Beschluss
12 A 1658/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0121.12A1658.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, mit dem die Kläger ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die Verneinung des behaupteten Aufnahmeanspruchs des Klägers zu 2. geltend machen, greift nicht durch. Es vermag nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die von dem Kläger zu 2. gezeigten Sprachkenntnisse genügten den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht. Um ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, ist u. a. die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch über einfache Lebenssachverhalte in Rede und Gegenrede und in grundsätzlich ganzen Sätze erforderlich; nicht ausreichend ist dabei ein nur punktuelles Sich-verständlich- Machen, wie z. B. die Frage nach dem Bahnhof oder nur eine nur punktuelle Antwort wie z. B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff. Eine derartige Fähigkeit lässt das gerichtlich verwertbare Protokoll des Sprachtests vom 2. Juni 2004 nicht einmal ansatzweise erkennen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils (UA Seite 10, zweiter Absatz, bis Seite 11 oben) Bezug, denen die Kläger in ihrer Zulassungsbegründungsschrift nur die - jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen lassende, bereits in der Klagebegründung so aufgestellte - pauschale Behauptung entgegengesetzt haben, aus dem Sprachtestprotokoll ergebe sich die Fähigkeit des Klägers zu 2. zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch. Soweit im Zusammenhang mit dem Sprachtest erstmals explizit geltend gemacht wird, dass der Kläger bei der Anhörung in Almaty wegen der existentiellen Bedeutung des Tests "sehr aufgeregt" und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, seine wahren Deutschkenntnisse zu zeigen, vermag dies die Bewertung der festgestellten Sprachkenntnisse nicht zu beeinflussen. Denn ungeachtet dessen, dass nach dem Sprachtestprotokoll bei dem Test eine ruhige, entspannte Atmosphäre geherrscht hat, ist schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne weiteres ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -, m. w. N. auf die Rechtsprechung des 2. und des 12. Senats. Die mit der Zulassungsbegründung weiter erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe trotz mehrmaliger Beantragung, den Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung anzuhören, diesem nicht die Möglichkeit gegeben, seine deutschen Sprachkenntnisse im Verfahren unter Beweis zu stellen, versteht der Senat als die sinngemäße Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die so verstandene Rüge führt indes nicht auf einen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel. Wird eine Partei - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; das bloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, Juris, m. w. N. Abweichendes gilt allerdings dann, wenn die persönliche Anwesenheit der Partei im Einzelfall notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die Partei nach den Umständen des Einzelfalles ohne Terminsverlegung die Möglichkeit genommen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1997 - 1 B 203/07 -, Juris, und vom 4. Februar 2002 - 1 B 313/01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31. Dass dies hier der Fall gewesen ist, haben die Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt. Die Kläger haben nämlich - abgesehen von dem nicht durchgreifenden Hinweis auf die Nervosität des Klägers zu 2. bei einem Sprachtest - weder im Verwaltungs- noch im erstinstanzlichen Klageverfahren die Durchführung oder das Ergebnis des Sprachtests in Frage gestellt, und sie haben ferner auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens zu einer familiären Vermittlung keinen substantiierten und glaubhaften Vortrag dazu geleistet, dass und aus welchen Gründen der Kläger zu 2. über bessere als die bei dem Test gezeigten Deutschkenntnisse verfügt. Die mit der Klagebegründung behauptete (intensive) Vermittlung der deutschen Sprache durch die Eltern des Klägers zu 2. ist im weiteren Verfahren lediglich durch die Angabe ergänzt worden, dass die Vermittlung bis zum 14. Lebensjahr des Klägers zu 2. erfolgt sei, und damit ohne Substanz geblieben. Das weitere, auf die maßgebliche Prägezeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit - vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, m. w. N. - bezogene Vorbringen in dem Schriftsatz vom 23. März 2006, eine Vermittlung des Deutschen sei insbesondere durch die Dialekt sprechende, im Haushalt lebende Großmutter mütterlicherseits des Klägers