Beschluss
12 A 2118/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A2118.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die bei der Anhörung gezeigten, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache beruhten nicht maßgeblich auf einer sprachlichen oder geistigen Behinderung der Klägerin, sondern seien auf eine mangelhafte familiäre Vermittlung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) zurückzuführen, greift nicht durch. Es führt nicht zu den insoweit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine unzureichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache werde schon durch die entsprechende Selbstauskunft der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung belegt, wird nicht durch das auf die Erklärung der Frau W. H. gestützte sinngemäße Zulassungsvorbringen durchgreifend in Frage gestellt, die Klägerin habe die auf Russisch gestellte Frage und darin insbesondere das Wort "erlernt" aufgrund ihrer geistigen Behinderung vielleicht nicht richtig verstanden. Gegen diese Vermutung spricht schon, dass die Klägerin nicht nur angegeben hat, Russisch, aber nicht Deutsch im Elternhaus erlernt zu haben, sondern auf eine weitere Frage hin erklärt hat, die deutsche Sprache sei ihr nur außerhalb des Elternhauses, nämlich in der Schule "vermittelt" worden. Ob die Klägerin die beiden Fragen behinderungsbedingt missverstanden haben könnte, mag indes auf sich beruhen. Denn sie hat ihre Angaben unstreitig in Anwesenheit ihrer Mutter gemacht, die ihnen, wie der Protokollinhalt belegt, nicht widersprochen hat. Der diesbezügliche Vortrag, die Mutter der Klägerin habe Frau H. gegenüber erklärt, dass sie die gestellte Frage, aber auch die Antwort nicht mitbekommen habe, ist nicht glaubhaft. Zum einen hat die Klägerin - wie dargelegt - nicht nur eine Frage zum Erwerb der deutschen Sprache in einem gegen eine familiäre Vermittlung sprechenden Sinne beantwortet, sondern deren zwei. Zum anderen erscheint es jedenfalls ohne eine nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der Klägerin bei der für ihre Tochter so wichtigen Anhörung wesentliche Gesprächsinhalte gleich zu Beginn der Anhörung "nicht mitbekommen" haben soll. Auch das weitere auf die Frage der familiären Vermittlung bezogene Zulassungsvorbringen lässt die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin der Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihre Angaben zur Sprachvermittlung würden durch die Erklärungen ihrer Eltern vom 27. Juni 2000 bestätigt, mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise entgegengetreten ist. Diese haben jedoch nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 27. Juni 2000 ausdrücklich und in großer Deutlichkeit erklärt, mit den Kindern "wenig" Deutsch gesprochen zu haben; die Hauptsprache zu Hause sei Russisch gewesen; den Erklärungsversuch der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Aussage, mit den Kindern nur wenig Deutsch gesprochen zu haben, habe sich nur auf den Sohn W1. bezogen, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unwidersprochen und mit überzeugender Begründung als reine Schutzbehauptung und damit als nicht glaubhaft bewertet. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Eltern der Klägerin am 27. Juni 2000 ausweislich der in der Verhandlungsniederschrift von diesem Tage vorgenommenen Ersetzung des Wortes "kein" durch das Wort "wenig" offenbar zunächst angegeben haben, mit den Kindern kein Deutsch gesprochen zu haben. Im übrigen deutet auch eine weitere Erklärung auf eine unzureichende familiäre Vermittlung des Deutschen hin. Der Vater der Klägerin hat nämlich bei seiner Vorsprache bei der Außenstelle Empfingen am 19. Juni 2000 ausdrücklich angegeben, seine Tochter T. spreche nur wenig deutsch. Vor diesem Hintergrund greift auch das weitere Zulassungsvorbringen nicht durch, aus dem angeblichen, vom Verwaltungsgericht angenommenen - mit dem Zulassungsvorbringen indes nicht substantiiert in Zweifel gezogenen - Umstand mangelhafter Deutschkenntnisse der normal begabten jüngeren Geschwister der Klägerin könne deshalb nicht geschlossen werden, dass die geistige Behinderung der Klägerin für ihre mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache nicht ursächlich sei, weil diese Geschwister anders als die bis zu ihrem 30. Lebensjahr im Elternhaus verbliebene Klägerin ab ihrem 9. oder 10. Lebensjahr auswärtig in einem Internat untergebracht gewesen seien. Im Gegenteil: Wenn, wie erneut und insbesondere unter Rückgriff auf die Erklärung der Frau