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Beschluss

12 A 457/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1114.12A457.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Störung der seelischen Gesundheit des Klägers habe bereits i.S.d. § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in der für den hier in Rede stehenden Leistungszeitraum geltenden Fassung zu einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geführt, nicht in Frage zu stellen. 4 Soweit der Beklagte in der Zulassungsbegründung geltend macht, eine behinderungsrelevante seelische Störung sei bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und bei einer Vereinzelung in der Schule gegeben, und hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1, Bezug nimmt, wird übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule lediglich als Beispiele angesehen hat, in denen davon ausgegangen werden kann, dass die seelische Störung zu einer seelischen Behinderung und damit zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft geführt hat. Entscheidend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 6 - 5 C 38.97 -, a.a.O.; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3; Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4. 7 Die ausschließlich beispielhafte Aufzählung von seelischen Störungen, die zu einer seelischen Behinderung und damit zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft führen können, schließt die Beachtlichkeit von seelischen Störungen unterhalb eines derartigen Schweregrades nicht grundsätzlich aus; eine untere Grenze mag mit dem Bundesverwaltungsgericht dort zu ziehen sein, wo es sich um bloße Schulprobleme oder um Schulängste handelt, die auch andere Kinder teilen. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O. 9 Dass sich die bei dem Kläger aufgrund der unstreitigen schweren Lese- und Rechtschreibschwäche sowie dem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom festzustellenden seelischen Störungen innerhalb dieser Unbeachtlichkeitsgrenze bewegen, ist nicht in einer ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts begründenden Art und Weise dargelegt. Die durch den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. E. in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2004 und in seiner ergänzenden telefonischen Stellungnahme vom 17. Januar 2005 diagnostizierten und durch die - nicht in Frage gestellten - Angaben der Eltern des Klägers konkretisierten massiven sekundärneurotischen Verhaltensstörungen lassen vielmehr über bloße Schulprobleme und allgemeine Schulängste hinausgehende deutliche soziale Funktionsstörungen erkennen. Offenbar bedingt a) durch die ständige, bewusste und drastische Erfahrung eines gravierenden - zwar schwankenden, jedoch fortdauernden - schulischen Versagens vor den Lehrern, den Schulkameraden, seinen Eltern sowie seiner älteren Schwester trotz besonders hoher eigener Anstrengungen, verstärkt b) durch die belastende Außenseiterstellung sowohl bei Partner- und Gruppenarbeiten in der Schule als auch durch den Umstand, dass er im Fach Deutsch nicht benotet wird, sowie c) durch das Fehlen effektiv wirkender eigener Bewältigungsmechanismen 10 dass er nach Mitteilung seiner Klassenlehrerin vom 5. März 2005 mit Geduld und hohem Zeitaufwand in sich gekehrt an seinen Aufgaben sitzt und unter großem Zeitdruck arbeitet, weil er weiß, dass nur das Wenigste, das er schriftlich verfasst, rechtschreiblich richtig, lesbar und in sinnvollen Zusammenhängen steht, oder dass er häufig verzweifelt Hilfe bei Nachbarn sucht, um mit deren Hilfe plötzlich auftretende Unsicherheiten schnell ohne tatsächlich aufzufallen zu überbrücken, dürfte kaum als "geeignete Strategie zur Überwindung der bestehenden Probleme" zu bezeichnen sein 11 und auf Grund d) eines hieraus resultierenden extremen Selbstwertproblems ("ich kann nix") liegt bereits jetzt zumindest im außerschulischen Bereich ein deutlicher Rückzug aus sozialen Kontakten vor, wie er sich im folgenden Feststellungen niederschlägt: 12 - "auf Grund seiner Probleme teils aggressiv seinem Umfeld gegenüber" bzw. "im häuslichen Umfeld aggressiv", 13 - "macht oft ins Bett", 14 - "zieht sich oft zurück", 15 - "muss ihn sehr oft zum Sport überreden" bzw. "seit ¾ Jahr spielt er Fußball, wozu er aber ständig gedrängt und überredet werden muss, er versuche sich häufig wegen Bauch- und Kopfschmerzen zu entziehen" oder "in seiner Freizeit gehört er dem Fußballverein an, er müsse aber oft dazu von seinem Vater überredet werden, da er nicht so gern dahingehe, es seien ihm zu viele Kinder dort" oder "Sport hält man zur Förderung der Motorik und der Kontaktförderung für wichtig, Julian müsse zwar oft überredet werden, fühle sich dann aber, wenn er da sei, auch recht wohl", 16 - "engere Kontakte zu Mitschülern sind nicht gegeben", 17 - "Verabredungen außerhalb der Schule gebe es nicht", 18 - "auch zu Hause spielt Julian am liebsten für sich, er geht auch mal raus, meistens aber auch allein, mit Nachbarkindern gebe es schnell Streit, er komme dann wieder rein". 19 Dass es sich bei diesem massiven Rückzugsverhalten um Erscheinungsformen einer typischen altersentsprechenden Entwicklung eines Kindes mit den üblichen Schulproblemen handelt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 20 Auf die im übrigen von der Klassenlehrerin nicht näher konkretisierte "Schulverweigerung" kommt es insoweit nicht mehr an. Der Umstand, dass der Kläger nach Auskunft seiner Klassenlehrerin Freunde in der Klasse habe, lässt - unabhängig von dem pauschalen und damit ebensowenig wie bei der angeblichen "Schulverweigerung" zu verwertenden Aussagegehalt - die festzustellenden sozialen Funktionsstörungen im außerschulischen Bereich unberührt. Ob darüber hinaus i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII eine weitergehende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft noch zu erwarten ist, kann aufgrund dessen dahinstehen. 21 Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Anforderungen an die Feststellung der bestehenden oder drohenden Teilhabebeeinträchtigungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben dargelegt, geklärt. Die vorliegende Fallgestaltung wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfragen auf. 22 Schließlich ist in der Zulassungsbegründung auch nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O., abweicht. Soweit die Abweichung damit begründet worden ist, dass das Verwaltungsgericht eine Teilhabestörung schon annehme, wenn sich Auswirkungen im familiären und vor allem schulischen Bereich zeigten, die deutlich unterhalb der Schwelle einer Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung sowie eines Rückzugs aus jedem sozialen Kontakt und einer Vereinzelung in der Schule lägen, und damit von den eindeutigen Vorgaben des Bundesverwaltungsgericht abweiche, trifft dies nicht zu. Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem oben genannten Urteil lediglich den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass entscheidend sei, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv seien, dass sie die Fähigkeit zu Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im übrigen ausgeführt hat, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einerseits bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung verneint und andererseits beispielhaft (Hervorhebung durch den Senat) als behinderungsrelevante seelische Störungen die auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule angeführt habe, beinhaltet dies keine eindeutigen Vorgaben, sondern es werden damit nur Beispielsfälle aufgezeigt, bei deren Vorliegen die Teilhabebeeinträchtigung anzunehmen ist, ohne jedoch von vornherein seelische Störungen auszuschließen, deren Schweregrad unterhalb der genannten Beispiele, aber oberhalb bloßer Schulprobleme und Schulängste liegt, die andere Kinder teilen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 25