Beschluss
18 B 1603/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1203.18B1603.07.00
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Leitsätze
§ 53 Nr. 1 AufenthG erfasst auch zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 53 Nr. 1 AufenthG erfasst auch zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Ansicht des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG ausgegangen, weil die gegen ihn verhängten (drei) Freiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind, greift nicht durch. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, die ausschließlich auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten abstellt. Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. In § 53 Nr. 2 AufenthG gehört es zur Tatbestandsvoraussetzung, dass die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt ist. Das führt zwangsläufig auf den Umkehrschluss, dass mangels einer entsprechenden Regelung in § 53 Nr. 1 AufenthG die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung insofern unerheblich ist. So auch Nieders. OVG, Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 LC 324/05 -, InfAuslR 2006, 350; ferner Armbruster, HTK-AuslR / §§ 53, 54 AufenthG / Bewährung 10/2004; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 53 AufenthG Rn. 8. Dem liegt – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – der Gedanke zugrunde, dass das die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme rechtfertigende Gewicht der kriminellen Betätigung allein in der Häufigkeit der Strafverurteilungen und damit in der Fortdauer der von einem Ausländer ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten liegt, die zugleich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der über keinen besonderen Ausweisungsschutz verfügt, weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 -, und vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 -; ferner Urteil vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280; vgl hierzu auch Senatsbeschluss vom 14. August 2007 – 18 E 686/07 –. Zweifel an der offensichtlichen Rechtsmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vor dem Hintergrund des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), namentlich dem auch verfassungsrechtlich geschützten Gebot der Verhältnismäßigkeit, aufwerfen. Dass die Ausweisung den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen festgestellt. Es hat zu Recht die Ausweisung unter generalpräventiven Gründen für erforderlich gehalten und dabei – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - insbesondere die Umstände der letzten Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers hinreichend gewürdigt. Davon ausgehend ist der Einwand des Antragstellers, von ihm gehe keine Gefahr der Begehung erneuter Straftaten aus, nicht entscheidungserheblich. Im Falle – wie hier – durchgreifender generalpräventiver Erwägungen verbleibt grundsätzlich kein Raum für die Berücksichtigung einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung und einer etwaigen zu Gunsten des Betroffenen angestellten Sozialprognose. Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 – 18 B 70/06 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8. Die Einwendungen des Antragstellers gegen den generalpräventiv begründeten Ausweisungszweck greifen ebenfalls nicht durch. Generalpräventive Gründe rechtfertigen eine Ausweisung, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und nach der Lebenserfahrung deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Ein derartiger Gesetzeszweck liegt den Ausweisungstatbeständen der §§ 53 und 54 AufenthG regelmäßig zu Grunde. Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 – 18 B 70/06 -. Allerdings muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer von einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis in ihrem Verhalten beeinflussen lassen. Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass eine aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet ist. Dem steht nicht entgegen, dass Ausländer nach wie vor im Bundesgebiet Straftaten begehen. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und sich durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen Handlungen abhalten lassen. Vgl. BVerwG, 24. September 1996 – 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 = InfAuslR 1997, 63 = NVwZ 1997, 1123 = DVBl. 1997, 189 - und vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, InfAuslR 2005, 49 = NVwZ 2005, 229, = DVBl 2005, 128 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 27; Dabei sind im Rahmen einer ebenso nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Das bedeutet, dass das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8, 11 = NVwZ 1997, 297 = DVBl 1997, 170 = DÖV 1997, 163; zu allem ferner Senatsbeschluss vom 14. August 2007 – 18 E 686/07 –. Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen in dem auf die letzte Strafverurteilung (Vergewaltigung) abstellenden angefochtenen Beschluss, wobei lediglich ergänzend hinzuzufügen ist, dass unter generalpräventiven Aspekten zudem der Umstand schwer wiegt, dass der Antragsteller innerhalb von fünf Jahren dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Damit wird anderen Ausländern gerade zur Verdeutlichung einer kontinuierlichen und konsequenten Ausweisungspraxis die ausländerrechtliche Relevanz wiederholter Straffälligkeit vor Augen geführt. Ungeachtet dessen weist der vorliegende Fall noch die Besonderheit auf, dass der Antragsteller zweimal während einer Bewährungszeit erneut straffällig wurde und auch deshalb in besonderer Weise ein Bedürfnis besteht, anderen Ausländern die ausländerrechtliche Relevanz jeder Strafverurteilung, also auch den Fall der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, zu verdeutlichen. Dagegen wendet der Antragsteller ein, bei ihm sei eine generalpräventive Wirkung ausgeschlossen, weil er keinen Bezug zu anderen Ausländern in Deutschland habe. Er pflege intensive Bindungen zu den deutschen Familien S. und T. in I. . Damit vermag der Antragsteller den oben aufgezeigten Grundsatz, nach dem Ausländerbehörden und Gerichte prinzipiell von der Eignung einer strafgerichtlichen Verurteilung für eine generalpräventiv begründete Ausweisung ausgehen können, nicht zu entkräften. Dazu wäre konkret aufzuzeigen und (etwa durch eidesstattliche Versicherung) zu belegen gewesen, warum die Lebensweise des Antragstellers eine derartige Wirkung ausschließt. Allein eine intensive Beziehung zu zwei deutschen Familien und die weiter angeführte Möglichkeit, von einer deutschen Firma eingestellt zu werden, lassen entsprechende Rückschlüsse nicht zu. Außerdem folgt selbst aus dem Fehlen jeglichen Kontaktes zu anderen Ausländern nicht zwangsläufig, dass damit eine Ausweisung bei anderen Ausländern keine Beachtung findet. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich auch nicht vor dem hier in Betracht kommenden Recht auf Achtung des Privatleben (Art. 8 EMRK) als unverhältnismäßig. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß vertretene Auffassung, seine Ausweisung sei auf Grund seiner Gesamtentwicklung, insbesondere wegen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland, seiner Beziehungen zu deutschen Familien und seines familiären Schicksals unverhältnismäßig, geht fehl. Der seit 1997 in Deutschland währende Aufenthalt des Antragstellers und seine damit einhergehenden hiesigen Bindungen führen für sich genommen nicht zur Unverhältnismäßigkeit seiner Ausweisung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, DVBl. 2004, 1097 = InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852 und derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Vgl. nur Urteil vom 16. Juni 2005 60654/00 – (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349; Entscheidung vom 4. Oktober 2001 – 43359/98 – (Adam), NJW 2003, 2595; Urteil vom 5. Juli 2005 46410/99 – (Üner), InfAuslR 2005, 450; Urteil vom 27. Oktober 2005 – 32231/02 – (Keles), InfAuslR 2006, 3, enthält Art. 8 EMRK kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern, auch nicht von solchen mit jahrelangem Aufenthalt im Aufnahmestaat. Der EGMR hat ausdrücklich betont, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgelegt werden darf, als verbiete er allgemein die Ausweisung und Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nach einem langjährigen Aufenthalt im Aufnahmestaat. Vgl. Entscheidung vom 16. September 2004 11103/03 – (Ghiban), NVwZ 2005, 1046; zu allem ferner Senatsbeschluss vom 24. April 2006 – 18 B 409/06 -. Davon ausgehend bestimmt sich die Schutzbedürftigkeit eines Ausländers danach, ob er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -(Ghiban), NVwZ 2004, 1046. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 -, AuAS 2007, 87, und vom 16. Oktober 2007 – 18 B 1524/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28. Hiervon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Antragstellers nicht als unverhältnismäßig. Gegen seine Verwurzelung in Deutschland spricht bereits seine wiederholte Straffälligkeit. Dabei kommt gegenwärtig keiner besonderen Bedeutung zu, dass der Antragsteller nach seiner letzten am 16. Juli 2004 begangenen Straftat - AG Bielefeld, Urteil vom 20. Februar 2007 – 39 Ls 66 Js 657/04 – 479/06 - nicht erneut straffällig in Erscheinung getreten ist. So ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - AG I. (Westfalen), Urteil vom 8.Juli 2002 – 6 Ds 61 Js 333/01 – S 14/02 - Strafhandlungen aus dem Zeitraum ab Februar 2001 zugrunde lagen, sie also zu einem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem eine erfolgreiche Eingliederung in das deutsche Rechtssystem erwartet werden konnte. Insofern spricht es auch gegen den Antragsteller, dass sich der Unwertgehalt seiner Straftaten ausweislich seiner letzten Straftat wesentlich erhöht hat. Die Missachtung der deutschen Rechtsordnung wird schließlich auch daran deutlich, dass der Antragsteller nur wenige Tage nach der Vergewaltigung seiner Ehefrau (16. Juli 2004) am 2. August 2004 beim Antragsgegner die Erklärung abgab, mit jener weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben, während ihm am selben Tag auf Antrag seiner Ehefrau vom AG I. (Westfalen) untersagt worden war, innerhalb der nächsten drei Monate die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung zu betreten. Der hierzu abgegebene Hinweis darauf, zu diesem Zeitpunkt schon ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben zu haben, vermittelt wie die während der Bewährungszeit verübten Straftaten den Eindruck einer fehlenden Bereitschaft zum rechtstreuen Verhalten. Unter diesen Umständen bedarf es für die Annahme einer Integration in die deutsche Rechtsordnung eines wesentlich längeren als des seit den Auffälligkeiten bis zum Sommer 2004 verstrichenen Zeitraums, der zudem erkennbar nicht durch möglicherweise auf staatliche Maßnahmen (Strafverfahren, Ausweisungsverfahren) zurückzuführendes Wohlverhalten geprägt ist. Der Antragsteller ist auch nicht wirtschaftlich in Deutschland integriert. Während seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland war er nur geringfügig erwerbstätig. Die ihm angeblich nun zur Verfügung stehende Arbeitsstelle vermag daran nichts zu ändern. Sie könnte dem Antragsteller lediglich zukünftig zu einer wirtschaftlichen Integration verhelfen. Unter diesen Umständen kommt der Beziehung des Antragstellers zu den deutschen Familien S. und T. keine maßgebliche Bedeutung, mag er auch für das Kind L. T. eine wichtige Bezugsperson sein. Er ist nicht der Vater des Kindes. Dieses lebt bei seinen Eltern und hat auch in Ansehung seiner Erkrankung (nach der Beschwerde: frühkindlicher Autismus) schon nach dem Vorbringen des Antragstellers zumindest in der Mutter eine enge Bezugsperson. Fehlt es somit schon an einer schützenswerten Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland, so verbleibt lediglich der Hinweis darauf, dass es dem erst 34-jährigem Antragsteller, der bis zu seinem 23. Lebensjahr im Bereich seines jetzigen Heimatland (Ex-Jugoslawien, Kroation, Kosovo) gelebt hat, auch unter Berücksichtigung seiner dortigen, mit der Beschwerde vorgetragenen Erlebnisse zugemutet werden kann, dahin zurückzukehren. Zwar mag ihm dies belastend erscheinen und mit nicht unerheblichen Anstrengungen verbunden sein. Es ist jedoch schon angesichts seines Alters nichts dafür ersichtlich, dass es ihm nicht gelingen könnte, sich dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.