Beschluss
13 A 3134/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.13A3134.07.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Oktober 2007 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Oktober 2007 wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe würden auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie nicht durch einen Juristen formuliert wurden, nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Dementsprechend muss der Rechtsmittelführer in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unrichtig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2007 – 13 A 673/07 -, und vom 5. Juni 2007 – 13 A 4748/06 -. In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage auf Erteilung der ärztlichen Approbation abzuweisen. Sie ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass ihr in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, also hinreichende Erfolgsaussichten der Klage angenommen worden seien, und sich die Aktenlage nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht verändert habe und die Klage deshalb nicht hätte abgewiesen werden dürfen. Das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebende Kriterium der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung orientiert sich an einer entsprechenden gerichtlichen vorläufigen Prüfung und in Abgrenzung zu einer gänzlich entfernten Erfolgsaussicht an einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, kann aber nicht dahin interpretiert werden, dass sich im weiteren Verlauf des Verfahrens der Erfolg des Klagebegehrens auch tatsächlich einstellt bzw. einstellen muss. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die sie betreffende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – 9 AZR 182/05 – vom 9. Mai 2006, aufgrund deren nach Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Dezember 2004 – 8 Sa 840/04 – rechtskräftig geworden ist, und das sich – ebenso wie die anderen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen – zu der im Approbationsverfahren maßgeblichen und im Urteil des Verwaltungsgerichts verwerteten Bescheinigung des Chefarztes Dr. T. des F. Krankenhauses L. vom 6. Dezember 2001 verhält. Gegenstand dieser gerichtlichen Entscheidungen war bei Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für das Klagebegehren der Klägerin die Erwägung, der Aussagewert dieser Bescheinigung zu ihrer Tätigkeit als Ärztin im Praktikum müsse in Zusammenhang mit anderen Bescheinigungen im Verfahren wegen Erteilung der Approbation geprüft werden und eine Berichtigung der Bescheinigung könne nicht durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung erfolgen. Genau diese Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der Approbation ist hier erfolgt, indem die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das Verwaltungsgericht u. a. die genannte Bescheinigung des Dr. T. von Dezember 2001 auch unter Berücksichtigung weiterer von der Klägerin vorgelegter Unterlagen ausge- und bewertet haben. Maßgebende Kriterien waren dabei das Fehlen des für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen Abschlusses ihrer ärztlichen Ausbildung in Österreich bzw. ein fehlender Nachweis über eine (ausreichende) Tätigkeit als Ärztin im Praktikum in Deutschland. Dass das Verwaltungsgericht den letztgenannten Bereich nicht im Sinne des Begehrens der Klägerin bewertet hat, macht seine Entscheidung nicht fehlerhaft und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Anders als die Klägerin meint, sind insoweit Bewertungsfehler durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs war für das Verwaltungsgericht nicht von entscheidender Bedeutung; das angefochtene Urteil stellt nicht entscheidungstragend auf diesen Gesichtspunkt ab. Dementsprechend ist das Vorbringen der Klägerin, sie habe durch verschiedene Unterlagen ihre gesundheitliche Eignung nachgewiesen, ohne Relevanz. Dies betrifft beispielsweise auch ihr gesamtes Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer Hörbeeinträchtigung. Da das Bundesarbeitsgericht nicht zu den dort genannten Obergerichten zählt, bei denen eine Abweichung von ihren Entscheidungen die Zulassung der Berufung begründet, ist auch nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht zu bejahen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf einer individualbezogenen, die Klägerin betreffenden Wertung der bei ihr gegebenen Ausbildungsgegebenheiten. Eine über diesen Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art wird aber nicht aufgezeigt. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken eines unzulässigen Zusammenwirkens von Ärzten, Verwaltungsmitarbeitern und Richtern sind sachfremd. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).