OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1508/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.12A1508.06.00
26mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die von der Klägerin ausschließlich angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG nicht zu, weil der Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober 2001 nicht offensichtlich rechtswidrig und seine Aufrechterhaltung deshalb nicht schlechthin unerträglich sei, nicht zu erschüttern. Ein Anspruch auf die grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise dann, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709; vgl ferner BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. w. N. und OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 - und vom 22. Januar 2007 - 12 E 198/06 -. Das (sinngemäße) Zulassungsvorbringen, die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen über die standesamtliche Eintragung über die Eheschließung Nr. 181 und über die - ihre Tochter betreffende - standesamtliche Eintragung über die Geburt Nr. 778 seien entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts geeignet, ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum vor 1990 nachzuweisen, greift hier jedoch nicht durch und vermag deshalb den Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober 2001 nicht als offensichtlich rechtwidrig erscheinen zu lassen. Die Beweiseignung der Bescheinigung über die standesamtliche Eintragung über die Eheschließung, die das Verwaltungsgericht trotz der offensichtlich irrtümlich erfolgten Verwendung des Begriffs "Ehescheidung" statt "Eheschließung" durch die weiteren Angaben "Nr. 181 vom 13. Februar 1971" eindeutig bezeichnet hat, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, die Bescheinigung trage nicht einmal ein Ausstellungsdatum, stamme dem äußeren Anschein nach aber aus neuerer Zeit. Mit dem Zulassungsvorbringen wird zwar eingeräumt, dass es sich ausweislich des handschriftlich aufgebrachten Vermerks "Kopie" um ein Duplikat handelt; dieser Umstand lasse aber nicht den Schluss zu, dass diese Kopie nach 1990 bzw. 1995 erstellt und in der Rubrik "Nationalität" eine Änderung ohne entsprechenden Vermerk vorgenommen worden sei, weil ein - auch nicht vorgesehenes - Ausstellungsdatum fehle und die Namensänderung der Klägerin von "U. " in den deutschen Namen "H. " aus dem Jahre 1995 nicht vermerkt sei. Es trifft zwar zu, dass die Bescheinigung - anders übrigens als die offenbar von derselben Person ausgestellte Bescheinigung über die standesamtliche Eintragung über die Geburt Nr. 778 - keinen handschriftlichen Vermerk über das Ausstellungsdatum enthält; hieraus und aus dem Fehlen eines Vermerks zur Namensänderung kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Bescheinigung sei bereits 1990 oder früher ausgestellt worden. Denn die Bescheinigung ist mit einem Dienstsiegel gestempelt worden, das das Staatswappen des erst seit 1991 bestehenden Staates Kasachstan zeigt, und aus dem Fehlen eines Vermerks zur Namensänderung kann allenfalls abgeleitet werden, dass die Bescheinigung nicht nach der erst am 22. August 1995 erfolgten Namensänderung ausgestellt worden ist. Der am 4. Juni 1996 als Duplikat ausgestellten Bescheinigung über die standesamtliche Eintragung über die Geburt Nr. 778 hat das Verwaltungsgericht deshalb keine Aussagekraft in Bezug auf eine Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass beigemessen, weil in solchen Dokumenten generell der im Ausstellungszeitpunkt vorhandene Sachstand eingetragen werde, so dass mit ihnen der Nachweis über Eintragungen zu einer früheren Zeit in der Regel nicht geführt werden könne. Diese Begründung mag zwar in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen, wie schon der - auch vom Verwaltungsgericht festgestellte - Umstand belegt, dass in dieser Bescheinigung die Namensänderung der Klägerin (und ihrer Tochter) ausdrücklich vermerkt und neben dem aktuellen Namensstand auch etwaige früher eingetragenen Namen dokumentiert sind. Aus diesem Umstand kann aber nicht schon darauf geschlossen werden, dass in einer solchen - privat beschafften - Bescheinigung auch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Nationalität vermerkt wird. Dass im übrigen die Bescheinigungspraxis der kasachischen Behörden kein einheitliches Bild zeigt und deshalb sichere Rückschlüsse, wie sie die Klägerin ziehen will, nicht möglich sind, wird schon durch den gleichfalls vorgelegten "nochmaligen" Geburtsschein der Tochter vom 15. September 1995 (Blatt 18, 19 der Beiakte Heft 1) belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Klägerin dort mit ihrem zuvor in "H. " geänderten Namen aufgeführt wird, ohne dass diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Inhalt des Geburtsscheins kenntlich gemacht ist; die Richtigkeit dieser Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestesetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).