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Beschluss

12 A 1548/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0211.12A1548.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Ver-waltungsgerichts nicht zu entkräften, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) - RuStAG - in der bei seiner Geburt geltenden Fassung von seinem Vater erworben, da dieser seinerseits die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) erworben habe. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Volkslistenverordnung setzt entgegen dem Zulassungsvorbringen außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zur einheimischen Wohnbevölkerung des Reichskommissariats Ukraine nämlich voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ 2007, 194. Soweit, wie der Kläger sinngemäß geltend macht, früher eine abweichende behördliche Praxis bestanden hat, nach der bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste ein Wohnsitz im Reichskommissariat zum maßgeblichen Stichtag für ausreichend erachtet wurde, war diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und entfaltet - von Fällen berechtigten Vertrauensschutzes abgesehen - keine Bindungswirkung. Insbesondere liegt in der Abkehr von einer als fehlerhaft erkannten Verwaltungspraxis weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Denn von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht und Fehlerwiederholung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 12 A 836/05 -. Dies kann, wenn überhaupt, nur in solchen Fällen anders zu beurteilen sein, in denen gegenüber dem Anspruchsteller durch ein in irgendeiner Form individualisierbares Verhalten einer Behörde ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Ein solches ist hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der Zulassungsbegründung sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden, die mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche Eintragung des Vaters des Klägers in die Deutsche Volksliste der Ukraine schließen lassen. Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung, geht dies zu Lasten des Klägers. Die Eintragung ist eine rechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen die Kläger die materielle Beweislast tragen. vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O. Die vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen sind weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Eintragung des Vaters des Klägers in die deutsche Volksliste Ukraine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (UA Seiten 8/9) ausführlich und überzeugend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Die Zulassungsbegründung lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die unklaren Begrifflichkeiten in den vorgelegten Unterlagen - insbesondere in der Archivbescheinigung der Gebietsverwaltung T. vom 30. Juli 2004 und in dem Beschluss über die Rehabilitierung der Großmutter des Klägers vom 28. Februar 1992 - würden nur belegen, dass es den sowjetischen Behörden nicht darauf angekommen sei, ob der Staatsangehörigkeitserwerb durch Volkslisteneintragung oder durch Einzeleinbürgerung erfolgt sei, so verkennt er, dass sich keinem der vorgelegten Dokumente überhaupt der Umstand des Staatsangehörigkeitserwerbs mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt. Soweit in der Archivbescheinigung der Gebietsverwaltung T. vom 30. Juli 2004 ausgeführt wird, man habe die Großmutter des Klägers des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit beschuldigt, so bleibt - ungeachtet des Umstandes, dass eine unterstellte Beschuldigung noch nichts über den tatsächlichen Staatsangehörigkeitserwerb aussagt - völlig unklar, auf welche Erkenntnisse sich diese Angabe stützt. Sollten sich die Angaben aus der Bescheinigung aus dem Jahr 2004 auf den Beschluss über die Rehabilitierung vom 28. Februar 1992 stützen, so gilt zum einen auch hierfür, dass nicht klar ist, auf welche tatsächlichen Erkenntnisse sich die darin gemachten Angaben stützen. Zum anderen enthält der Beschluss lediglich die Angabe, dass die Großmutter des Klägers sich als Volksdeutsche habe registrieren lassen und dadurch Privilegien genossen habe. Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit schließen, da - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - hier auch eine anderweitige Erfassung als die Eintragung in die Deutsche Volksliste gemeint gewesen sein kann. Der sich aus der mit Schriftsatz vom 22. November 2007 vorgelegten Stellungnahme des Vaters des Klägers vom 20. November 2007 ergebende Vortrag kann wegen Versäumung der am 22. Mai 2006 abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon ergeben sich aus ihm aber auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Eintragung des Vaters des Klägers in die Deutsche Volksliste der Ukraine. Die bloße Behauptung, Anfang 1942 in die volksdeutsche Liste aufgenommen worden zu sein und in den der Mutter erteilten Ausweis als Volksdeutsche eingetragen worden zu sein, lässt nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Volkslistenverordnung Ukraine schließen. Diese Angaben sind bereits nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Registrierungen, die bereits Anfang des Jahres 1942 stattgefunden haben sollen, zum Staatsangehörigkeitserwerb nach der Volkslistenverordnung aus dem Jahr 1943 geführt haben können. Denn die Deutsche Volksliste Ukraine, die später dann die Grundlage für den Staatsangehörigkeitserwerb nach der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) bildete, wurde erst mit der Verordnung über die Aufnahme der Volksdeutschen im Reichskommissariat Ukraine in die deutsche Volksgemeinschaft vom 15. September 1942 (Verordnungsblatt des Reichskommissariats für die Ukraine vom 25. September 1942, S. 111) eingerichtet, vgl. auch die Darstellung der historischen Abläufe in: BVerwG Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O. Auch dies spricht dafür, dass die behauptete Registrierung der Großmutter des Klägers und ihrer Kinder zu Beginn des Jahres 1942 in einem anderen Zusammenhang gestanden hat - möglicherweise im Zusammenhang mit der Ausstellung sogenannter Volkstumsausweise. