OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 6/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0221.7D6.07NE.00
12Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 121 "Am C. " der Antragsgegnerin, weil dieser neben ihrem Wohngrundstück neue Wohnbauflächen ausweist. Die Antragsteller sind Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks Am I. 94. Dieses liegt am Südwestrand der Kernstadt von C1. südwestlich des Straßenzugs Auf dem schönen G. /Am I. , der in einem Bogen von einem von Nordwesten kommenden in einen nach Nordosten weiterführenden Verlauf übergeht. Entlang der Südwestseite dieses Straßenzugs befindet sich nahezu durchgehend Wohnbebauung. Das Wohnhaus der Antragsteller ist etwas weiter von der Straße abgesetzt als die übrigen Wohnhäuser und wird über eine rd. 35 m lange private Zufahrt erschlossen. Das sich nach Westen bzw. Südwesten anschließende Gelände bis zu den rd. 250 m vom genannten Straßenzug entfernten C2. Kalkkuppen ist unbebaut. Am Nordostrand der Kalkkuppen befindet sich der Tiefbrunnen C. , der von den Stadtwerken C1. für die Trinkwasserversorgung genutzt wird. Dieser Brunnen wird über einen Wirtschaftsweg erschlossen, der nördlich des Grundstücks der Antragsteller von dem vorgenannten Straßenzug nach Westen führt. Das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans reicht von den rückwärtigen Grenzen der bebauten Grundstücke am Straßenzug Auf dem schönen G. /Am I. bis auf rd. 75 m an die C2. Kalkkuppen und den Tiefbrunnen heran. In Richtung Südwesten erstreckt es sich in einer Entfernung bis zu 150 m vom Grundstück der Antragsteller den Hang hinauf. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und seine Umgebung wieder. Karte aus Datenschutzgründen entfernt. Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: Er weist reine Wohngebiete auf, die mit maximal zweigeschossigen Einzelhäusern bebaut werden dürfen. Die insgesamt 20 durch Baugrenzen festgelegten Baufenster sind sowohl zu der vorhandenen Bebauung am Straßenzug Auf dem schönen G. /Am I. als auch zu den westlich gelegenen C2. Kalkkuppen hin von privaten Grünflächen eingefasst. Für die Erschließung ist eine neue Straße ausgewiesen, die von der östlich an das Plangebiet angrenzenden B.----straße nach Westen in das Plangebiet hinein zu einem quadratisch aufgeweiteten Platz und sodann weiter nach Norden zu dem Wirtschaftsweg führt. Dieser ist in seinem östlichen, zum Straßenzug Auf dem schönen G. /Am I. führenden Abschnitt als Straßenverkehrsfläche und in seinem westlichen, zum Tiefbrunnen führenden Abschnitt als Wirtschaftsweg festgesetzt. Der Bebauungsplan trifft nähere Regelungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, gibt vor, dass in den Einzelhäusern maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind, und weist einzelne kleinere öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Grünanlage aus. Die textlichen Festsetzungen enthalten ferner Regelungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB sowie Gestaltungsvorschriften nach § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB. Ferner sind verschiedene Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen, u.a. die Empfehlung, eine Baugrunduntersuchung durchführen zu lassen, und der Hinweis auf das Erfordernis, Genehmigungen nach der aktuellen Wasserschutzgebietsverordnung einzuholen. Das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans liegt im Geltungsbereich der zum Schutz der Wassergewinnungsanlage Tiefbohrung C. erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung C1. -C. , die den Bereich des Plangebiets wie weitere Bereiche, die bis zu 700 m vom Tiefbrunnen entfernt sind, als Schutzzone III ausweist. Im äußersten Nordwesten sowie im Südwesten grenzen Teilflächen des Plangebiets unmittelbar an das FFH-Gebiet "Kalkkuppen bei C1. ", das zugleich als Naturschutzgebiet festgesetzt ist. