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Beschluss

18 A 4547/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0131.18A4547.06.00
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Leitsätze

1. Der Aufenthaltstitel eines Ausländers erlischt mit dessen Einbürgerung und lebt nach einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wieder auf.

2. Aufenthaltszeiten (hier unbefristete Aufenthaltserlaubnis), die vor einer inzwischen nach § 25 StAG erloschenen Einbürgerung liegen, sind im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig.

3. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG kann nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aufenthaltstitel eines Ausländers erlischt mit dessen Einbürgerung und lebt nach einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wieder auf. 2. Aufenthaltszeiten (hier unbefristete Aufenthaltserlaubnis), die vor einer inzwischen nach § 25 StAG erloschenen Einbürgerung liegen, sind im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig. 3. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG kann nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich des in den Vordergrund gestellten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2004 18 A 4822/03 – und vom 1. Juni 2006 – 18 A 3003/05 – m.w.N. Diese Anforderungen werden nicht erfüllt, weil sich die von den Klägern aufgeworfene und von ihnen bejahte Frage, "ob bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Zeiten des Besitzes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung zusätzlich anzurechnen sind" schon aus dem Gesetz beantworten lässt und zu verneinen ist. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist, dass ein ehemaliger Deutscher zum Zeitpunkt des Verlustes seiner deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Damit wird die Einbeziehung anderer Aufenthaltszeiten, also auch diejenige des Besitzes einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, bereits vom Ansatz her ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Kläger streiten für ihre entgegengesetzte Rechtsauffassung weder die Kommentierung bei Hailbronner - Ausländerrecht, Loseblatt, Stand Dezember 2005, § 38 AufenthG, Rn. 8 - noch die Gesetzgebungsmaterialien. Vgl. BT-Drucks. 15/420, 84 Die dort verwendete Formulierung, dass ("im Grundsatz") Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts als Deutscher im Bundesgebiet solchen eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts als Ausländer im Bundesgebiet gleichgestellt werden, bedeutet lediglich, dass der Ausländer nach dem Erlöschen seiner Einbürgerung zur Ermöglichung der Erteilung eines vom bisherigen Aufenthalt ableitbaren Aufenthaltstitels - vgl. Eberle, in: Storr/Wenger/Eberle/Zimmermann-Kreher, ZuwG, 2005, § 38 Rn. 3 - durch § 38 Abs. 1 AufenthG so gestellt wird, als sei sein Aufenthalt für die (vormalige) Geltungsdauer der Einbürgerung im ausländerrechtlichen Sinne rechtmäßig und nicht illegal gewesen. Daran anknüpfend enthält § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für die von dessen Nr. 1 nicht erfassten Ausländer eine Auffangregelung, die unter erheblich erleichterten Voraussetzungen die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, wie sie auch den Klägern erteilt worden ist. Auch eine Zulassung nach dem weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111. Diese Voraussetzungen werden ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger tragen insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG abgelehnt. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil erfüllten sie die zeitlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift, weil ihre mit der Einbürgerung gegenstandslos gewordene unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wieder aufgelebt sei. Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Wären nämlich die den Kläger vormals erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse erneut wirksam geworden, dann würden sie gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnisse fortgelten. Folglich fehlte es für die vorliegende Klage am Rechtsschutzinteresse, so dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls – was maßgeblich ist – - vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. November 2007 – 18 A 2869/06 - im Ergebnis als zutreffend erwiese. Für eine Umstellung der Klage auf ein dann in Betracht kommendes Feststellungsbegehren ist im vorliegenden auf Zulassung der Berufung gerichteten Verfahren kein Raum, weil dieses nur der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient - vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2005 – 18 A 1229/03 - und eine gegebenenfalls in Erwägung zu ziehende Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht (§ 86 VwGO) oder eine unsachgemäße Behandlung des Klageantrags (§ 88 VwGO) mit dem Zulassungsantrag nicht gerügt worden ist. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu Recht mit dem Hinweis darauf verneint, dass sie die zeitlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllen, weil sie nicht seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Letztere muss für die in jener Vorschrift vorausgesetzte Dauer des Besitzes grundsätzlich ununterbrochen gegolten haben und bis zum Zeitpunkt der Verlängerung noch gültig sein. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann daher nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. Vgl. Hailbronner, a.a.O., § 9 AufenthG, Rn. 5; ferner zu der insofern vergleichbaren Regelung in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 – 1 C 7.94 -, BVerwG 98, 313 = InfAuslR 1995, 287, und Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 – 18 B 2069/99 -, InfAuslR 2000, 282 = NWVBl. 