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers als deutschem Volkszugehörigen angesichts der historischen Ereignisse in der Ukraine wahrscheinlicher sei als der Nichterwerb und die Verbringung des Vaters in das Deutsche Reich indirekt den Schluss zulasse, dass er in die Deutsche Volkliste Ukraine eingetragen gewesen sei, so vermag auch dies - ungeachtet der Frage, ob der vom Kläger bemühte Wahrscheinlichkeitsmaßstab überhaupt dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundezulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspricht - nicht zu verfangen, da nach Überzeugung des Senates die vom Kläger zitierten Quellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür liefern, dass im Reichskommissariat Ukraine schon bereits vor Inkrafttreten der Volkslistenverordnung eine umfassende flächendeckende Erfassung und Eintragung der deutschen Volkszugehörigen erfolgt ist und diese Erfassung Grundlage für die Evakuierungen gewesen ist, so dass ausschließlich und vorrangig Eingetragene evakuiert worden sind. vgl. zur ausführlichen Auseinandersetzung mit den vom Kläger zitierten sowie weiteren Quellen: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 12 A 836/05 -. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Auszug aus dem Heimatbuch 1995/1996 der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland. Der Text enthält keinerlei Angaben zu der Frage der Eintragung in die Deutsche Volksliste in der Ukraine. Auch der vom Kläger - außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist - zitierte Vortrag "Für Volk, Führer und Reich! Volkstumsforschung und Volkstumspolitik 1931-1945" von Michael Fahlbusch, der zwar nicht vorgelegt wurde, dem Senat aber bekannt ist, beinhaltet keine konkreten Ausführungen zur Frage des Umfangs der Erfassung und Eintragung der Volksdeutschen in die deutsche Volksliste Ukraine - der Vortrag beschränkt sich in Bezug auf die Deutsche Volksliste auf die Darstellung der Kriterien für die Eintragung in die Volksliste sowie die Verwaltung der erhobenen Daten. Die Berufung kann auch nicht gemäß §124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten zugelassen werden. Dem Zulassungsvorbringen, die "wortrichtige Auslegung der Volkslistenverordnung Ukraine", nach der nach Auffassung des Klägers ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Volkslistenverordnung nicht von einer (nachgewiesenen) tatsächlich erfolgten Eintragung abhängt, biete besondere rechtliche Schwierigkeiten, ist mit dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 die Grundlage entzogen; gleiches gilt für das auf eine angebliche (frühere) Ungleichbehandlung von Antragstellern abstellende Zulassungsvorbringen. Soweit der Kläger ferner geltend macht, dass das Verfahren deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, weil die Einzelheiten der Einbürgerungsmodalitäten im früheren Reichskommissariat Ukraine, insbesondere in den letzten Kriegsmonaten, noch nicht hinreichend geklärt seien, so betrifft dies keine rechtlichen Gesichtspunkte, sondern tatsächliche Umstände. Diese sind indes nicht überdurchschnittlich schwer zu klären, da die für die Überzeugungsbildung des Gerichts notwendigen Umstände durch eine sorgfältige Analyse der vorliegenden Dokumente und Schriftstücke ohne besondere Schwierigkeiten zu ermitteln sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 12 A 836/05 -. Die schließlich behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten sind nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Vortrag, dass sich "aus den mitgeteilten Indizien und Nachweisen" ergebe, "dass die erfolgte Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit jedenfalls wesentlich wahrscheinlicher ist als die nicht erfolgte Einbürgerung oder Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit", zeigt nämlich schon nicht auf, aus welchem Grund die erforderliche Würdigung der vorhandenen Indizien besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (mehr) auf. Soweit der Kläger eine höchstrichterliche Klärung der auch zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeworfenen Rechtsfragen für erforderlich hält oder gehalten hat, gelten die dortigen Ausführungen des Senats hier entsprechend. Die Rechtssache hat aber auch im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Die insoweit vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "inwieweit aus fremdstaatlichen Unterlagen, in denen die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit bestätigt worden ist, indiziell auf die deutsche Staatsangehörigkeit geschlossen werden kann" ist einer grundsätzlichen Klärung schon deshalb nicht zugänglich, da es eine Frage des Einzelfalles ist, ob eine fremdstaatliche Urkunde allein oder zusammen mit weiteren Unterlagen geeignet ist, die deutsche Staatsangehörigkeit mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeführte Frage, "zu wessen Lasten nach Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisquellen evt. bestehende Restzweifel zu gehen haben" ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend geklärt, dass den Kläger die materielle Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache der Eintragung in die deutsche Volksliste trifft, BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O. Soweit schließlich mit dem Zulassungsvorbringen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, da das Verwaltungsgericht seiner Amtermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen sei, so ist der Kläger mit dieser Rüge ausgeschlossen, da diese die Darlegung voraussetzt, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die in der Zulassungsbegründung vorsorglich gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sind ersichtlich nicht geeignet, die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).