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Die Überlegungen, im hier interessierenden Bereich neues Bauland auszuweisen, wurden im Wesentlichen veranlasst durch einen Bauwunsch, der sich auf den südlichen Bereich des nunmehr festgesetzten Plangebiets (Flurstück 1920) bezog und im September 2003 zu einem Antrag auf Ausweisung von Wohnbauflächen auf dem Flurstück 1920 führte. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin ein Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans ein. Im Rahmen der hierzu durchgeführten landesplanerischen Abstimmung nach § 20 LPlG NRW stellte die Bezirksregierung B1. mit Schreiben vom 2. November 2004 ihre zunächst geäußerten landesplanerischen Bedenken zurück. Am 28. April 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin den am 6. Mai 2005 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss für den strittigen Bebauungsplan Nr. 121 "Am C. ". Dieser erfasste im Südosten auch einen Bereich, der unter Einbeziehung des bebauten Grundstücks B.----straße 61 und des unbebauten Nachbargrundstücks (Flurstück 1664) bis an den nach Südwesten führenden Abschnitt der B.----straße heranreichte. Am 24. Mai 2005 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung statt, an der auch der Antragsteller teilnahm. Im Rahmen der ersten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen u.a. Stellungnahmen des Landrats des Hochsauerlandkreises vom 30. Juni 2005 und der Stadtwerke C1. vom 4. Juli 2005 ein, mit denen Bedenken im Hinblick auf die Nähe der neuen Wohnbauflächen zur Wassergewinnungsanlage geäußert wurden. Nachdem der Rat der Antragsgegnerin am 29. September 2005 einen neuen Aufstellungsbeschluss mit Reduzierung des Plangebiets im Südosten (Herausnahme des bebauten Grundstücks B.----straße 61 und des unbebauten Flurstücks 1664) und der Ausschuss für Planen und Bauen der Antragsgegnerin am 16. November 2005 den Offenlegungsbeschluss gefasst hatten, fand gemäß Bekanntmachung vom 1. Dezember 2005 die Offenlegung des Planentwurfs in der Zeit vom 12. Dezember 2005 bis 12. Januar 2006 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 8. Dezember 2005 beteiligt. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2006 wies der Landrat des I1. erneut auf Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde sowie des Gesundheitsamts hin. Auch die Stadtwerke C1. verwiesen mit Schreiben vom 12. Januar 2006 erneut auf erhebliche Bedenken wegen der Nähe des Plangebiets zur Wassergewinnungsanlage. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung führte der Verein für Natur- und Vogelschutz im I2. e.V. (VNV) mit Schreiben vom 8. Januar 2006 u.a. aus, dass neben dem Neuntöter als Rote-Liste-Art auch der Raubwürger als prioritäre Art nach der FFH-/Vogelschutzrichtlinie seit Jahren im Gebiet brüte und den Bereich als Winterrevier nutze. Die Antragsteller erneuerten ihre bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen gegen den Plan. Am 16. März 2006 erneuerte der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss wegen der Einbeziehung des zum Straßenzug Auf dem schönen G. /Am I. führenden Abschnitts des Wirtschaftswegs in das Plangebiet und beschloss die erneute eingeschränkte Offenlegung des modifizierten Planentwurfs. Gemäß Bekanntmachung vom 27. März 2006 wurde diese erneute Offenlegung in der Zeit vom 24. April bis 8. Mai 2006 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20. April 2006 beteiligt. Der Landrat des I3. wies mit Schreiben vom 8. Mai 2006 u.a. darauf hin, dass die Fachdienste Wasserwirtschaft und Gesundheitsamt ihre bisherigen Stellungnahmen aufrecht erhielten. Die Stadtwerke C1. machten mit Schreiben vom 5. Mai 2006 erneut Bedenken grundsätzlicher Art geltend und wiesen ferner darauf hin, sie hätten eine Gefährdungsabschätzung in Auftrag gegeben, nach deren Vorlage bzw. Auswertung sie sich eine weitere bzw. geänderte Stellungnahme vorbehielten. Die Antragsteller verwiesen mit Schreiben vom 4. Mai 2006 insbesondere darauf, ihre Bedenken und Einwendungen seien keineswegs ausgeräumt worden. Nachdem die von den Stadtwerken C1. in Auftrag gegebene Gefährdungsabschätzung