Beschluss
12 A 2268/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.12A2268.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit einem bestimmten Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt und es hätte Beweis durch ein Sachverständigengutachten erheben müssen, werden ungeachtet der rechtlichen Einkleidung in der Sache keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, sondern Verfahrensrügen i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben. Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen und hierzu die Frage der Vereinbarkeit von § 5 Nr. 2 b und c BVFG mit Art. 2, 3 und 6 GG sowie mit der EMRK geltend machen, wird übersehen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 ff. Die Begründung des Zulassungsantrages lässt insoweit jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen; auch sind ihr nicht einmal ansatzweise Ausführungen zur Reichweite und Gewährleistung der pauschal in Bezug genommenen "EMRK" zu entnehmen, so dass ein weitergehender Klärungsbedarf entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt ist. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das diesbezügliche Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht sei dem schriftsätzlichen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen und damit - zumindest sinngemäß - die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger jedoch nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 sind weder die Kläger noch ihre Prozessbevollmächtigten erschienen. Letztere haben mit noch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 26. April 2006 ausdrücklich darum gebeten, den Verhandlungstermin ohne ihre Anwesenheit durchzuführen, da es sich lediglich um Rechtsfragen handele. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären müssen, und damit die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, weil sowohl die Kläger als auch ihre Prozessbevollmächtigten jeweils ohne Angabe von Hinderungsgründen dem Termin zur mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind und sich damit der Möglichkeit begeben haben, in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die ihrer Auffassung nach unterlassene Aufklärung zu rügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).