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Beschluss

19 B 1357/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1212.19B1357.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Senat hat das Rubrum hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. von Amts wegen geändert. Soweit der Antragsteller (auch) zumindest sinngemäß die Rechtmäßigkeit seiner bestandenen Abiturprüfung rügt, ist richtiger Antragsgegner nicht der Zentrale Abiturausschuss der Nichtschülerabiturprüfung am I.-Kolleg A., sondern die Bezirksregierung B.. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 ‑ 19 B 1308/05 -. Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Es kann dahinstehen, ob ‑ was zweifelhaft erscheint ‑ der Antragsgegner zu 1. hinsichtlich des mit den Haupt- und Hilfsanträgen verfolgten Begehrens des Antragstellers überhaupt passivlegitimiert ist. Darüber hinaus kann offen bleiben, ob sich das Begehren des Antragstellers teilweise erledigt hat, weil er inzwischen die Abiturprüfung für Externe bestanden hat. Der Zentrale Abiturausschuss hat mit Bescheid vom 26. Juni 2007 den ersten (schriftlichen) Prüfungsteil der Abiturprüfung für bestanden erklärt; nach dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren hat er am 22. August 2007 auch den zweiten (mündlichen) Prüfungsteil bestanden. Sämtliche Anträge und das gesamte Vorbringen des Antragstellers beruhen auf der Prämisse, dass er als Schüler einer gemäß § 22 Abs. 2 SchulPflG NRW a. F. anerkannten Ergänzungsschule, die Anerkennung des vom Antragsteller besuchten Internats S. beruht nach Angaben des Internats auf dieser Vorschrift, vgl. www.internat-s. .de, und gilt nach § 132 Abs. 7 SchulG NRW fort, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG einen Anspruch darauf habe, die Abiturprüfung nach den für Schüler öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen geltenden Bedingungen abzulegen. Diese Prämisse trifft nicht zu. Die Haupt- und Hilfsanträge des Antragstellers greifen schon deshalb mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht durch. Ob sie auch aus anderen Gründen abzulehnen sind, bedarf damit keiner weiteren Erörterung. Der Antragsteller macht ohne Erfolg eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine ungleiche Regelung vergleichbarer Sachverhalte ohne einen vernünftigen einleuchtenden Grund. Eine Vergleichbarkeit liegt aber unter anderem dann nicht vor, wenn sich die Sachverhalte strukturell in erheblicher Weise unterscheiden. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 ‑ 2 C 15.04 -, BVerwGE 124, 178 (184 f.), m. w. N. Das ist in Bezug auf den Antragsteller als Schüler einer anerkannten Ergänzungsschule und Schüler einer öffentlichen oder einer Ersatzschule der Fall. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine Vergleichbarkeit dieser Schulen nicht daraus, dass der Leistungsstand der Schüler des Internats S. nicht hinter dem Leistungsstand von Schülern einer öffentlichen und einer Ersatzschule zurückbleibe und dass die Abiturprüfung für Externe wie die Abiturprüfung an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen demselben Zweck, nämlich der Feststellung der allgemeinen Hochschulreife, diene. Insofern mag eine Vergleichbarkeit gegeben sein. Die Anknüpfung allein an die genannten Aspekte lässt aber außer Betracht, dass die jeweilige schulische Ausbildung im Übrigen und die Eigenarten der Schulen sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass trotz der in Teilbereichen, etwa auch in Bezug auf die Erfüllung der Schulpflicht (§ 34 Abs. 3 SchulG NRW), festzustellenden Gemeinsamkeiten die für Art. 3 Abs. 1 GG erhebliche (Gesamt-) Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller geltend macht, ähnlich Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 4. Aufl., 2006, Rdn. 1023 f., das Internat S. die Voraussetzungen für die Genehmigung als Ersatzschule gemäß § 101 SchulG NRW erfüllt. Eine solche Genehmigung ist dem Internat S. nicht erteilt und von ihm auch nicht beantragt worden. Dies hat zur Folge, dass trotz der ‑ unterstellten ‑ Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 101 SchulG NRW wesentliche strukturelle Unterschiede in der Ausbildung der Schüler des Internats S. und der Schüler an einer öffentlichen und einer Ersatzschule verbleiben. Die Ausbildung der Schüler an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen, soweit es die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen erfordert (§ 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW), erfolgt nach den Bestimmungen des Schulgesetzes NRW und den sonstigen nordrhein-westfälischen schulrechtlichen Vorschriften, insbesondere den vom Schulministerium erlassen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 52 SchulG NRW). Daraus folgt unter anderem, dass der Unterricht den Unterrichtsvorgaben des Schulministeriums entsprechen muss (§ 29 SchulG NRW) und für die Schüler der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen beispielsweise