mit Datum vom 5. Mai 2006 vorlag, kam es am 8. Juni 2006 zu einem Erörterungsgespräch, an dem Vertreter der Antragsgegnerin, des I1. und der Stadtwerke C1. teilnahmen. Am 24. August 2008 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin abschließend mit dem Bebauungsplan. Hinsichtlich der eingegangenen Stellungnahmen folgte er den Vorschlägen in der Verwaltungsvorlage Nr. 2006-0071, in der u.a. ausgeführt war: "Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich eine Gefährdung des Tiefbrunnens nicht gänzlich ausschließen lässt, diese jedoch durch die in den Einzelgenehmigungen ausgesprochenen Auflagen minimiert wird. Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung der Wassergewinnung aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung des Bereichs ebenfalls nicht völlig auszuschließen. Das Interesse der Stadt an einer Ausweisung von Bauland im Plangebiet geht dem Belang des Wasserschutzes im Rang vor, da mögliche Beeinträchtigungen entsprechend den vorgenannten Ausführungen minimiert werden und die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Trinkwasser weiterhin gesichert ist." Anschließend beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung mit Umweltbericht und FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB. Der Satzungsbeschluss wurde am 31. August 2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Parallel zum Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 121 wurde die 74. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin aufgestellt, mit der u.a. der Planbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dargestellt wurde. Die Änderung wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 16. März 2006 beschlossen. Die Genehmigung der Änderung durch die Bezirksregierung B1. wurde am 31. August 2006 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 8. Januar 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig, denn sie seien antragsbefugt. Der Bebauungsplan schränke die Aussicht von ihrem Grundstück ein. Das neue Baugebiet sei zweigeschossig und nicht wie im Bereich ihres Grundstücks 1 1/2-geschossig bebaubar. Beim Erwerb ihres Grundeigentums sei ihnen zugesichert worden, dass keine weitere Bebauung in südlicher und südwestlicher Richtung möglich sei. Hierauf hätten sie auch vertraut, denn diese Zusage sei Anlass für sie gewesen, ihr Grundstück in dem durch Teilung gebildeten Zuschnitt zu erwerben. Sie würden ferner durch die zwangsläufige Zunahme des Anliegerverkehrs sowie dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund der geologischen Beschaffenheit des Baugebiets mögliche unterirdische Hohlräume vorlägen, die Auswirkungen auf ihr Gebäude haben könnten. Schließlich gehöre ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands der Umgebung ihres Gebäudes zum notwendigen Abwägungsmaterial. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan an mehreren Mängeln leide. Die Aufstellung des Plans sei nicht erforderlich und verstoße daher gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es gehe um eine Vorratsplanung, mit deren Realisierung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen sei. Im Stadtgebiet seien zahlreiche Bauplätze vorhanden; zudem sei der Bedarf an Bauland erheblich zurückgegangen. Aus den von der Antragsgegnerin angeführten Entwicklungen im Gewerbesektor folge kein Bedarf für neue Bauflächen. In der Stadt sei sogar ein Rückgang der Bevölkerung zu verzeichnen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB folge auch daraus, dass der strittige Plan auf die Bauwünsche eines einzelnen Interessenten zurückzuführen, mithin eine städtebaulich verfehlte Gefälligkeitsplanung sei. Die Planung gefährde ferner die Trinkwasserversorgung der Stadt. Insoweit verweisen die Antragsteller insbesondere auf die vom Landrat des I3. und den Stadtwerken C1. im Planaufstellungsverfahren artikulierten Bedenken. Überzeugende Gründe für eine Höherbewertung der Interessen der Bauherren habe die Antragsgegnerin nicht benannt, so dass ein erheblicher Abwägungsfehler vorliege. Langfristig sei auch eine Beeinträchtigung des FFH-Teilgebiets "C2. Kalkkuppen" wahrscheinlich. Das Schutzgebiet werde u.a. durch Freizeitaktivitäten der Anwohner des Gebiets gefährdet. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass neben dem Neuntöter als Rote- Liste-Art der Raubwürger als prioritäre Art im Gebiet brüte und dieses als Winterrevier nutze. Fehlerhaft seien auch die sie - die Antragsteller - betreffenden Belange abgewogen. Ihnen sei zugesichert worden, dass keine Ausdehnung der Bebauung erfolge, solange der Tiefbrunnen existiere. Wegen der geologisch bedingten Hohlräume seien im Bereich des Bebauungsplans Nr. 71 teure Verfüllungen erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe daher im hier strittigen Plangebiet Untersuchungen durchführen müssen. Die Verschlechterung der Aussicht von ihrem Grundstück sei erheblich. Auch sei bei 4 bis 8 Pkw- Nutzern je Wohngebäude mit beachtlichem zusätzlichen Verkehr zu rechnen. Schließlich sei ein erheblicher Flächenverlust zu erwarten, obwohl in der Kernstadt genügend Baulücken und Bauplätze einer Bebauung zugänglich seien und kein Bedarf für eine weitere Ausdehnung des Stadtgebiets ausgerechnet in Richtung auf ein ökologisch sensibles Gebiet bestehe. Auch die in der Nachbarschaft des hier strittigen Plans geltenden Bebauungspläne Nr. 71 und Nr. 114 seien noch nicht ausgeschöpft. Die Planung verstoße damit gegen die in § 1a BauGB festgelegten Grundsätze des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie des Vorrangs der Innenentwicklung. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 121 "Am C. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragsteller nicht hinreichend geltend gemacht hätten, in ihrem Recht auf Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein. Die freie Aussicht sei nicht vor Veränderungen geschützt. Das planbedingt zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen sei nur minimal, so dass die Antragsteller keine abwägungsrelevanten zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu erwarten hätten. Eventuelle unterirdische Hohlräume seien für ihr - der Antragsgegnerin - Stadtgebiet typisch; negative Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller seien ausgeschlossen. Eine Zusage, keine weitere Bebauung südlich des Grundstücks der Antragsteller zuzulassen, sei nicht erfolgt und wäre - wenn sie denn erfolgt wäre - unwirksam. Der Plan sei hinreichend städtebaulich gerechtfertigt. Ein akuter Bedarf sei nicht erforderlich. Tatsächlich liege aktuell eine Nachfrage nach Bauland vor und sei auch auf Grund bestimmter Entwicklungen im gewerblichen Bereich zusätzlich zu erwarten. Die bestehenden Bebauungspläne würden bereits deutlich ausgenutzt; derzeit ungenutzte private Freiflächen in der Kernstadt könnten nicht zeitnah einer Bebauung zugeführt werden. Der konkrete Bauwunsch des von den Antragstellern angesprochenen Bauwilligen sei nur Anlass gewesen, das städtebauliche Konzept fortzuentwickeln. Es lägen auch keine Abwägungsmängel vor. Die Problematik des Grundwasserschutzes sei erkannt und mit den Fachbehörden erörtert worden. Die Wasserschutzgebietsverordnung lasse Gebäude zu. Den Erfordernissen des Grundwasserschutzes könne - wie bei der vorhandenen Bebauung im Schutzgebiet - im Genehmigungsverfahren Rechnung getragen werden. Selbst bei einem eventuellen Ausfall des Tiefbrunnens, dessen Aufgabe keineswegs feststehe, sei die Wasserversorgung gesichert. Die bis zum 30. Juni 2007 befristete Erlaubnis für den Tiefbrunnen sei bislang nicht verlängert. Die Wasserentnahme ruhe derzeit, weil wegen der von Viehhaltung ausgehenden Gefahr einer Keimbelastung der I. vorsorglich die Einstellung des Brunnenbetriebs angeordnet habe. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Ein Mindestabstand von 100 m zum Schutzgebiet sei nicht zwingend vorgegeben. Der Raubwürger sei keine prioritäre Art; der Lebensraum des Neuntöters werde nicht beeinträchtigt. Auch ein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB sei zu verneinen, weil keine gleich geeigneten Flächen wie im Plangebiet vorhanden seien. Schließlich seien auch die Belange der Antragsteller fehlerfrei erkannt und vertretbar gewichtet worden. Die Aussicht werde nicht erheblich verschlechtert. Die Folgen des planbedingten zusätzlichen Verkehrs seien zumutbar. Die eventuellen Folgen des Bergbaus und der geologischen Strukturen seien erkannt und abgewogen worden; entsprechende Hinweise seien in den Plan aufgenommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann offen lassen, ob der Normenkontrollantrag zulässig ist, insbesondere ob die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind, weil sie hinreichend geltend gemacht haben, durch den strittigen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Rechtsverletzung kommt im vorliegenden Fall nur eine Verletzung des subjektiven Rechts der Antragsteller auf Abwägung ihrer Belange in Betracht, d.h. ihres subjektiven Rechts darauf, dass ihre Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Ob das hier hinreichend geltend gemacht ist, erscheint jedenfalls zweifelhaft. Führt der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, kann das Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands zwar zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, und zwar unabhängig davon, ob mit der Nutzungsänderung gerechnet werden musste. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42 m.w.N.. Andererseits macht der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands jedenfalls noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45. Ob die hier von den Antragstellern zu erwartenden Veränderungen objektiv so geringfügig sind, dass sie die Antragsbefugnis nicht zu begründen ermögen, bedarf ebenso wenig einer abschließenden Erörterung wie die Frage, ob die übrigen von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkte ihre Antragsbefugnis zu begründen vermögen, da der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet ist. Der strittige Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre. Formelle Mängel und Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB beachtlich wären, sind nicht ersichtlich. Rügepflichtige Mängel, die zur Ungültigkeit des Plans führen, sind nicht gerügt. Der Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Bebauungsplan fehlt nicht etwa schon deshalb die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, weil es sich - wie die Antragsteller meinen - um eine städtebaulich verfehlte Gefälligkeitsplanung handelt. Allerdings trifft es zu, dass die vorliegende Planung maßgeblich dadurch initiiert wurde, dass der Antragsgegnerin gegenüber der Wunsch verlautbart worden ist, ein bislang im Außenbereich gelegenes, zu Wohnzwecken grundsätzlich nicht bebaubares Grundstück als Bauland auszuweisen. Dass die Antragsgegnerin diesen Bauwunsch zum Anlass genommen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, der für einen größeren Bereich Wohnbebauung zulässt, stellt die städtebauliche Rechtfertigung dieser Planung jedoch noch nicht in Frage. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.. Diese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird - selbstverständlich - auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Ansiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Ansiedlungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 und Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1 m.w.N. Nichts anderes ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat die städtebaulichen Ziele und Zwecke der Planung in Abschnitt 4 der Planbegründung folgendermaßen umschrieben: "Die Stadt C1. verfügt im Stadtgebiet im Bereich des in Erschließung befindlichen Bebauungsplans Nr. 71 "E. L. " über zahlreiche Bauplätze. Da die Nachfrage nach städtischen Grundstücken sehr groß ist und Planverfahren aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen und noch anstehender Grundstücksverhandlungen mehrere Jahre in