Beschluss
15 A 4770/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.15A4770.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.815,67 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den von den Klägern dargelegten Gründen in weiterem Umfange, als es durch das Verwaltungsgericht geschehen ist, stattzugeben wäre. 3 Die von den Klägern angegriffene Sondersatzung vom 21. Dezember 1999 erscheint als wirksam: Gegen die beabsichtigte Gleichstellung der abgerechneten Anlage mit der innerstädtischen Fußgängergeschäftsstraße im Anliegerbeitragssatz bestehen keine Bedenken. Für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen zu, das nur auf die Einhaltung der Grenzen des rechtlich Vertretbaren überprüft werden kann. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, ZMR 2000, 567 (569). 5 Danach erscheint es grundsätzlich unbedenklich, den Anliegerbeitragssatz für den hier abgerechneten verkehrsberuhigten Geschäftsbereich an dem einer Fußgängergeschäftsstraße zu orientieren. Derartige Straßen können hinsichtlich des durch sie vermittelten wirtschaftlichen Vorteils für die Anlieger entgegen der Auffassung der Kläger vergleichbar sein, insbesondere steht dem für den Fußgängerverkehr möglicherweise nachteiligen Umstand gleichzeitig zugelassenen Kraftfahrzeugverkehrs die bessere Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke durch Kraftfahrzeuge gegenüber. 6 Der Wirksamkeit der Satzung steht weiter nicht entgegen, dass für alle Teileinrichtungen ein einheitlicher Anliegerbeitragssatz festgesetzt wurde. Dies wäre nur dann anders, wenn es sachlich unvertretbar wäre, den festgesetzten Beitragssatz für bestimmte Teileinrichtungen in dieser Höhe festzusetzen. Dafür zeigen die Kläger nichts auf. 7 Ebenfalls unbedenklich ist es, dass der nach der allgemeinen Beitragssatzung vorgesehene Beitragssatz für Anliegerstraßen im Einzelfall durch eine Sondersatzung höher angesetzt wird, wenn der Satzungsgeber den wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger höher veranschlagt als bei gewöhnlichen Anliegerstraßen. Dass eine solche Bewertung durch den Satzungsgeber hier sachlich unvertretbar sei, legen die Kläger nicht dar. 8 Schließlich bestehen auch gegen die Beitragsbescheide keine Bedenken wegen des Umstands, dass für das Grundstück mehrere Miteigentümer in voller Höhe in Anspruch genommen wurden. Dazu ist der Beklagte gemäß dem insoweit entsprechend anwendbaren § 421 Satz 1 BGB befugt. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift beansprucht der Beklagte den Beitrag nur einmal in dieser Höhe, wie sich aus dem entsprechenden Hinweis in den Beitragsbescheiden vor der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 11