Beschluss
12 A 3969/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0114.12A3969.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die von der Beklagten allein für ernstlich zweifelhaft gehaltene entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, durchgreifende Zweifel daran, dass sich die Klägerin immer nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, bestünden angesichts der Vielzahl der vorgelegten, diese Behauptung stützenden Dokumente nicht. Diese aufgrund der Gesamtheit der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und sich sonst aus den Akten ergebenden Erkenntnisse getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts wird zunächst nicht durch das Vorbringen durchgreifend in Zweifel gezogen, Zweifel an einem durchgehend deutschen Bekenntnis der Klägerin seien jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Klägerin lediglich einen im Jahr 1994 neu ausgestellten Inlandspass vorgelegt habe, und gerichtsbekannt sei, dass seit Beginn der 90er Jahre Nationalitätswechsel in Personenstandsdokumenten vorgenommen worden seien, "nicht von vorneherein gänzlich auszuschließen", zumal die Erklärung der Klägerin, im Jahr 1994 nur wegen der Wiederannahme ihres Mädchennamens "Rauch", den sie schon anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1959 abgelegt habe, einen neuen Inlandspass erhalten zu haben, jedenfalls deshalb "nicht völlig überzeugend" gewesen sei, da die im Jahr 1993 neu angefertigte Heiratsurkunde der Klägerin zumindest den Eindruck erweckt habe, dass die Klägerin bereits nach der Eheschließung im Jahr 1959 den Namen "S. " beibehalten habe. Zwar trifft es zu, dass die 1993 angefertigte Abschrift der Heiratsurkunde als Ehenamen der Klägerin "S. " ausweist; unabhängig davon, ob die Abschrift insoweit fehlerhaft ist oder ob tatsächlich schon in der Originalurkunde der Ehename der Klägerin mit "S. " angegeben war, ist die Klägerin nach ihrer Eheschließung und offenbar bis 1994 aber unter dem Ehenamen "G. " geführt worden. So wird die Klägerin in der am 4. Mai 1960 ausgestellten, in beglaubigter Kopie vorgelegten und hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Geburtsurkunde ihrer Tochter, in dem vorgelegten, 1968 ausgestellten Diplom und in dem zu den Gerichtsakten gereichten Auszug aus dem Hausbuch, der sich auf die 60er/70er Jahre beziehen dürfte, jeweils mit dem Nachnamen "G. " bezeichnet. Das weitere Zulassungsvorbringen, Skepsis gegenüber den vorgelegten FormaI- Anträgen aus den Jahren 1958 und 1980 sei schon deshalb geboten, weil diese Unterlagen üblicherweise nicht von den Behörden an die Betroffenen ausgehändigt würden, was den Gefälligkeitscharakter der Dokumente nahe lege, greift ebenfalls nicht durch. Schon nach diesem Vortrag selbst ("üblicherweise") ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Behörden solche Unterlagen im Einzelfall doch den Betroffenen aushändigen, und angesichts des 1991 und danach stattgefundenen politischen Umbruchs wäre ein solches Verhalten zumindest im Einzelfall auch nicht überraschend. Außerdem ergibt sich aus einer Überlassung solcher Dokumente - ggf. aus Gefälligkeit - noch keineswegs zwingend, dass die überlassenen Dokumente inhaltlich fehlerhaft sind. Der Zulassungsvortrag, mit dem Ungenauigkeiten der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geltend gemacht werden, ist ebenfalls nicht geeignet, die angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Es trifft zu, dass in der vorgelegten, mit Stempel und Unterschrift vom 21. Juli 1998 versehenen Personalkarte angegeben ist, dass die Klägerin sich durch einen am 21. November 1980 ausgestellten Personalausweis ( ) ausgewiesen hat. Dies steht indes zu den Angaben in dem Forma-I-Antrag aus dem Jahre 1980 nicht im Widerspruch. Zwar heißt es in der vorgelegten Übersetzung dieses Antrags (Beiakte Heft 1, Blatt 23), der Pass "Serie " sei am 27. November 1980 ausgestellt worden; hierbei handelt es sich, wie ein Blick auf die eingereichten Kopien des Antragsformulars (Beiakte Heft 1, Blatt 22 und - besser lesbar - Blatt 63) zeigt, aber um einen Fehler der Übersetzerin. In der zuletzt zitierten Kopie ist nämlich deutlich zu erkennen, dass das eingetragene Tagesdatum "21" lautet; bei der Verfärbung rechts des senkrechten Striches handelt es sich nicht um einen (rudimentären) Querstrich, sondern um eine Unsauberkeit des Originalpapiers. