OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2425/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

32mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei der Prüfung der Fortbestandsfrage eines Arbeitsplatzes nach § 89 Abs. 1 S. 3 SGB IX ist auf den verbleibenden objektiven Bedarf nach einer unternehmerischen Entscheidung abzustellen; dabei sind auch die Leistungsmöglichkeiten anderer Arbeitnehmer zu berücksichtigen. • Verfahrensrügen (Versagung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes) sind unbeachtlich, wenn der Vertreter des Klägers nicht alle prozessualen Mittel ausgeschöpft hat und Rügeversäumnis eingetreten ist. • Allein der spätere Einsatz eines anderen Mitarbeiters an der betreffenden Arbeitsstelle indiziert nicht zwingend, dass bereits zum Kündigungszeitpunkt ein dauerhafter Bedarf bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein nachvollziehbarer Bedarf für Weiterbeschäftigung nach Fuhrparkauflösung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei der Prüfung der Fortbestandsfrage eines Arbeitsplatzes nach § 89 Abs. 1 S. 3 SGB IX ist auf den verbleibenden objektiven Bedarf nach einer unternehmerischen Entscheidung abzustellen; dabei sind auch die Leistungsmöglichkeiten anderer Arbeitnehmer zu berücksichtigen. • Verfahrensrügen (Versagung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes) sind unbeachtlich, wenn der Vertreter des Klägers nicht alle prozessualen Mittel ausgeschöpft hat und Rügeversäumnis eingetreten ist. • Allein der spätere Einsatz eines anderen Mitarbeiters an der betreffenden Arbeitsstelle indiziert nicht zwingend, dass bereits zum Kündigungszeitpunkt ein dauerhafter Bedarf bestanden hat. Der Kläger war als Fahrer bei der Beigeladenen beschäftigt. Nach Auflösung des Fuhrparks und Reduzierung des Fahrpersonals kündigte die Beigeladene dem Kläger zum 28. Februar 2005. Der Kläger rügte, sein Arbeitsplatz als Fahrer bestehe fort oder eine Tätigkeit im Versand sei möglich; er begehrte Weiterbeschäftigung bzw. die Unwirksamkeit der Kündigung. Das Verwaltungsgericht verneinte einen Fortbestand des Arbeitsplatzes, woraufhin der Kläger die Zulassung der Berufung beantragte. Er machte geltend, die unternehmerische Neuregelung habe nicht zu einem Wegfall des Bedarfs geführt und geltend Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren. Im Zulassungsverfahren konnte der Kläger nicht substantiiert darlegen, dass nach der Neuverteilung der Aufgaben der tatsächliche Bedarf an Fahrleistungen so hoch geblieben sei, dass eine dauerhafte Beschäftigung erforderlich gewesen wäre. • Zulassungsmaßstab: Das Vorbringen des Klägers genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Sach- und Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Begriff des Arbeitsplatzes: Entscheidend ist der objektive Bedarf nach einer unternehmerischen Entscheidung; entweder ist der räumlich-gegenständliche Arbeitsplatz oder die abstrakte Tätigkeit maßgeblich; in beiden Fällen ist auf den verbleibenden Bedarf abzustellen (§ 89 Abs. 1 S. 3 SGB IX). • Bedarfsprüfung: Nach der zwischenzeitlichen unternehmerischen Entscheidung sollten Versandmitarbeiter die Fahrleistungen übernehmen; daher ist es Aufgabe des Klägers, konkret darzulegen, dass trotz dieser Neuverteilung noch ein dauerhafter Bedarf an Fahrleistungen bestand, der eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung gerechtfertigt hätte. Dies entspricht der Bedürfnisprüfung nach § 1 Abs. 2 KSchG-Rechtsprechung. • Beweisstand: Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Versandmitarbeiter den Umsetzer tatsächlich nicht mitbedient hätten, dass Überstunden nötig gewesen wären oder dass darüber hinaus ein zusätzlicher Bedarf für Fahrer bestanden habe. • Indizwirkung späterer Besetzung: Der spätere Einsatz eines anderen Mitarbeiters am Umsetzer ab April 2005 ist kein zwingender Beleg dafür, dass bereits zum Zeitpunkt der Kündigung ein dauerhafter Bedarf bestand; eine einfache organisatorische Verlagerung ist möglich. • Verfahrensrügen und Rügeversäumnis: Die Rügen wegen nicht vorgenommener Beweisaufnahme und Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes greifen nicht durch, weil der anwaltlich vertretene Kläger nicht alle prozessualen Möglichkeiten (insbesondere unbedingten Beweisantrag) genutzt und die Mängel vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht rechtzeitig gerügt hat; damit ist Rügeverlust eingetreten. • Keine grundsätzliche oder schwierige Rechtsfrage: Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO auf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass nach Auflösung des Fuhrparks und der Neuverteilung der Fahrleistungen kein nachweisbarer dauerhafter Bedarf an einer Beschäftigung des Klägers als Fahrer mehr bestand. Der Kläger konnte nicht substantiiert vortragen, dass Versandmitarbeiter die Fahrleistungen nicht erbracht hätten, dass Überstunden erforderlich gewesen wären oder dass ein darüber hinausgehender Bedarf für Fahrer bestanden habe. Verfahrensrügen des Klägers sind wegen Rügeversäumnis unbeachtlich, da der anwaltliche Vertreter nicht alle prozessualen Schritte zur Durchsetzung rechtlichen Gehörs unternommen hat. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.