OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2966/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.12A2966.07.00
10Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Feb-ruar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, Juris. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil das Zulassungsvorbringen jedenfalls in Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, es ließe sich keine Gefährdung der Eingliederung des Klägers in die Gesellschaft feststellen, nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. - als Zulassungsgrund allein geltend gemach- ten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt. Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII i. d. F. des ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I, S. 2729) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchti-gung zu erwarten ist. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Ob der Nachweis einer Abweichung der seelischen Gesundheit an der unzureichenden Aussagekraft der ärztlichen Stellungnahme vom 7. März 2006 scheitert, obwohl in diesem Bericht „eine deutliche affektive Störung mit Neigung zu psychosomatischen Beschwerden, emotionalen Stimmungsschwankungen und massiven Selbstwertproblemen" festgestellt worden sind und der Beklagte sogar selbst ausweislich seines Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 10. Juli 2006 diese Feststellungen nicht in Frage gestellt hat, mag dahinstehen. Jedenfalls wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung, durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, dass - neben dem Vorliegen einer über eine Teilleistungsstörung wie die Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F81.0) hinausgehenden seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - , vgl. dazu, dass eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie als solche nicht bereits eine seelische Störung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstellt: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - a.a.O., m.w.N., „daher", also infolge einer seelischen Störung, die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies ist dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (105); Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 1021/07.OVG -, JAmt 2007, 365; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -. Eine derartige Teilhabebeeinträchtigung ist beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagungsängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 (488 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007, a.a.O. Die ausschließlich beispielhafte Aufzählung von seelischen Störungen, die zu einer seelischen Behinderung und damit zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Eingliederung in die Gesellschaft führen können, schließt die Beachtlichkeit von seelischen Störungen unterhalb eines derartigen Schweregrades nicht grundsätzlich aus; dort, wo es sich um bloße Schulprobleme oder um Schulängste handelt, ist jedoch eine untere Grenze zu ziehen. So schon OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007, a.a.O. Das diese Grenze hier überschritten wird, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie L. K. vom 7. März 2006 können verwertbare Angaben zu einer Teilhabebeeinträchtigung oder einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung nicht entnommen werden; dies wird auch vom Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Abrede gestellt. Auch insoweit, als das Verwaltungsgericht im einzelnen ausführt, dass weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach dem sonstigen Akteninhalt die Eingliederung des Klägers in die Gesellschaft gefährdet war, vermag der entsprechende Zulassungsvortrag dies nicht entscheidend in Frage zu stellen. Dass der Kläger für das zweite Halbschuljahr der Klasse 4 und in der Klasse 5 im Fach Deutsch ein - lediglich aus pädagogischen Gründen geschöntes und von „mangelhaft heraufgesetztes - „ausreichend" bekommen hat, seine Leistungen im 5. und anschließenden 6. Schuljahr auch im Fach Englisch nur mit „ausreichend" bewertet worden sind, er im Laufe der Zeit im Fach Mathematik ebenfalls auf die Note „ausreichend" abgesackt ist und es selbst im Fach Sport im 2. Halbschuljahr der 5. Klasse vorübergehend nur für diese Note gereicht hat, kennzeichnet lediglich den „ausreichenden" schulischen Leistungsstand des Klägers, besagt jedoch nicht, dass er sozial unzureichend integriert war oder Gefahr lief, ausgeschlossen zu werden. Mäßige Zeugnisnoten, wie sie dem Kläger seinerzeit in sämtlichen Hauptfächern erteilt worden sind, können ihren Grund in dem Wechsel auf die weiterführende Schule und/oder in der beginnenden Pubertät haben und sich daher als Folgen von - auch vorübergehenden - Belastungen darstellen, die der Kläger mit anderen Schülern teilt. Selbst wenn man als Ursache „fehlende Motivation zum Schulbesuch" annehmen wollte - wie sie hier auch auf die Fächer Sport und Religion durchgeschlagen sein soll - ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es sich bei diesem Motivationsverlust um eine atypische Erscheinung handelt, die der Kläger nicht mit anderen - nicht von einer Legasthenie betroffenen - Kindern seines Alters teilt. Zudem sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass diese Schulmüdigkeit gerade auf einer durch die Legasthenie als Teilleistungsstörung ausgelösten seelischen Störung beruht. Die Einlassung der Klassenlehrerin vom 16. August 2007, die dem Kläger sichtbare Bemühungen und Arbeitseinsatz im Fach Deutsch des 5. Schuljahrs attestiert, spricht vielmehr schon allein dagegen, dass dem Kläger überhaupt die Motivation gefehlt hat. Dafür, dass die mäßigen Schulleistungen des Klägers zu Aggressionen gegenüber seiner Umwelt oder anders gearteten Anpassungsstörungen geführt haben, ist von vornherein nichts ersichtlich. Anders als der Kläger meint, reicht es für § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht schon aus, dass er aufgrund seiner Teilleistungsstörung ohne entsprechende Therapie die normalen Leistungsanforderungen der Schule auf Dauer nicht hätte erfüllen können und den Anschluss an das Leistungsniveau der anderen Schüler voraussichtlich verloren hätte. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII dient nicht dem bloßen Ausgleich von Bildungsdefiziten. Soweit der vom Kläger angenommene Entwicklungsgang nach seiner Auffassung zur mangelnden Akzeptanz seiner Person in der Schülerschaft, aus der ihm in Folge dessen nur wenige Freunde verbleiben würden, und in der Gesellschaft im allgemeinen, in der er sich gegen die anderen, normal leistungsfähigen Schüler nicht mehr würde durchsetzen können, geführt und ihn in eine Außenseiterrolle hätte abrutschen lassen, wird - abgesehen davon, dass es sich um eine durch nichts belegte bloße Spekulation handelt - ebenfalls allein an die Legasthenie als Teilleistungsstörung angeknüpft, nicht jedoch an eine darauf beruhende und nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erforderliche seelische Störung. Mangelnde Konkurrenzfähigkeit im schulischen und beruflichen Wettbewerb sowie im Wettbewerb um die Gunst des personellen Umfeldes stellt für sich genommen noch keine seelische Behinderung dar. Dementsprechend kann sich der Kläger gleichfalls nicht darauf berufen, aufgrund mangelnder Lese- und Rechtschreibfähigkeiten nicht nur im Schulalltag, sondern etwa auch bei der zukünftigen Berufsausbildung, einer späteren Berufsausübung sowie im Umgang mit Ämtern und Behörden bei fortschreitend abnehmendem Selbstwertgefühl den Anforderungen jedenfalls deshalb nicht gewachsen zu sein, weil auch die weitgehende Verwendung von Computern mit Rechtschreibprogrammen seine Teilleistungsstörung nicht vollständig verdecken könne. Dass nach den - im Übrigen ohnehin rein spekulativen - Ausführungen möglicherweise Bloßstellung und mangelnde Akzeptanz drohen, stellt sich danach lediglich als Folge der Teilleistungsschwäche dar, ohne dass diese sich erkennbar in einer - die Annahme und Verarbeitung von derartigen Misserfolgen wesentlich beeinträchtigenden - seelischen Störung niederschlägt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).