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann gegen die Richtigkeit des bereits erwähnten Personalblattes auch nicht mit Erfolg die Eintragung des 1980 ausgestellten Passes eingewendet werden. Denn die Personalkarte ist nicht, wie die Beklagte insoweit behauptet, 1976 ausgestellt worden, sondern offensichtlich zu einem nach dem 21. November 1980 liegenden Zeitpunkt. Das ergibt sich daraus, dass unter Punkt 19 eine ununterbrochene Beschäftigungszeit in dem Betrieb seit dem 26. Februar 1976 festgestellt wird und dass in der für die Eintragung des Ausstellungsdatums vorgesehenen Rubrik unterhalb des Punktes 36 eine Eintragung gerade fehlt. Ferner ist nicht erkennbar, warum es widersprüchlich sein soll, dass die Klägerin laut ihrem Personalblatt vom 26. August 1968 (Beiakte Heft 1, Blatt 147 f.) einen am 31. Mai 1963 ausgestellten Inlandspass vorgelegt haben soll, wohingegen der vorherige Inlandspass vom 26. Oktober 1959 gemäß Personalblatt der Klägerin vom 27. April 1963 bis zum 26. Oktober 1969 gültig gewesen sein soll (Beiakte Heft 1, Blatt 149 f.). Denn eine Neuausstellung im Jahre 1963 würde beispielsweise durch einen Verlust des an sich noch gültigen Passes aus dem Jahre 1959 seine Erklärung finden können. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angabe zu dem Pass aus dem Jahre 1963 ergeben sich auch nicht aus der Feststellung, die Ähnlichkeit seiner Seriennummer ( ) mit der Seriennummer des Inlandspasses vom 31. Mai 1990 ( ) sei äußerst ungewöhnlich, "weil Dokumente mit einem derartigen Zeitunterschied hinsichtlich des Ausstellungsdatums nicht solche ähnlich lautenden Seriennummern" hätten; hierbei handelt es sich nämlich um eine durch nichts belegte bloße Spekulation. Richtig ist lediglich die Feststellung, dass die Klägerin den aus dem Jahre 1963 stammenden Pass in ihrer Aufstellung vom 8. September 2005 nicht erwähnt hat. Dies allein mag indes auf einem Fehler der Klägerin beruhen und rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss, die Angabe zu diesem Pass in dem Personalblatt oder gar das Personalblatt insgesamt seien falsch. Schließlich musste das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen auch keine durchgreifenden Bedenken bezüglich der Authentizität des angeblich aus dem Jahr 1958 stammenden Forma-I-Antrags der Klägerin haben. Es ist zwar richtig, dass der verwendete Formularvordruck ausweislich des auf seiner Rückseite teilweise vorgedruckten Ausstellungsdatums ("197_r") erst in den 70er Jahren gedruckt worden ist; das vorgelegte Schriftstück ist aber auf seiner Vorderseite oben rechts deutlich als "Kopie", also als Abschrift des Originals gekennzeichnet, wobei bei der Fertigung einer solchen Abschrift ohne weiteres auf ein Formular aus den 70er Jahren zurückgegriffen worden sein kann, ohne dass dies allein schon Authentizitätszweifel rechtfertigt. Auch das Zulassungsvorbringen zu dem Ergebnis des Rechtshilfeersuchens weckt keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung eines durchgängigen Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum. Allerdings trifft die Feststellung nicht zu, die Nationalitätenanfrage habe ergeben, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sei. Der Pass, zu dem die Auskunft des Außenministeriums der Republik Moldau - DC - 1458/25 vom 9. Juni 1997 erteilt worden ist, wird dort zwar als erster ("primul") Zivilpass der Klägerin bezeichnet; der genauen Angabe der Seriennummer ( ) lässt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass sich die Auskunft auf den am 31. Mai 1990 in C. /Moldauische SSR ausgestellten Inlandspass bezieht. Deswegen geht auch das Zulassungsvorbringen ins Leere, es sei ungewöhnlich, dass das moldauische Außenministerium Angaben zu einem nicht in der Moldauischen SSR, sondern in der Komi-ASSR ausgestellten Inlandspass machen könne. Weist das Rechtshilfeersuchen mithin trotz der unzutreffenden