Beschluss
18 A 1279/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind schlüssige Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts innerhalb der Darlegungsfrist darzulegen.
• Bei der Prüfung des Zulassungsgrundes ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag abzustellen; nachträgliche Gesetzesänderungen oder Rechtsprechungswandel sind unberücksichtigt zu lassen, wenn sie erst nach Ablauf der Darlegungsfrist eintreten.
• Der besondere Ausweisungsschutz des §48 Abs.1 Satz1 Nr.4 AuslG erstreckt sich nicht auf Geschwister; familiärer Schutz im Sinne von Art.6 Abs.1 GG umfasst grundsätzlich nur Eltern und Kinder.
• Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr genügt nicht der Hinweis auf spätere Stellungnahmen oder Entscheidungen, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sind und nur eine spätere Prognose enthalten.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: kein ernstlicher Zweifel an verwaltungsgerichtlicher Entscheidung • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind schlüssige Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts innerhalb der Darlegungsfrist darzulegen. • Bei der Prüfung des Zulassungsgrundes ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag abzustellen; nachträgliche Gesetzesänderungen oder Rechtsprechungswandel sind unberücksichtigt zu lassen, wenn sie erst nach Ablauf der Darlegungsfrist eintreten. • Der besondere Ausweisungsschutz des §48 Abs.1 Satz1 Nr.4 AuslG erstreckt sich nicht auf Geschwister; familiärer Schutz im Sinne von Art.6 Abs.1 GG umfasst grundsätzlich nur Eltern und Kinder. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr genügt nicht der Hinweis auf spätere Stellungnahmen oder Entscheidungen, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sind und nur eine spätere Prognose enthalten. Der Kläger wandte sich gegen eine Ausweisungsentscheidung. Er lebte in häuslicher Gemeinschaft mit seinem eingebürgerten Bruder und berief sich auf besonderen Ausweisungsschutz nach §48 Abs.1 Nr.4 AuslG. Das Verwaltungsgericht erkannte dem Kläger eine Rechtsposition nach Art.7 ARB 1/80 zu, wies aber den besonderen Familienschutz gemäß §48 Abs.1 Nr.4 AuslG für den erwachsenen Bruder zurück. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit dem Einwand, die verwaltungsgerichtliche Prognose zur Wiederholungsgefahr und die Bewertung der familiären Bindungen seien fehlerhaft. Er verwies außerdem auf spätere Stellungnahmen der JVA und einen späteren Beschluss des Landgerichts sowie auf nachträgliche Ereignisse, darunter eine spätere Eheschließung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die im zulassungsrechtlichen Zeitraum geltenden Gründe und lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Zulassungsmaßstab: Nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Ergebnisses durch schlüssige Gegenargumente innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO substantiiert dargetan werden. • Zeitpunkt der Bewertung: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag; nachträgliche Gesetzesänderungen (z.B. Zuwanderungsgesetz 2004) oder spätere Änderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung bleiben unberücksichtigt. • Familienbegriff: §48 Abs.1 Satz1 Nr.4 AuslG knüpft an die Wortgleichheit mit §17 Abs.1 AuslG und den Schutzbereich von Art.6 Abs.1 GG an; dieser schützt die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht die Beziehung zu Geschwistern. Daher liegt kein durch §48 geschützter Familienangehöriger vor. • Ausnahmsweise Härte: Selbst bei Erwägungen zur Einheit der Rechtsordnung (vgl. §22 AuslG bzw. heutige §36, §28 Abs.4 AufenthG) hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, die eine außergewöhnliche Härte im Sinne der einschlägigen Normen begründen würden. • Wiederholungsgefahr: Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Wiederholungsgefahr hätte der Kläger darlegen müssen, warum die Prognose zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids fehlerhaft war; spätere JVA-Stellungnahme und Landgerichts-Beschluss sind für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht entscheidungserheblich. • Formelle Berücksichtigung von Nachträgen: Schriftsätze und Ereignisse, die erst nach Ablauf der Darlegungsfrist eingingen (z.B. spätere Eheschließung), konnten nicht berücksichtigt werden und sind für die Zulassung unbeachtlich. • Rechtsfolgen und Verfahrenskosten: Wegen Erfolglosigkeit des Zulassungsantrags wurde der Antrag abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach GKG. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die berufungsrechtlichen Voraussetzungen nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wurden nicht erfüllt, weil der Kläger keine schlüssigen, innerhalb der Frist dargelegten Gründe anführte, die ernstliche Zweifel an den entscheidungstragenden Erwägungen begründen könnten. Insbesondere fehlt eine tragfähige Grundlage dafür, den erwachsenen Bruder als Familienangehörigen im Sinne des §48 Abs.1 Nr.4 AuslG zu qualifizieren, und es wurden keine Umstände vorgetragen, die eine außergewöhnliche Härte im Sinne der einschlägigen Normen begründen würden. Spätere Stellungnahmen und Entscheidungen, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ergangen sind, konnten nicht herangezogen werden und genügen nicht zur Erzeugung ernstlicher Zweifel. Der Kläger hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 8.000 EUR festgesetzt.