Beschluss
9 A 209/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.9A209.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 78.952,41 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 78.952,41 EUR festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht beanstandet, die Ermessensentscheidung des früheren Landesumweltamts in seinem Bescheid vom 4. Juni 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2004 sei fehlerhaft, weil nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Erwägung eingestellt worden seien. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des Klägers vom 28. September 1993 zutreffend gewertet hat und ob dem Kläger die ihm vom Verwaltungsgericht zuerkannte Dispositionsbefugnis zustand. Jedenfalls hätte berücksichtigt werden müssen, ob ein Erlass wegen Unbilligkeit deshalb in Betracht kommt, weil der Umstellungsbescheid mit einem Überwachungswert für CSB, der - anders als der erklärte Wert nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG - eine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG ausschloss, noch kurz vor Ende des Veranlagungszeitraums wirksam geworden ist. Das ist nicht erfolgt. Es trifft zwar zu, dass eine primäre Verpflichtung der Behörde besteht, Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festzulegen und § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nur einen Auffangtatbestand für ein behördliches Vollzugsdefizit bildet, der nur solange maßgeblich ist, bis Bescheidwerte festgelegt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 8 C 7.97 -, NVwZ-RR 1999, 604. Allerdings werden bei fehlenden Bescheidwerten durch eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG Überwachungswerte, die in gleicher Weise wie Bescheidwerte als Grundlage für eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG in Betracht kommen, für das ganze Kalenderjahr festgelegt. Auch bei Erlass bzw. Anpassung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids hat sich die Behörde prinzipiell vom Grundsatz der Jährlichkeit leiten zu lassen. Daraus folgt, dass sie entsprechende Bescheide u. a. mit Blick auf § 9 Abs. 5 AbwAG regelmäßig zum Beginn des folgenden oder - bei Zustimmung des Einleiters - rückwirkend zum Beginn des laufenden Jahres wirksam zu stellen hat, ohne dass damit im begründeten Einzelfall Änderungen ausgeschlossen sind, die zu einem anderen Zeitpunkt wirksam werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, NVwZ 2005, 1067. Ausgehend davon hatte die zuständige Wasserbehörde zumindest in dem hier gegebenen besonderen Einzelfall zu erwägen, ob sie im Interesse des Klägers an der Erlangung einer Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG einen Bescheidwert, der den Anforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG nicht entsprach, nicht bereits kurz vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, sondern erst mit Wirkung zum Beginn des Folgejahres wirksam werden lassen sollte. Da dies nicht geschehen ist, war im Zusammenhang mit dem begehrten Erlass des nicht ermäßigten Teils der Abwasserabgabe zu prüfen, ob es unbillig ist, den Kläger die Abwasserabgabe nur deshalb in nicht ermäßigter Höhe tragen zu lassen, weil der einer Ermäßigung entgegenstehende Bescheidwert für CSB von 80 mg/l noch kurz vor Ablauf des Veranlagungszeitraums wirksam geworden ist, obwohl aus Gründen des Gewässerschutzes keine Notwendigkeit dafür bestand. Denn bis zum bereits in Kürze bevorstehenden Jahresende lag noch eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vor, die eine hinreichende Grundlage für die wasserbehördliche Überwachung bot und darüber hinaus sogar den Anforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG entsprach. Gerade der Umstand, dass in den Augen beider Beteiligten im konkreten Fall der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheidwerts für CSB "zufällig" war, aber für die Abgabenhöhe entscheidende Bedeutung erlangte, lässt die Einbeziehung des Aspekts umso eher geboten erscheinen, je später im Veranlagungsjahr der Wert letztlich tatsächlich wirksam geworden ist. Den Interessen des Klägers an der Erlangung einer Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG in zeitlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, war auch nicht im Hinblick auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren entbehrlich, er könne einer Herabsetzung der Überwachungswerte u.a. für CSB "ab sofort" nicht zustimmen, weil die Anlage ohne bauliche Veränderungen nicht in der Lage sei, die neuen Werte einzuhalten. Denn damit hat sich der Kläger nicht auch dafür ausgesprochen, einen im Vergleich zum aktuellen Erklärungswert höheren Bescheidwert für CSB noch im Jahr 1993 wirksam werden zu lassen. Der Einwand der Beklagten, eine etwaige Dispositionsbefugnis im Rahmen einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG könne nicht weiter reichen als ein Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG, führt nicht weiter. Dieser Umstand schließt nicht aus, im Rahmen eines Erlassverfahrens Umstände zu berücksichtigen, die bei korrekter Sachbehandlung möglicherweise dazu geführt hätten, dass in dem maßgeblichen Jahr ein einer Ermäßigung entgegenstehender Bescheidwert gar nicht mehr wirksam geworden wäre. Eine Umgehung des Vorrangs der Bescheidwerte vor Erklärungswerten liegt darin nicht. Auch der Einwand, die Interpretation des Verwaltungsgerichts würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung des Einleiters führen, der im Veranlagungsjahr zunächst über einen den Mindestanforderungen entsprechenden Überwachungswert verfüge, jedoch im laufenden Jahr einen über diesen Anforderungen liegenden Bescheidwert auferlegt bekomme, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn auch in einem derartigen Fall kommt in vergleichbarer Weise ein Erlass in Betracht, wenn bei der Anpassung des Bescheidwerts dem Interesse des Einleiters an der Erlangung einer Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein sollte. Schließlich steht auch der Regelungszweck des § 9 Abs. 5 AbwAG, (nur) dauerhaft regelrechte Reinigungsleistungen mit einer Minderung des Abgabesatzes zu honorieren, dem begehrten Erlass nicht entgegen. Die Ermäßigung wird zwar als Anreiz dafür gewährt, langfristig wirksame Gewässerschutzmaßnahmen zu ergreifen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/4942, S. 6 f. Sie setzt jedoch lediglich voraus, dass die maßgeblichen Überwachungswerte - sei es als Bescheidwerte oder als Erklärungswerte - im Veranlagungsjahr ganzjährig den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen und eingehalten werden. Vgl. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 9 A 712/03 -, NVwZ-RR 2006, 354. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, obwohl die Anforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG durchgehend eingehalten worden sind, nur weil zum Jahresende "zufällig" noch ein darüber liegender Bescheidwert wirksam geworden ist, ohne dass auch nur erwogen worden ist, diesen erst zu Beginn des Folgejahres in Kraft zu setzen, so steht eine fehlende Dauerhaftigkeit der Reinigungsleistung nach dem Normzweck einem Erlass jedenfalls nicht entgegen. Ob und ggf. mit welcher Begründung der begehrte Erlass ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann, ist nicht Gegenstand diees Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) mit der Hälfte des Betrags, dessen Erlass der Kläger begehrt, weil mit der Klage nur die Neubescheidung beantragt worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).