die Teilnahme an der Sexualerziehung (§ 33 SchulG NRW) und am Religions- und Philosophieunterricht (§ 32 SchulG NRW) verpflichtend ist. Lernmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie vom Schulministerium zugelassen worden sind (§ 30 Abs. 2 und 3 SchulG NRW). Die Ernennung der Schulleiter und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen unterliegt insbesondere hinsichtlich der Vorbildung und sonstigen Eignung den Vorgaben in §§ 57, 59 bis 61, 102 SchulG NRW. Hinzu kommen weitere gesetzliche Vorgaben etwa in Bezug auf die Aufnahme von Schülern (§ 46 SchulG NRW), die Schulmitwirkung (§§ 62 ff. SchulG NRW), die Lernmittelfreiheit (§ 96 SchulG NRW) oder das Verbot, Schulgeld zu erheben (§ 92 Abs. 4 SchulG NRW). Aufgrund dieser Bindungen an das Schulgesetz NRW und die sonstigen schulrechtlichen Vorschriften unterliegen Ersatzschulen in gleicher Weise wie öffentlichen Schulen einer vorverlegten staatlichen Kontrolle, die eine hinreichende Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit des Leistungsstandes und für die Einhaltung der Normen bietet, die den von den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vergebenen schulischen Berechtigungen zugrunde liegen. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 ‑ 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 (201 ff.). Einer vergleichbaren rechtlichen Bindung und damit einhergehenden staatlichen Kontrolle unterliegen Ergänzungsschulen im Sinne des § 116 SchulG NRW und auch anerkannte Ergänzungsschulen im Sinne der §§ 118 SchulG NRW, § 22 Abs. 2 SchulPflG NRW a. F. i. V. m. § 132 Abs. 7 SchulG NRW nicht. Es steht ihnen in den Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung (§ 116 Abs. 3 SchulG NRW) frei, ohne Bindung an staatliche Unterrichtsvorgaben und staatlich zugelassene Lernmitteln eigene Erziehungs- und Bildungsziele zu verfolgen und diese Ziele auf selbst gewählten pädagogischen Wegen umzusetzen, die sich von den weitgehend staatlich vorgegebenen Ausbildungen (deutlich) unterscheiden können. Eine staatliche Kontrolle erfolgt ebenso wie bei der Auswahl der Lehrkräfte nur insoweit, als die Anerkennung einer Ergänzungsschule voraussetzt, dass der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Soweit die Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule, wie des Internats S., voraussetzt, dass an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann (§ 118 Abs. 2 SchulG NRW, § 22 Abs. 2 SchulPflG NRW a. F.), erfolgt weder bei der Anerkennung noch bei der Sorge der Schulaufsicht für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung (§ 118 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW) eine Prüfung, ob die Ausbildung vollumfänglich den Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I entspricht. Nach Nr. 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des vom damaligen Kultusminister erlassenen und ‑ soweit ersichtlich fortgeltenden ‑ Runderlasses vom 27. Dezember 1967 über die „Erfüllung der Schulpflicht in Ergänzungsschulen; Feststellung nach § 34 SchulG“ (BASS 12-51 Nr. 2) kann die Überprüfung der allgemein bildenden Ergänzungsschulen aus Vereinfachungsgründen auf das 9. Schuljahr beschränkt werden; auch wenn ausschließlich nach den Lehr- und Bildungsplänen der Realschulen und Gymnasien unterrichtet wird, hat sich die Überprüfung (nur) darauf zu erstrecken, dass das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann. Nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 4 des Runderlasses werden nicht die Fächerwahl und die Inhalte der Fächer, sondern allein das Niveau des Unterrichts einer anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule überprüft. Damit bleibt es der allgemein bildenden Ergänzungsschule unbenommen, in den von ihr festgelegten Fächern Unterrichtsinhalte anzubieten, die nicht im Sinne des § 29 SchulG NRW den Unterrichtsvorgaben des Schulministeriums entsprechen oder etwa auch keine Sexualerziehung im Sinne des § 33 SchulG NRW vorsehen. Außerdem bleibt es den allgemein bildenden Ergänzungsschulen unbenommen, (auch) vom Schulministerium nicht zugelassene Lernmittel zu verwenden. Es muss in diesem Zusammenhang allein sichergestellt sein, dass die Schüler der anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule den Hauptschulabschluss nach der Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen können (Nr. 