oder potentiell signifikant und kontinuierlich zur kardiologischen stationären Versorgung der Bevölkerung in den relativ weit von L. entfernten Randbereichen des Versorgungsgebiets 5 beiträgt. Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht zu Recht kein Anlass, einen vom St. F. -Krankenhaus evtl. zu deckenden überregionalen Bedarf bezogen auf das gesamte Versorgungsgebiet 5 zu prüfen. 8 Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel damit begründet, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung fälschlich auf den Zeitpunkt 31. Dezember 1999, nicht aber auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 15. Mai 1998 gestützt und auf dieser zeitlichen Grundlage, zu der noch ein Überangebot an Betten gegenüber dem Bedarf in L. vorlag, folglich ebenso unzutreffend lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter den qualifizierten Krankenhäusern zuerkannt (II. 2. b) der Zulassungsschrift), greift auch das nicht durch. 9 Das Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen auf Bl. 8 UA auch den Zeitpunkt 15. Mai 1998, zu welchem noch eine rechnerische Bedarfslücke von 17 Betten bestand, in Betacht genommen. 10 Allerdings dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin die Formulierung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1986 (a.a.O.) nicht dahin zu verstehen sein, maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die auf Planaufnahme gerichtete Verpflichtungsklage sei entgegen der Regel derjenige der Verwaltungsentscheidung - und zwar der Erstentscheidung und nicht einmal der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren -. Ein solches Verständnis lässt den Sachverhalt des dortigen Streitfalls und die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts außer Betracht. Dieses hat den ggf. früher entstandenen Planaufnahmeanspruch des klagenden Krankenhausträgers als Ausgangspunkt genommen und seine Fortentwicklung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Es hat sich nicht auf den nach damaligem alten Recht entstandenen Planaufnahmeanspruch im Zeitpunkt der behördlichen Ablehnungsentscheidung vom 12. August 1976 beschränkt, sondern auch die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen planaufnahmerelevanten rechtlichen Entwicklungen - wie die Änderung der Anspruchsgrundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und ferner die möglichen auswahlrelevanten rechtlichen Auswirkungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Krankenhaus- Kostendämpfungsgesetzes (vgl. zu Letzterem Nr. 8 der Entscheidungsgründe) - und die tatsächlichen Änderungen im Verhältnis von Betten-Soll zu Betten-Ist - wie infolge der Inbetriebnahme der den Bedarf möglicherweise deckenden oder besser gerecht werdenden psychiatrischen Abteilung des Klinikums im Juli 1982 - in den Blick genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit im Ergebnis die anspruchsbegründenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts für maßgeblich gehalten und zur Prüfung dessen die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 11 Selbst wenn aber nach dem Verständnis der Klägerin der Zeitpunkt der (Erst- )Ent-scheidung der Behörde maßgeblich wäre, wäre ein allein durch das St. F. - Krankenhaus L. zu deckender rechnerischer Bedarf in der Kardiologie in L. von der Klägerin nicht dargelegt. Denn eine Deckung des seinerzeitigen rechnerischen Bedarfs von - nur - 17 Betten kam auch durch andere Krankenhäuser wie durch das um die Ausweisung einer Kardiologie bemühte St. W. -Hospital in Betracht. Die Klägerin hat nichts dafür aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zur Deckung dieses rechnerischen Bedarfs von 17 Betten ausschließlich ihr Krankenhaus auszuwählen gewesen wäre. 12 Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass insoweit ein echter Bedarf an Planbetten, d. h. eine ungedeckte Nachfrage nach fachspezifischer stationärer Versorgung in der Kardiologie im zu betrachtenden Bereich nicht bestand. Die kardiologische Versorgung, soweit sie beim St. F. -Krankenhaus nachgefragt und erbracht wurde, war in der Vergangenheit von der Abteilung Innere Medizin erbracht worden und sollte lediglich unter Ausweisung eines Teils der Betten jener übergreifenden Abteilung als Subdisziplin in prinzipiell gleicher Weise - wenn auch ggf. unter Einsatz eines LHKM - fortgesetzt werden. Berücksichtigt man ferner, dass ein beachtlicher Teil der vom St. F. -Krankenhaus in der Vergangenheit erbrachten kardiologischen Leistungen zu den allgemein üblichen Leistungen der Inneren Medizin zu rechnen ist und anerkanntermaßen für eine Selbständigkeit einer Abteilung eine gewisse Patienten-Mindestzahl und damit einhergehend eine qualitätssichernde Vielfalt an Leistungen aus dem fachspezifischen Spektrum gefordert werden, ist nicht ersichtlich, weshalb der rechnerische Bedarf von 17 Betten, die die Klägerin im Mai 1998 allenfalls hätte beanspruchen können, ausschließlich von ihrem Krankenhaus hätte gedeckt werden müssen. 