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Beschluss

18 E 1230/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0526.18E1230.08.00
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Leitsätze

Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG bedarf grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab des Art. 8 EMRK.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG bedarf grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab des Art. 8 EMRK. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 8. November 2007 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger wurde rechtkräftig durch das Landgericht B. (95 KLs 704 Js 385/05) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Damit erfüllt er den Tatbestand für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 1. Alternative AufenthG. Anders als der Beschwerdeführer meint, liegen in seiner Person keine Gründe vor, die die Ausweisung wegen Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Insoweit bleibt die Beschwerde allerdings nicht schon deshalb erfolglos, weil die gesetzlichen Regelungen zur zwingenden Ausweisung den Vorgaben des Art. 8 EMRK in einer Weise Rechnung trügen, die jede Art einer weiteren Verhältnismäßigkeitskontrolle erübrigte. Wie der Senat schon in früheren Entscheidungen zu erkennen gegeben hat, - vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 18 B 1603/07 -, juris, und vom 14. August 2007 - 18 E 686/07 -, NVwZ 2008, 450 - nimmt er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - vgl. EGMR, Urteile vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333, vom 6. Dezember 2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111, und vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 , (Slivenko), EuGRZ 2006, 560 - und des Bundesverfassungsgerichts - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300, und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 - zum Anlass, seine zum Ausländergesetz 1990 entwickelte Rechtsprechung, nach der in Fällen einer Ist-Ausweisung von Ausweisungsschutzregeln nicht erfasste Härten nur durch ein Duldung oder Befristung der Ausweisungswirkung gemildert werden können und der Schutz von Art. 8 EMRK nicht weiter geht als der des Art. 6 GG wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat, - vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 89 - in der Weise weiter zu fassen, dass auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Zwar entspricht das System der Abstufung von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung sowie des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer (vgl. § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG) grundsätzlich den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen. Wie jedoch die vorstehend zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts verdeutlichen, entbindet die Anwendung des Stufensystems der §§ 53 ff. AufenthG aber nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, sind auch hier heranzuziehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die konkreten Umstände, welche von typisierenden Bestimmungen - wie es die gesetzlich ausgeformten Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen - nicht oder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris, und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - , ZAR 2008, 140. Der vorliegende Fall weist indes keine Besonderheiten auf, die mit Blick auf Art. 8 EMRK Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung aufwerfen. Der Antragsteller verfügt nicht über rechtlich schützenswerte familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet, die die Ausweisung im Rahmen einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK erscheinen lassen könnten. Er ist erst im Jahre 2002 in das Bundesgebiet eingereist und hat, nachdem sein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen wurde, keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Es spricht weiter einiges dafür, dass der Kläger entgegen seiner Erklärungen weiterhin Kontakt zu seiner im Irak lebenden Familie (Mutter, Schwester, Bruder, Ehefrau und ein Kind) unterhält. Dass er, wie behauptet, tatsächlich nach der Einreise den Kontakt abgebrochen hat, ist zweifelhaft, denn hierzu heißt es in den Gründen des Urteils des Landgerichts B. , der Kläger habe unter der Trennung von seiner Familie gelitten und mehrfach erfolglos versucht, seine Angehörigen nach Deutschland zu holen. Kontakt zu seinen Angehörigen habe er nur telefonisch halten können. Soweit der Kläger mit der Beschwerde auf seine Lernfortschritte in der Haft verweist, kann diesem unter den Bedingungen der Kontrolle des Strafvollzugs erfolgten Wohlverhalten keine hinreichende Aussagekraft für eine insgesamt gelungene und rechtlich schützenswerte Integration und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit zukommen. Ob eine solche Prognose im Hinblick auf die vom Kläger mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt B. vom 21. Dezember 2007 gerechtfertigt ist, dürfte auch fraglich sein, denn dort heißt es " All umfassend wirkt ... U. zum momentanen Zeitpunkt nicht fähig genug um künftig ein Leben in Freiheit ohne Straftaten führen zu können." Der Verweis des Klägers auf die fehlende Möglichkeit des Beklagten, ihn in den Irak abzuschieben, verhilft die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen (zeitweiser) Abschiebungshindernisse in die Heimat nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 , NVwZ 2005, 229 = InfAuslR 2005, 49; Senatsbeschluss vom 17. März 2005 - 18 E 278/05 -. Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Antragstellers in den Irak tatsächlich unmöglich sein sollte, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.