Beschluss
15 A 3064/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.15A3064.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 847,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 847,75 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Unrecht meint der Kläger, es hätte einer Begründung dafür bedurft, dass er und nicht seine Ehefrau als Miteigentümerin herangezogen worden sei. Richtig ist, dass die hier vorliegende Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Beitragspflicht dem Beklagten ein Auswahlermessen einräumt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung und entsprechend § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Jedoch verkennt der Kläger, dass es nicht um eine Auswahl zwischen entweder dem einen oder dem anderen Gesamtschuldner geht. Vielmehr konnte der Beklagte neben einzelnen Gesamtschuldnern auch alle gleichermaßen heranziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 15 A 4770/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Daher berührt der Umstand, dass ein anderer Gesamtschuldner - aus welchen Gründen auch immer - nicht herangezogen wird, von vornherein nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides, der gegen den herangezogenen Gesamtschuldner erlassen worden ist. Dementsprechend bedarf es insoweit auch keiner Begründung. Rechtsfehlerhaft kann ein Bescheid allenfalls dann sein, wenn Umstände vorliegen, die der Heranziehung des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners entgegenstehen. Nur in diesem Rahmen kann auch eine Begründungspflicht bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 -, NVwZ-RR 1995, 305 (306 ff.); Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 (1669); OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3422/95 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. § 24 Rn. 10; Boeker in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, Loseblattsammlung (Stand: September 2007), § 44 Rn. 53. Solche besonderen Umstände macht der Kläger nicht geltend. Ernstliche Zweifel werden auch nicht begründet, soweit der Kläger die Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung im Hinblick auf die Verteilungsregelung angreift. Das gilt zum einen für seine Auffassung, dass es unzulässig sei, in beplanten Gebieten hinsichtlich des Maßzuschlages auf die zulässige Geschossigkeit, in unbeplanten Gebieten jedoch auf die vorhandene Geschossigkeit abzustellen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit alleine darauf an, ob die Beitragssatzung Maßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit anderen Worten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine ausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 f. Da es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im hier in Rede stehenden Abrechnungsgebiet keinen Bebauungsplan gibt, stellt sich die Frage der Wirksamkeit des vom Kläger beanstandeten Regelungssystems nicht. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Angriff des Klägers gegen die Satzungsregelung auf, die im unbeplanten Gebiet bei bebauten Grundstücken auf die vorhandenen Geschosse, bei unbebauten Grundstücken auf die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse abstellt. Diese Regelung ist unter Gleichheitsgesichtspunkten unbedenklich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die insoweit vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der letztgenannten Satzungsregelung ist, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, geklärt, so dass sich eine die grundsätzliche Bedeutung begründende klärungsbedürftige Frage nicht stellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.