13 Stellte man hingegen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, nämlich des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 1999 ab, kann davon ausgegangen werden, dass nach der glaubhaft im April 1999 getroffenen Entscheidung über die Ausweisung einer Kardiologie für das St. W. -Krankenhaus der Ende 1998 bestehende rechnerische Bedarf von 17 Betten nicht mehr bestand. Erst recht bestand ein solcher nach den glaubhaften statistischen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 nicht mehr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Ob zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bereits ein Feststellungsbescheid über die Ausweisung einer Subdisziplin Kardiologie für das St. W. -Krankenhaus ergangen war, was die Klägerin für unklar hält, ist nach den obigen Ausführungen unerheblich, weil eine zwingend allein durch das St. F. -Krankenhaus zu schließende Versorgungslücke nicht erkennbar war. 14 Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht von einem Konkurrenzverhältnis zwischen dem St. F. - Krankenhaus und dem St. W. -Krankenhaus ausgegangen sei, während die Beklagte ein solches im Verwaltungsverfahren verneint habe (II. 2. b) bb) ccc)). 15 Was die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Betrachtung des rechnerischen Soll und Ist der Betten in der Subdisziplin Kardiologie im Raum L. angeht, kann eine rechnerische Abhängigkeit dieser Relation von entsprechenden Betten auch im letztgenannten Krankenhaus nicht verneint werden. Wie weit sich der Einzugsbereich des St. W. -Krankenhauses tatsächlich erstreckt, ob er dem St. F. -Krankenhaus unmittelbar Patienten abzieht und insoweit ein wettbewerbliches Konkurrenzverhältnis - wovon allerdings das Verwaltungsgericht nicht spricht - angenommen werden könnte, ist für die Bedarfsbeurteilung unerheblich. 16 Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht verkenne mit seinem Hinweis an die Beklagte zur Angabe ihrer Gründe für die Planausweisung zu Gunsten des St. W. -Krankenhauses und zu Lasten des St. F. -Krankenhauses den Regelungsgehalt des Bescheidungsurteils (II. 2. c), begründet das keine Richtigkeitszweifel. Die Angabe wird vom Verwaltungsgericht erkennbar nicht als einzige gefordert und kann aus dem Empfängerhorizont der Beklagten auch nicht so verstanden werden. Vielmehr ist von der Beklagten eine neue Entscheidung zu treffen, zu der verwaltungsverfahrensrechtlich eine vollständige Begründung gehört. 17 2. Die Rechtssache weist keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. Rechtserhebliche Fragen tatsächlicher Art stellen sich nach den obigen Ausführungen nicht. Die aufgezeigten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt oder unerheblich. Der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ist auch nicht das Normalmaß überschreitend umfangreich und nicht kompliziert. Es kann zudem nicht von einem ergebnisoffenen Verfahren oder davon die Rede sein, "dass man die Dinge durchaus anderes sehen kann". 18 3. Aus den vorgenannten Gründen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auf die von der Klägerin unter III. Nr. 2, a) bis c) angeführten Fragen kommt es nicht an oder sie beantworten sich, wenn sie nicht schon durch die Rechtsprechung entschieden sind, ohne weiteres aus dem Gesetz im Sinne des Verwaltungsgerichtsgerichts. 19 4. Die geltend gemachten Verfahrensverstöße liegen nicht vor. 20 Der Aufklärung, ob im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids die kardiologischen Betten für das St. W. -Krankenhaus bereits planausgewiesen waren, bedurfte es nicht. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin wegen des bei einem rechnerischen Bedarf von 17 Betten wegen des Überangebots von zur Planaufnahme gestellten Betten mehrerer Krankenhäuser lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahl, nicht aber einen direkten Aufnahmeanspruch gehabt. 21 Einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung, über den in dieser hätte entschieden werden müssen, hat die Klägerin nicht gestellt. Auf den lediglich schriftsätzlich unter Beweis gestellten rechnerischen Bedarf im Teilgebiet Kardiologie im Versorgungsgebiet 5 (Schriftsatz vom 31. Mai 2000, Bl. 16) kommt es nicht an. 22 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. Abs. 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 24