Beschluss
12 A 4359/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0121.12A4359.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, nicht in Frage zu stellen. Unter welchen Voraussetzungen in einem Nationalitätseintrag ein Volkstumsbekenntnis i.S.d. - hier allein maßgebenden - § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu sehen ist, ist in der im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - 12 E 1128/06 - in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Hiernach ist das in einer - wie hier - aus Anlass einer Passaustellung erfolgten Nationalitätserklärung liegende "Willensmoment", sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und aufgrund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210. Die angebliche Motivation der im Zeitpunkt der Beantragung des ersten Inlandspasses - also im Alter von 16 Jahren - bereits zu der Abgabe eines Nationalitätenbekenntnisses fähigen Klägerin, dem Vater in einer Art jugendlicher Trotzreaktion "eins auszuwischen", ist dementsprechend von vornherein ungeeignet, das der seinerzeit objektiv abgegebenen Erklärung, dem russischen Volk zuzugehören, zugrunde liegende entsprechende "Willensmoment" entfallen zu lassen, wie der Senat in seinem o.g. Beschluss ausgeführt hat. Selbst wenn gleichwohl in der antragsgemäßen Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin kein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen sein sollte, fehlt es, worauf der Senat in seinem oben genannten Beschluss ausdrücklich hingewiesen hat, für den Zeitraum 1992 - 1995/1996 an der Darlegung konkreter tatsächlicher Umstände, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe sich i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Fehlt es - wie hier - an einem diesbezüglichen substantiierten Vorbringen, kann dies auch nicht durch die Benennung von Zeugen zum Beweis der Tatsache, "dass sich meine Mandantin jederzeit zum Deutschen bekannt hat und dass der Eintrag der nichtdeutschen Nationalität nicht gegen die deutsche Nation gerichtet war, sondern gegen den Vater ...", ersetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 5 B 172.07 -. Auf die weiteren Gesichtspunkte, wie die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und die familiäre Vermittlung dieser Fähigkeit, kommt es danach nicht mehr an. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), Senatsbeschluss vom 26. April 1988 - 1 BvR 669/87 u.a. -, BVerfGE 78, 123 ff., Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, 656 ff., Kammerbeschluss vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -, NJW 2004, 1519 f., liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil den in den vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen zur Reichweite der grundgesetzlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keinen abweichenden Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent entgegengestellt hat. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes zum Vorliegen eines Gegenbekenntnisses aufgrund des Eintrags einer anderen Nationalität in den ersten Inlandspass kann hier die Motivation der Klägerin als wahr unterstellt werden, so dass insoweit eine Beweiserhebung nicht erforderlich gewesen ist. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise, fehlt es an jeglichem substantiierten Vorbringen zu konkreten bekenntnisrelevanten tatsächlichen Umständen, so dass sich dem Gericht eine Beweiserhebung weder aufgedrängt hat noch aufgrund des schriftsätzlichen Beweisangebots veranlasst gewesen ist. Abgesehen davon ist der Beweisantrag auch unbestimmt, weil sich weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den schriftlichen Darlegungen ergibt, welche konkreten bekenntnisrelevanten Umstände die benannten Zeugen aufgrund welcher konkreten Wahrnehmung hätten machen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 5 B 172.07 -; zur Unzulässigkeit eines Beweisermittlungs- bzw. Beweiserforschungsantrages: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 -, Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196. Schließlich ist insoweit Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die Klägerin jedoch nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Da sich dem Verwaltungsgericht - wie oben dargelegt - eine weitere Beweiserhebung zur Frage des Gegenbekenntnisses aufgrund des Eintrags der russischen Nationalität im ersten Inlandspass und zur Frage eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitäteneintragung vergleichbare Weise nicht aufgedrängt hat, scheidet auch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus. Abgesehen davon ist insoweit ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Dieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).