Beschluss
2 A 4004/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1127.2A4004.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen auf Wiederaufgreifen des durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1993 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens in knapper, aber - entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag - auch unter Berücksichtigung von § 108 VwGO ausreichender Form verneint. Die hiergegen im Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG haben die Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG verpflichtet sein könnte, das Verfahren wieder aufzugreifen, weil das ihr insoweit gesetzlich eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Der im Zulassungsantrag angeführte Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 5. August 1992 vermag für sich genommen eine solche Ermessensreduzierung nicht zu begründen, da diese lediglich eine Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265. Grundsätzlich handelt eine Behörde auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung ablehnt, selbst wenn zwischenzeitlich ein Wandel der Rechtsauffassungen eingetreten sein sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967 - 3 C 123.66 -, BVerwGE 28, 122. Auch für die im Zulassungsantrag angesprochenen Dauerverwaltungsakte, zu denen der vorliegende Ablehnungsbescheid nicht zählen dürfte, gilt nichts anderes. Denn dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1967 - 3 C 123.66 -, BVerwGE 28, 122; vom 30. Januar 1974 - 8 C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; und Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265. Eine solche gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher Aufnahmeverfahren ergeben könnte, haben die Kläger nicht angeführt und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist von den Klägern dargetan worden, dass die Beklagte etwa in vergleichbaren Fällen bestandskräftig abgeschlossene vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren wieder aufgegriffen und eine erneute Sachentscheidung getroffen hat. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nur dann, wenn das Aufrechterhalten des bestandskräftigen Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1974 - 8 C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86; und Beschluss vom 29. März 1999 - 1 DB 7.97 -, BVerwGE 113, 322. Derartig gewichtige Gesichtspunkte liegen nicht vor. Der Ablehnungsbescheid vom 5. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1993 ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft. Die Frage, ob Berufsoffiziere der ehemaligen sowjetischen Armee wegen ihrer Berufstätigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sind und inwieweit sich dieser Ausschluss auf Familienangehörige erstreckt, war zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung nicht geklärt. Die Beklagte hat Offiziere jedenfalls mit dem Dienstrang eines Oberstleutnants, wie ihn der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. innegehabt hat, als vom Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfasst angesehen und eine Ausschlusswirkung auch für nahe Familienangehörige angenommen. Angesichts des offen formulierten, durch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandes des § 5 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, kann eine solche Verwaltungspraxis zumindest nicht als völlig unvertretbar angesehen werden. Die zwischenzeitlich für die Auslegung der Norm maßgebliche und die Rechtsauffassung der Verwaltung zum Teil korrigierende Rechtsprechung ist erst im Laufe der folgenden Jahre ergangen. Einen Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten, der in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, als die maßgebliche Rechtslage noch nicht abschließend geklärt war, ist nicht schlechterdings unerträglich, selbst wenn dieser Verwaltungsakt im Lichte zwischenzeitlich gewandelter Rechtsausfassungen rechtsfehlerhaft sein sollte. Dadurch, dass die Klägerinnen auf eine gerichtliche Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 1992 verzichtet haben, haben sie die damalige im Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidung akzeptiert. Auf ihre Gründe für einen Klageverzicht kommt es nicht maßgeblich an. Auch angesichts dieser den Klägerinnen zurechenbaren Entscheidung ist es nicht schlechterdings unerträglich, sie an der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides weiter festzuhalten. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ist nicht erkennbar, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Denn die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und entziehen sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).