Angabe, es handele sich um den ersten Zivilpass, ein eindeutiges Ergebnis auf, so erschließt sich die Behauptung der Beklagten nicht, die Auskunft, die Klägerin sei in den ihr am 31. Mai 1990 ausgestellten Pass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen, gebe keinen Aufschluss über die in den vorherigen Pässen enthaltenen Nationalitätsvermerke. Nach sowjetischem Passrecht war die in den ersten Inlandspass eingetragene Nationalität, wie der Beklagten bekannt ist, grundsätzlich unwiderruflich und unterlag keinen Veränderungen; eine nachträgliche Berichtigung war ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die Fehlerhaftigkeit der Eintragung nachgewiesen worden war. Diese Rechtslage hat sich, wie der Beklagten ebenfalls bekannt ist, erst in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach dem Zerfall der UdSSR, spätestens jedoch etwa seit Mitte 1992 geändert; nunmehr konnte eine Nationalitätseintragung wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. nur die der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. September 1995, Az.: 513-542.40 GUS, Seite 3 f.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2002 - 2 A 5062/99 -, in dem diese Auskunft ebenfalls zitiert worden ist. Aus dieser Sachlage folgt - ganz im Gegenteil zu der Schlussfolgerung der Beklagten -, dass die nach der Auskunft gegebene Eintragung der deutschen Nationalität in den am 31. Mai 1990 ausgestellten Pass ohne weiteres die Schlussfolgerung rechtfertigt, die Klägerin sei auch in den ihr zuvor ausgestellten Inlandspässen jeweils mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen und habe sich bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1956 für die deutsche Nationalität entschieden. Denn die Republik Moldau ist erst am 27. August 1991 und damit mehr als ein Jahr nach der Ausstellung des fraglichen Passes unabhängig geworden, und die Auflösung der Sowjetunion hat überhaupt erst Ende 1991 stattgefunden. Die mithin gerechtfertigte Schlussfolgerung, die Klägerin habe sich schon bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses und seither durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt, wird widerspruchsfrei durch die übrigen vorgelegten Dokumente bestätigt, insbesondere auch durch die Kopie der Geburtsurkunde der Tochter aus dem Jahre 1960, nach der die Klägerin deutscher Nationalität ist und gegen deren Richtigkeit die Beklagte im Übrigen keine Einwendungen erhoben hat. Lediglich zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass auch der Bruder der Klägerin, W. S. , in seinem 1981 ausgestellten Inlandspass mit der deutschen Nationalität geführt worden ist (Beiakte Heft 1, Blatt 105). Schließlich führt auch die sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 - und vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2006 von einer Bevollmächtigten vertretene Beklagte die Nichtdurchführung eines ergänzenden Rechtshilfeersuchens während dieser Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Terminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen der Beklagte, ein Beweisantrag sei für sie schon deshalb nicht zwingend gewesen, weil sie bereits von der Verfristung der vorliegenden Klage ausgegangen sei, liegt neben der Sache. Denn eine Partei kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht ihrer Rechtsauffassung folgen wird, und muss sich deshalb die Folgen eines Verzichts darauf, ggf. auch nur vorsorglich einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, zurechnen lassen. Enthält dementsprechend auch das Zulassungsvorbringen nichts zu einer erfolgten Rüge in der mündlichen Verhandlung und war eine solche Rüge auch nicht entbehrlich, so ist von einem Verlust des Rügerechts auszugehen. Im Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. Das kann hier mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach denen die behaupteten Ungereimtheiten nicht vorliegen und insbesondere die Auskunft des Außenministeriums der Republik Moldau auf ein durchgängig gegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum schließen lässt, nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).