zu 2., T. T1. , erfolgt, und zwar zumindest bis zu dessen 14. Lebensjahr, steht in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu der Selbstauskunft des Klägers zu 2. und lässt sich zudem mit den Erkenntnissen des Sprachtesters nicht vereinbaren; es muss deshalb als unglaubhaft bewertet werden. Der Kläger zu 2. hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei der auf Russisch erfolgten Befragung angegeben, dass er als Kind im Elternhaus kein Deutsch, sondern nur Russisch erlernt habe und dass ihm die deutsche Sprache nur außerhalb des Elternhauses, nämlich in der Schule (5. bis 10. Klasse) und durch einen dreimonatigen Sprachkurs im Jahr 2004 vermittelt worden sei. Diese protokollierten Angaben werden nicht durch das Zulassungsvorbringen ernstlich in Frage gestellt, der Kläger zu 2. sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er glaubhaft versichern müsse, die deutsche Sprache insbesondere in der Schule erlernt zu haben. Denn zum einen ist ein Grund für eine solche Annahme weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; zum anderen schließt eine solche Annahme es keinesfalls aus, zugleich Angaben über eine in der Familie erfolgte Vermittlung zu machen, und erklärt damit nicht die Bekundungen des Klägers zu 2., nach denen eine familiäre Vermittlung überhaupt nicht stattgefunden hat. Nach den im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Erkenntnissen des Sprachtesters war in den Antworten des Klägers zu 2. zudem keinerlei russlanddeutscher Dialekt hörbar. Dies wäre aber, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, angesichts der behaupteten familiären Vermittlung des Deutschen gerade in Dialektform durch die Großmutter mütterlicherseits, T. T1. , und die Mutter des Klägers zu 2., J. C. , die nach den Feststellungen in den Sprachtestunterlagen der Beklagten vom 17. Juli 2000 und der Kreisverwaltung Altenkirchen vom 25. Juli 2002 eine (starke) Dialektsprecherin ist, zu erwarten gewesen, wenn eine solche Vermittlung in einem auch nur nennenswerten Umfang tatsächlich stattgefunden hätte. Lediglich zur Abrundung sei hier ferner darauf hingewiesen, dass der nur knapp 2 ½ Jahre jüngere Bruder des Klägers zu 2., B. C1. , mit dem nach dem Zulassungsvorbringen immerhin bis zur Einschulung Deutsch gesprochen worden sein soll, bei seiner persönlichen Anhörung am 24. Juli 2000 überhaupt keine Deutschkenntnisse zeigen konnte und ebenfalls - mit diesem Befund im Einklang stehend - angegeben hat, dass er im Elternhaus nur Russisch erlernt habe und dass ihm die deutsche Sprache nur außerhalb des Elternhauses, nämlich in der Schule (5. bis 8. Klasse) vermittelt worden sei. Soweit schließlich eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt werden sollte, weil das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt durch persönliche Anhörung des Klägers zu 2. weiter aufzuklären, greift auch eine solche Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Ist die Niederschrift über den Sprachtest - wie hier - verwertbar und hinreichend aussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüber hinaus jedenfalls dann nicht noch der Erhebung des unmittelbaren Beweises nach § 96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung des Betreffenden in der mündlichen Verhandlung, wenn - wie hier - jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Betroffene über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests offenbarten verfügt und sich daher für das Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 12 A 3558/05 -, m. w. N. Soweit das Zulassungsvorbringen sich ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts richtet, dass es bei unterstellten hinreichenden Deutschkenntnissen des Klägers zu 2. an einer ausreichenden familiären Vermittlung fehle, dringt dies nicht durch, weil - wie ausgeführt - hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht getroffenen, die Entscheidung selbständig tragenden Feststellung, der Kläger zu 2. sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Wird nämlich eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 - und vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daran fehlt es hier. Abgesehen davon liegen die behaupteten ernstlichen Zweifel aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils (UA Seite 13, zweiter Absatz, bis Seite 14, zweiter Absatz einschließlich), denen mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten worden ist, und nach den vorstehenden Ausführungen zu mangelnden Glaubhaftigkeit der Behauptungen zu einer familiären Vermittlung ersichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).