H. behauptet wird, die Eltern der Klägerin miteinander und mit ihren Kindern immer Deutsch gesprochen hätten, hätten die Geschwister der Klägerin bereits bei einem vollständigem Verbleib im Elternhaus (nur) bis zum 9. oder 10. Lebensjahr und anschließender, mit Wochenendbesuchen im Elternhaus verbundener Internatsunterbringung bessere Kenntnisse des Deutschen erworben haben müssen als die festgestellten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die drei Geschwister der Klägerin in ihren Aufnahmeanträgen jeweils angegeben haben, Deutsch nur bis zum Alter von 6 Jahren in der Familie erlernt zu haben. Dass die Eltern während des mit diesen Erklärungen weitestgehend abgedeckten Zeitraumes von 1960 (Geburt der ältesten Schwester O1. ), als die Klägerin 1 Jahr alt war, bis 1979 (der jüngste Bruder W1. wird 7 Jahre alt), als die Klägerin ihr 20. Lebensjahr erreicht hatte, nur oder jedenfalls ganz überwiegend Deutsch mit den jeweils anwesenden Kindern und damit auch mit der Klägerin gesprochen hätten, kann angesichts der zitierten Erklärungen der Eltern nicht angenommen werden. Ebenso fernliegend ist aus diesem Grunde und, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, gerade wegen der Behinderung der Klägerin die Annahme, die Klägerin sei anders als ihre im wesentlichen mit der russischen Sprache erzogenen drei Geschwister "zweisprachig" erzogen worden. Dass in der Herkunftsfamilie der Klägerin vielmehr stets, d. h. allen Kindern gegenüber das Russische die Hauptsprache gewesen ist, wird im übrigen durch eine Erklärung ihrer Schwester P. bei einer Befragung durch das Landratsamt X. am 12. November 2001 belegt. Nach dem gefertigten Vermerk hat diese nämlich zu ihrem Spracherwerb u. a. ausgeführt: "nu als ich klein war bis 8 Klasse ich sprechen mit meine Eltern nicht viel Deutsch". Nach alledem ist es ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Geschwister der Klägerin sich nur auf geringe Deutschkenntnisse berufen haben (Aufnahmeanträge der Schwester O. und des Bruders W1. ) bzw. nur solche Kenntnisse zeigen konnten (Sprachtest der Schwester P. , Befragung von W1. und P. in X. ), und überzeugt die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts von diesen mangelnden Deutschkenntnissen der Geschwister der Klägerin auf eine entsprechende mangelnde Vermittlung der deutschen Sprache nicht nur an diese, sondern auch an die in die Familie eingebettete Klägerin. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache in Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur mangelnden familiären Vermittlung der deutschen Sprache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Lässt sich nämlich schon anhand der dargestellten Tatsachen beanstandungsfrei feststellen, dass die in der elterlichen Familie der Klägerin allen Kindern gegenüber verwendete "Hauptsprache" das Russische gewesen ist, so sind die aufgeworfenen Fragen, ob mit der Klägerin im familiären Umfeld Deutsch gesprochen worden ist und in welchem Umfang sie die deutsche Sprache übernommen hat, bereits in dem Sinne beantwortet, dass dies jedenfalls nicht in hinreichendem Umfang geschehen ist, ohne dass es einer Berücksichtigung ihrer Behinderung noch bedürfte. Die weitere, implizit einen behinderungsbedingten Verlust bereits erworbener Deutschkenntnisse unterstellende Frage, bis zu welchem Alter die Klägerin in der Lage gewesen sei, die deutsche Sprache zu verstehen und sich in der ihr eigenen Weise auf Deutsch zu verständigen, stellt sich wegen der unabhängig von der Behinderung der Klägerin festgestellten mangelnden familiären Vermittlung des Deutschen nicht. Das Zulassungsvorbringen, das sich auf die weitere, auf eine Auswertung der vorgelegten Atteste und des protokollierten Ergebnisses des Sprachtests gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA Seite 11 Zeile 11 bis Seite 12 Mitte) bezieht, es sei nicht ersichtlich, dass die bei der Klägerin vorhandene Einschränkung - die ihr attestierte Oligophrenie - ein Gewicht erreicht habe, das ihr das Erlernen der deutschen Sprache unmöglich gemacht hätte, dringt insgesamt nicht durch. Denn hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht getroffenen, die Entscheidung selbständig tragenden Feststellung, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr die deutsche Sprache nicht hinreichend familiär vermittelt worden sei, sind - wie ausgeführt - Zulassungsgründe nicht gegeben. Wird eine Entscheidung - wie hier durch die einleitende Formulierung auf Seite 11 ("Unabhängig davon ...") verdeutlicht - auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung indes nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Daran fehlt es hier. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 - und vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, jeweils m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Unabhängig von seiner mangelnden Erheblichkeit führt das diesbezügliche Zulassungsvorbringen aber auch nicht auf einen der insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe. Das Zulassungsvorbringen, es frage sich, was den Sprachtester befähigt habe, bei der Klägerin eine (nur) leichte geistige Behinderung festzustellen, weckt schon deshalb keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, bei der Klägerin liege eine leichtere Form der Oligophrenie vor, nicht auf die Angaben des Sprachtesters, sondern auf die in der mündlichen Verhandlung teilübersetzte, von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Psychiatrischen Kreisklinik vom 13. Juli 2005 gestützt hat. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne ruft das (sinngemäße) Vorbringen hervor, aus der Beschreibung des Ablaufs des Sprachtests folgten erhebliche Zweifel hinsichtlich der im angefochtenen Urteil auf der Grundlage der Beschreibung durch den Sprachtester getroffenen Feststellungen. Das Verwaltungsgericht hat sich die Feststellung des Sprachtesters zu eigen gemacht, die Klägerin habe bei der Anhörung die auf Russisch gestellten Fragen problemlos und spontan beantworten können, während sie auf die in deutscher Sprache an sie gerichteten Fragen trotz Hilfestellung durch die Mutter und trotz niedrigen Niveaus der Fragen praktisch gar nichts habe sagen können. Dass diese Feststellungen unzutreffend oder unter irregulären Bedingungen gewonnen sein könnten, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Wenn der Sprachtester ausgeführt hat, dass der Sprachtest "normal" habe durchgeführt werden können, so soll damit angesichts der bekannten Behinderung der Klägerin, der Hinzuziehung ihrer Mutter und des abgesenkten Niveaus der Fragen ersichtlich nicht ausgesagt werden, der Sprachtest sei wie in einem "Normalfall" abgelaufen. Die Feststellung knüpft vielmehr offensichtlich daran an, dass die Klägerin nach der Ablaufbeschreibung sogleich in Tränen ausgebrochen war, sich jedoch wieder beruhigt hatte, und will damit festhalten, dass während der weiteren Verlaufs der Anhörung erneute emotionale Ausbrüche nicht mehr aufgetreten sind und eine ruhige Atmosphäre geherrscht hat. Die weitere Feststellung des Sprachtesters, die Klägerin habe die auf Russisch gestellten Fragen spontan und ohne Einschränkung verstanden, wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die nachfolgenden Sätze relativiert. Denn die in diesen Sätzen enthaltenen Feststellungen - die Klägerin habe nach Auffassung des Testers dem Test folgen können und verstanden, um was es gegangen sei; sie habe die ihr gestellten Fragen akustisch verstanden; um ihr Verstehen zu erleichtern, sei die Mutter aufgefordert worden, die auf Hochdeutsch gestellten Fragen in ihrem Dialekt zu wiederholen - beziehen sich ihrem Gesamtzusammenhang nach ersichtlich nur auf den in deutscher Sprache geführten Teil der Anhörung und besagen deshalb, dass die Klägerin die ihr auf Deutsch gestellten Fragen akustisch verstanden und begriffen hat, was von ihr verlangt wurde. Die Feststellungen des Sprachtesters sind im übrigen auch plausibel. Es ist nämlich nicht vorgetragen und angesichts der vorstehenden Ausführungen auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung unzutreffend sein sollte, die Klägerin habe die in russischer Sprache gestellten Fragen spontan und ohne Einschränkung verstanden. Dies gilt umso mehr, als nicht erkennbar ist, dass der Sprachtester für eine solche, auf der Grundlage des Anhörungsgesprächs getroffene Feststellung eine besondere Befähigung benötigen würde. Ferner erschließt sich nicht, dass die Klägerin während des auf Deutsch geführten Sprachtests "überhaupt nichts begriffen" haben könnte. Die protokollierten Antworten der Klägerin belegen nämlich, dass sie 4 der 11 einfachen Fragen verstanden und - allerdings offensichtlich unzureichend - mit wenigen Substantiven zutreffend beantwortet hat. Ernstliche Zweifel im o. g. Sinne ergeben sich ferner nicht aus der Behauptung, die Behinderung sei auch bei Äußerungen der Klägerin auf Russisch erkennbar. Denn diese (nicht weiter belegte) Behauptung stellt nicht gezielt die Feststellung des Sprachtesters in Frage, die Klägerin habe die auf Russisch