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 des Runderlasses). Innerhalb welcher Zeit die Schüler dieses Ziel erreichen müssen, ist ebenfalls nicht vorgegeben. Eben so wenig ist den anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen vorgeschrieben, dass sie die Leistungen der Schüler nach Maßgabe des § 48 SchulG NRW bewerten, dass sie eine bestimmte Klassenfolge vorsehen, dass ihre Schüler nur durch Erfüllung festgelegter Leistungsanforderungen in die jeweils nächsthöhere Klasse versetzt werden und dass die Schüler im Falle mehrfacher Nichtversetzungen die Schule verlassen müssen. Soweit die Ergänzungsschulen, wie der Antragsteller in Bezug auf das Internat S. geltend macht, ihre Ausbildung in vollem Umfang an den für öffentliche Schulen und Ersatzschulen maßgeblichen rechtlichen Anforderungen orientieren, ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch daraus keine strukturelle Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. Denn die Orientierung der Ergänzungsschule an schulrechtlichen Vorgaben erfolgt aufgrund einer eigenen Entscheidung, die auch in der Umsetzung keiner der staatlichen Kontrolle von öffentlichen und Ersatzschulen vergleichbaren Kontrolle unterliegt und zudem jederzeit geändert werden kann. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch im konkreten Fall keine strukturelle Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass der Antragsteller im Internat S. nach schulfachlich genehmigten Lehrplänen und Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung unterrichtet worden ist. Er hat zudem die Ergänzungsschule aus freien Stücken und in Kenntnis der Bedingungen für den Erwerb von schulischen Berechtigungen besucht. Wenn das Internat S. selbst Ersatzschulen vergleichbar zum Abitur hinführen und sich der staatlichen Schulaufsicht wie Ersatzschulen unterstellen möchte, kann es jederzeit den Status einer Ersatzschule beantragen und die Genehmigung erhalten, soweit das Internat entsprechend dem Vortrag des Antragstellers die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Auch die Rüge des Antragstellers, Schüler der Ergänzungsschulen würden „Nichtschülern“ in der Abiturprüfung gleichgestellt, greift nicht durch. Unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller allein aus diesem Grund ‑ eine unzulässige Gleichbehandlung unterstellt ‑ den Schülern öffentlicher Schulen und von Ersatzschulen in der Abiturprüfung gleichgestellt werden müsste. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob es überhaupt „Nichtschüler“ gibt, die sich der Abiturprüfung unterziehen, ohne zuvor zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung eine Schule besucht zu haben. Angesichts der aufgezeigten strukturellen Andersartigkeit der Ergänzungsschulen macht der Antragsteller auch ohne Erfolg eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) geltend. Die staatliche Kontrolle bei Ersatzschulen ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, entgegen seiner Auffassung im Vergleich zur staatlichen Kontrolle von Ergänzungsschulen nicht nur „etwas höher“, sondern grundlegend anders. Die Ergänzungsschulen, auch die anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen, sind in der Auswahl ihrer Erziehungs- und Bildungsziele sowie deren Umsetzung wesentlich freier von staatlicher Einflussnahme und Aufsicht als Ersatzschulen und öffentliche Schulen. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Schüler einer anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule das Abitur nur unter den Bedingungen der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe erwerben können und damit auch nicht ihre beim Besuch der Ergänzungsschule gezeigten Leistungen bei der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt werden. Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angesprochenen analogen Anwendung der für öffentliche Schulen und Ersatzschulen geltenden Vorschriften über die Abiturprüfung steht im Übrigen entgegen, dass entgegen seiner Auffassung keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Verordnungsgeber hat bewusst von einer Angleichung der Prüfungsbedingungen abgesehen. Das Begehren des Antragstellers lässt sich auch nicht auf das Grundrecht der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) stützen und zwar unabhängig davon, ob er dieses Grundrecht überhaupt für sich in Anspruch nehmen kann. Das Grundgesetz verbietet nicht, Ergänzungsschulen weniger Rechte zuzugestehen als genehmigten Ersatzschulen. Mit dem Erfordernis, eine Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission abzulegen, wird die Gleichwertigkeit der Ergänzungsschulen bei der Schulausbildung und die Qualität ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit nicht in Frage gestellt, sondern angesichts der im Vergleich zu öffentlichen Schulen und Ersatzschulen weitergehenden Gestaltungsfreiheit der Ergänzungsschulen eine von der Sache her gebotene und verfassungsrechtlich zulässige Kontrolle ausgeübt, die sich auf öffentliche Schulen und Ersatzschulen in gleicher Weise erstreckt. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 ‑ 1 BvL 24/64 -, a. a. O., 201 ff. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der pauschale Vortrag des Antragstellers, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG werde durch das Internat S. nicht gefördert, zweifelhaft erscheint. Die jährlichen Kosten des Besuchs des Internats belaufen sich für Externe (Tagesschüler) auf bis zu 8.940 € und für Interne auf bis zu 19.500 €. Vgl. www.internat-s. .de/kosten.html. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).