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Beschluss

12 E 1163/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1211.12E1163.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der Antragsgegner gegenüber den bereits im Verfahren betreffend die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 17. Juli 2007 und in dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren 12 E 854/07 berücksichtigten Gesichtspunkten nichts durchgreifend neues vorgetragen hat. Der Antragsgegner hat sich - anders als im Beschwerdeverfahren 12 E 1164/07 - nicht substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 6. De-zember 2007. Denn darin setzt sich der Antragsgegner - ohne nachvollziehbaren Zusammenhang mit der von ihm im vorliegenden Verfahren erstrebten bloß vorläufigen Aussetzung der Vollziehung - lediglich mit der Frage auseinander, welches ordentliche Rechtsmittel bei welchem Gericht gegen die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes gegeben ist; konkrete Umstände, die eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, werden hingegen wiederum nicht dargelegt. Auch wird nicht erkennbar, gegen welches Begründungselement der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Vollstreckungsschutzverfahren er sich wenden will; namentlich der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung von § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RVG verkannt, lässt jeden Bezug zu dem hier streitbefangenen Vollstreckungsschutzbegehren vermissen. Soweit der Antragsgegner der angefochtenen Entscheidung dem Sinne nach entgegenhält, dass der Vergütungsfeststellungsbeschluss einen Vollstreckungstitel i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO darstellt und dieser vom Verwaltungsgericht zu vollstrecken ist, ist dies vom Verwaltungsgericht in keiner Weise je in Abrede gestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).