gestellten Fragen spontan und ohne Einschränkung verstanden. Schließlich greift auch das Vorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch, die Klägerin habe die bis zum 30. Lebensjahr erworbenen Deutschkenntnisse wegen ihres schlechten Gedächtnisses und damit behinderungsbedingt vergessen. Denn eine nennenswerte Vermittlung der deutschen Sprache hat - wie gesehen - nicht stattgefunden, und deshalb kann von einem Verlust einer vermittelten Fähigkeit, ein einfaches Gespräch nicht nur auf Russisch, sondern auch auf Deutsch zu führen, nicht die Rede sein. Ungeachtet seiner mangelnden Erheblichkeit kann das Vorbringen, die Rechtssache weise deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG einschränkend unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgelegt werden müsse, nicht zu einer Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen, weil angesichts der unabhängig von der Behinderung der Klägerin festgestellten mangelnden familiären Vermittlung keine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung in Rede steht. Insbesondere liegt kein Fall der in § 6 Abs. 2 Satz 3, vorletzter und letzter Halbsatz oder Abs. 2 Satz 4 Fall 3 BVFG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) enthaltenen Ausnahmeregelungen vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. ist "diese" - gemeint ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG - nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. Diese mit "es sei denn" eingeleitete Ausnahmevorschrift setzt, indem sie auf eine später eingetretene Behinderung abstellt und (lediglich) ermöglicht, die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache auf andere Weise als durch ein auf deutsch geführtes einfaches Gespräch, z. B. durch Zeugenaussagen, nachzuweisen - vgl. insoweit die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/4017, Seite 11 -, eine zuvor erfolgte, hier zwar behauptete, aber zutreffend verneinte familiäre Vermittlung voraus. Auch § 6 Abs. 2 Satz 4 Fall 3 BVFG n. F. greift hier ersichtlich nicht zugunsten der Klägerin ein. Danach entfällt die Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte. Diese Vorschrift will eine Benachteiligung solcher Spätaussiedlerbewerber verhindern, die trotz deutschsprachiger familiärer Prägung auf Grund ihrer Behinderung überhaupt nicht in der Lage sind und auch nie in der Lage waren, Deutsch zu sprechen. Vgl. insoweit erneut die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/4017, Seite 11. Es ist demgegenüber nicht der Zweck der Vorschrift, solche Aufnahmebewerber zu privilegieren, die zwar behinderungsbedingt weder in der Lage waren noch sind, Deutsch zu sprechen, aber nicht aus einer deutschsprachigen Familie stammen und sich deshalb, wären sie nicht behindert, auch nicht mit Erfolg auf eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache berufen könnten. Eine Zulassung der Berufung kann hier - die Erheblichkeit des diesbezüglichen Zulassungsvorbringens unterstellt - auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage, in welcher Form § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG anzuwenden ist, ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Gesetzgeber diese Frage - wie auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2006 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf nicht verkennt - mittlerweile in § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BVFG geregelt hat. Außerdem ist die aufgeworfene Frage auch schon zuvor nicht klärungsbedürftig gewesen, weil eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ungeachtet der Behinderung der Klägerin mit Blick auf das Vermittlungsverhalten der Eltern der Klägerin zu verneinen war. Schließlich liegt auch die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - wäre sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens entscheidungserheblich - nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste es sich nicht aufdrängen, die Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme zu den Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden Oligophrenie auf die Beherrschbarkeit mehrerer Sprachen und den Verlust erlernter Sprachen anzuregen, weil diese Fragen aus seiner - maßgeblichen - Sicht nicht entscheidungserheblich waren. Denn es hat, wie bereits mehrfach hervorgehoben, eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bereits ungeachtet der Behinderung der Klägerin mit Blick auf das Vermittlungsverhalten der Eltern der Klägerin verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).