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Beschluss

21 E 745/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.21E745.07.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 K 2786/03 geführte Verfahren wird auf die Wertstufe bis 8.000,- EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 K 2786/03 geführte Verfahren wird auf die Wertstufe bis 8.000,- EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Berücksichtigung von abgeschlossenen Zeiträumen und künftig wiederkehrenden Zahlungen erreichen wollen und mindestens die Wertstufe bis 13.000,- EUR für angemessen erachten, hat zum Teil Erfolg. Die Streitwertfestsetzung richtet sich hier noch nach dem Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Auch für diese Rechtslage galt bereits die Rechtsprechungspraxis zum Teilstatus, die in dem das Zulassungsverfahren betreffenden Streitwertbeschluss näher dargestellt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diesen Beschluss Bezug genommen werden. Im Zeitpunkt der Klageerhebung betrug die vom Rücknahmebescheid betroffene monatliche Zulage 308,74 EUR. Dies führt wie auch im Zulassungsverfahren zur Wertstufe von 8.000,- EUR. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG a.F.