Beschluss
12 E 1164/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1211.12E1164.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des
gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsgegners zurecht abgelehnt. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsgegner nichts dargetan, das eine einstweilige Aussetzung der Vollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2006 rechtfertigt . Soweit der Antragsteller sich gegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wendet, hat ihn das Verwaltungsgericht vielmehr auch im Lichte des Beschwerdevorbringens mit seinem Anliegen zu Recht darauf verwiesen, Rechtsbehelfe beim Vollstreckungsorgan der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Vergütungsfestsetzungs- beschluss als Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt, denn er bezeichnet in genauer Weise Inhalt und Umfang der auf eine Geldzahlung zielenden Leistungspflicht. Angaben zur Gegenleistung sind nicht erforderlich. Der vollstreckungsrechtliche Grundsatz der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels dient nicht in erster Linie Parteiinteressen; er beruht vielmehr entscheidend auf dem öffentlichen Interesse an eindeutig bestimmten Grundlagen der Zwangsvollstreckung. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 1983 - V ZB 20/82 -, NJW 1983, 22. Für den streitbefangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Antragsteller nach Maßgabe der in den Gerichtsakten als Bl. 431 befindlichen Verfügung vom 14. Dezember 2006 auch die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 795, 724 ZPO hier erforderliche - Vollstreckungsklausel erteilt worden. Zu Unrecht moniert der Antragsgegner ferner auch die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 795, 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels. Denn nach der als Bl. 433 in den Gerichtsakten befindlichen Postzustellungsurkunde ist eine Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 12. Dezember 2006 am 15. Dezember 2006 mangels Erreichbarkeit des Antragsgegners in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Diese Zustellung räumt der Antragsgegner in seinem Erinnerungsschreiben vom 26. Dezember 2006 selbst ein. Dass ihm auch die Vollstreckungsklausel zugestellt werden musste, ist nicht ersichtlich, weil nämlich offenkundig keiner der in § 750 Abs. 2 ZPO abschließend aufgeführten Fallsituationen gegeben war. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2006 ist auch nicht etwa durch den Beschluss der Kostenbeamtin vom 22. Januar 2007 auf die Erinnerung des Antragsgegners hin nachträglich als Vollstreckungstitel wieder beseitigt worden. Vielmehr ist der abändernde Beschluss vom 22. Januar 2007, mit dem der Kosten-festsetzungsantrag des Antragstellers nunmehr abgelehnt wurde, seinerseits rechts-wirksam durch den richterlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. März 2007 aufgehoben worden. Die letztgenannte Entscheidung ist laut der als Bl. 459 in den Gerichtsakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 31. März 2007 dem Antragsgegner ebenfalls durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden, was dieser wiederum in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2007 zugesteht. Dass der Wirksamkeit des Beschlusses vom 27. März 2007 weder Gründe der Befangenheit des Richters am Verwaltungsgericht Dr. Rohde noch die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung entgegenstehen, ist vom Senat bereits abschließ-end mit Beschluss 12 E 854/07 vom 29. August 2007 entscheiden worden und steht im vorliegenden Vollstreckungsschutzverfahren nicht mehr erneut zur Diskussion. Etwa anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach Auffassung des Antragsgegners nach der Ablehnung des Richters am Verwaltungsgericht Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit mit am 16. April 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. April 2007 dieser als Einzelrichter eine Überprüfung seiner Entscheidung vom 27. März 2007 jedenfalls im Abhilfeverfahren nicht habe vornehmen dürfen und die Sache deshalb auch nicht nach § 148 Abs. 1 VwGO dem Beschwerdegericht vorzulegen gewesen sei, sondern der Tenor der Nichtabhilfeentscheidung in Anwendung von § 118 VwGO in eine Bestätigung der Entscheidung der Kostenbeamtin vom 22. Januar 2007 habe umgedeutet werden müssen. Ungeachtet der unhaltbaren rechtlichen Konstruktion, die erneut Anlass gibt, die Missbräuchlichkeit des Prozessverhaltens des Antragstellers näher in den Blick zu nehmen, greift die Rüge des Antragsgegners schon deswegen nicht, weil der Nichtabhilfebeschluss vom 16. April 2007 nicht von dem Richter am Verwaltungsgericht Dr. S. , sondern von der Richterin am Verwaltungsgericht Dahme gefasst worden ist. Es bestehen vor diesem Hintergrund nicht die geringsten Zweifel, dass die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Januar 2007 durch den richterlichen Beschluss vom 27. März 2007 - die hiergegen erhobene Beschwerde ist durch Beschluss des Senates vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 - zurückgewiesen worden - wirksam ist. Ist danach von einer wirksamen Kassation des Beschlusses vom 22. Januar 2007 und einem damit verbundenen Wiederaufleben des ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 12. Dezember 2006 auszugehen, ist weder von seiten des Antragsgegners substantiiert dargelegt worden noch sonst wie ersichtlich, dass dieser bereits zugestellte Vollstreckungstitel erneut hätte zugestellt werden müssen. Die Aufhebung der abändernden Entscheidung der Kostenbeamtin vom 22. Januar 2007 bewirkt Unwirksamkeit von Beginn an, als wäre der Beschluss vom 22. Januar 2007 nie ergangen. Dass über die aufgrund der Rückverweisung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wieder offene Erinnerung des Antragsgegners gegen den Vergütungsfeststellungsbeschluss, die dieser maßgeblich auf eine angebliche Schlechtleistung des Antragstellers gestützt hat, vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 -, nach Aktenlage offenbar noch nicht abschließend entschieden worden ist, steht der Vollstreckbarkeit des Vergütungsfeststellungsbeschlusses nicht entgegen. Soweit der Antragsgegner daneben geltend macht, dass das Amtsgericht Münster nicht für den Erlass des - auf den besagten Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2006 gestützten - Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12. September 2007 zur Geschäfts-Nummer 33 M 2581/07 zuständig gewesen sei, wendet er sich nicht gegen den vom Verwaltungsgericht erlassenen Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO); er erhebt auch keine Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch als solchen betreffen und ggf. nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges - dementsprechend hier beim Verwaltungsgericht - geltend zu machen wären. Er wendet sich vielmehr im Sinne von § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung in Form des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Über derartige Einwendungen entscheidet zwar das jeweilige "Vollstreckungsgericht". Vollstreckungsgericht ist - wie sich aus § 764 Abs. 2 ZPO erschließt - aber das Gericht, das die konkrete Vollstreckungsmaßnahme - hier also den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - in dieser Funktion tatsächlich erlassen hat und nicht das Gericht, das die Vollstreckungsmaßnahme bei zutreffender Rechtsanwendung zuständigkeitshalber hätte anordnen müssen. Mithin konnte der Antragsgegner einen etwaigen Anspruch auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 14. November 2007 im Verfahren 33 M 2581/07 hinaus - nur gegenüber dem Amtsgericht Münster geltend machen und hat dies ausweislich des inzwischen überreichten amtsgerichtlichen Beschlusses vom 29. November 2007 auch erfolgreich getan. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2007 seine eigene Zuständigkeit nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO anstelle der des Amtsgerichtes in Abrede gestellt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).