2000, 313. Dementgegen besaßen die Kläger bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis am 3. Mai 2005 keine Aufenthaltserlaubnis. Ihre unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse waren mit ihrer am 19. Dezember 2001 erfolgten Einbürgerung erloschen. Jene sind entgegen der Ansicht der Kläger nach dem durch die erneute Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG) nicht wieder aufgelebt. Die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse waren mit der Einbürgerung "auf andere Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Vgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 28. August 2001 – 3 Bs 102/01 -, InfAuslR 2002, 81; Nieders. OVG, Urteil vom 13. Juli 2007 – 13 LC 468/03 -, Juris; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2005 – 2 A 161.04 -, Juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23. November 2006 – 5 A 88/06 -, InfAuslR 2007, 157. Dem steht zunächst einmal nicht entgegen, dass keiner der seinerzeit geltenden in § 44 AuslG 1990 aufgeführten Erlöschenstatbestände eingetreten war; denn die darin enthaltene Aufzählung ist nicht vollständig, sondern lässt Raum für die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsrechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 3. 94 -, BVerwGE 98, 298 = InfAuslR 1995, 349, 351; von der Weiden in: GK-AuslR, § 43 AuslG Rn. 7, § 44 AuslG Rn. 12. Die Erledigung "auf andere Weise" war eingetreten, weil die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse ihre regelnde Wirkung verloren hatten und damit erloschen waren; denn mit der Einbürgerung war das Regelungsobjekt in ausländerrechtlicher Hinsicht entfallen, weil die Kläger keine Ausländer mehr waren und deshalb keinen Aufenthaltstitel mehr benötigten. Vgl. hierzu Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 43 Rn. 198. Dass die sonach mit der Einbürgerung erloschenen Aufenthaltstitel wiederaufgelebt sind, kann nicht angenommen werden. Die Annahme des Wiederauflebens der erloschenen Aufenthaltstitel wäre zunächst nur möglich, wenn die Rücknahme der Einbürgerungen ex tunc wirkte. Ob das der Fall ist, kann auf sich beruhen. Denn selbst das hieße nicht, dass die zunächst wirksamen, jedoch ex tunc vernichteten Rechtsakte so zu behandeln wären, als wären sie von vornherein unwirksam gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom materiellen Recht entschieden, dass eine solche Rechtsregel jedenfalls für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nicht gilt. So ausdrücklich Urteil vom 29. Oktober 1996 - Urteil vom 29. Oktober 1996 – 1 C 37.93 -, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 5 = EZAR 278 Nr. 4; dies verkennen VG Braunschweig, Urteil vom 23. November 2006 – 5 A 88/06 -, a.a.O.; Marx in GK-StAR, IV § 17 Rn. 35,2 f. Dieser Befund wird durch die Regelungen des AufenthG bestätigt. Die Annahme des Wiederauflebens erloschener Aufenthaltstitel widerspräche der Systematik des AufenthG. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten ist es zwingend, dass bei der (erneuten) Begründung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssen und dies in einem Antragsverfahren geprüft wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Würde dessen ungeachtet ein Wiederaufleben eines erloschenen Aufenthaltstitels - auch nach Jahren, möglicherweise Jahrzehnten - für möglich gehalten, führte das zu dem praktischen Problem, dass zwischenzeitlich die ausländerbehördliche Kontrolle des Falls ausgefallen und demgemäß die möglicherweise gebotene Reaktion auf Veränderungen, die sich seit dem Erledigungszeitpunkt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, ausgeblieben wäre. Davon ausgehend lebt nach der Senatsrechtsprechung das Fiktionsrecht aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 infolge der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf. Vgl. Senatsbeschluss vom 20 November 1997 – 18 B 2702/97 -, Juris. In diesem Sinne hat ferner das Bundesverwaltungsgericht bezüglich einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung entschieden, dass sie sich durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erledigt habe und nicht erneut als Vollstreckungsgrundlage genutzt werden könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93. Es ist nichts dafür erkennbar, dass im vorliegenden Zusammenhang etwas Anderes gelten müsste. Im Gegenteil spricht für die hier vertretene Auffassung nunmehr auch § 38 Abs. 1 AufenthG, der die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ehemalige Deutsche bestimmt und in Nr. 1 allein an Zeiten des Aufenthalts "als Deutscher" und in Nr. 2 nur an den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft und damit gerade Zeiten eines eventuellen rechtmäßigen Aufenthalts oder eines privilegierten Aufenthaltsstatus vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als unbeachtlich ansieht. Soweit schließlich in Erwägung gezogen wird, dass eine erloschene Rechtsposition (hier also die unbefristete Aufenthaltserlaubnis) wieder auflebt, wenn ihr Erlöschen durch einen Verwaltungsakt erfolgt und dieser nunmehr zurückgenommen worden ist, - vgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 28. August 2001 – 3 Bs 102/01 – und Nieders. OVG, Urteil vom 13. Juli 2007 – 13 LC 468/03 -, jeweils a.a.O. führte das zu keinem anderen Ergebnis. Eine derartige Situation ist hier nicht gegeben. Die Erledigung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse ist nicht Regelungsgegenstand der Einbürgerung gewesen. Ihr Erlöschen ist vielmehr – wie ausgeführt – als mittelbare Folge der Einbürgerung kraft Gesetzes (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW) erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.