Anspruch nehmen können, ist aus städtebaulicher Sicht bereits jetzt der Beginn der Entwicklung weiterer Flächen geboten. Im Bereich der Kernstadt befinden sich zahlreiche Baugrundstücke in privatem Besitz. Diese werden jedoch nur vereinzelt veräußert. Hiervon ausgenommen ist das Baugebiet B-Plan Nr. 114 Erweiterung "Unter der U. ", das von einem privaten Entwicklungsträger erarbeitet wurde. Hier ist jedoch absehbar, dass die Baugrundstücke in naher Zukunft vollständig veräußert sein werden. Zur Deckung des langfristigen Bedarfs an Bauplätzen in C1. soll diese Fläche zu Bauland zu entwickelt werden. Damit die städtebauliche Zielsetzung der Deckung des Bedarfs der Bevölkerung und der Eigenentwicklung der Stadt realisiert werden kann, muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden." Diese Erwägungen sind hinreichend sachgerecht, um die Ausweisung neuen Baulands zu rechtfertigen. Es ist namentlich nicht zu beanstanden, dass es der Antragsgegnerin um die Deckung eines "langfristig" gesehenen Bedarfs an Bauplätzen geht. Die städtebaulich legitimen Zielsetzungen einer Deckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) sowie der Fortentwicklung von Ortsteilen (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) erfassen nicht nur kurzfristige, auf einige wenige Jahre abgestimmte, sondern auch langfristige Perspektiven. Dies gilt, wie die Antragsgegnerin in der Begründung zutreffend ausgeführt hat, namentlich auch im Hinblick darauf, dass die konkrete Umsetzung und Bebauung einzelner Baugebiete in der Tat sich aus mannigfachen Gründen über längere Zeiträume erstrecken kann. Die Einwände der Antragsteller insbesondere gegen die Sachgerechtheit der von der Antragsgegnerin angestellten Bedarfsabschätzungen greifen nicht durch. Die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt nicht von dem Nachweis ab, dass hierfür ein durch spürbaren Nachfragedruck ausgelöstes unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34. Gemessen an diesen Maßstäben konnte die Antragsgegnerin bei ihrer notwendigerweise prognostischen Sicht der weiteren Entwicklung der Baulandnachfrage in ihrem Stadtgebiet zulässigerweise darauf abstellen, dass einerseits vorhandene Baulandreserven in der Kernstadt - wie es bei innerstädtischen Baugrundstücken durchaus allgemeiner Erfahrung entspricht - nur vereinzelt auf den Markt kommen und andererseits die Vermarktung der von einem privaten Träger entwickelten Bauflächen durchaus möglichst zügig erfolgt. Mit ihrer Vermutung, Baugrundstücke im Bereich der Bebauungspläne Nr. 71 und 114 würden "aller Voraussicht nach noch für mehr als 10 Jahre zur Verfügung stehen" setzen die Antragsteller demgegenüber ihre eigene subjektive Einschätzung an die Stelle der prognostischen Wertung durch die hierzu berufene planende Gemeinde. Dass deren Wertung hier offensichtlich verfehlt gewesen wäre, wird auch durch den weiteren Vortrag der Antragsteller nicht belegt. So besagt weder die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung im Allgemeinen noch die konkret zu erwartende Entwicklung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin hinreichend verläßlich etwas darüber aus, wie sich der Markt für Einfamilienhäuser in einer - auch aus Sicht der in eben dieser Lage wohnenden Antragsteller - sehr attraktiven Lage entwickeln wird. Insbesondere lässt sich aus dem im Schriftsatz der Antragsteller vom 3. September 2007 angesprochenen Umstand, dass in den eher ländlichen Ortsteilen N. bzw. N1. noch (nahezu) alle Bauplätze unverkauft sein sollen, nicht schließen, dass im hier in Rede stehenden Bereich, der nur rd. 1 km vom Zentrum der Kernstadt C1. entfernt ist, erhebliche Vermarktungsprobleme auftreten werden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die vorliegende Planung auch nicht etwa gegen die Abwägungsdirektive des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Hiernach sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese nunmehr durch das Bundesrecht für die planerische Abwägung vorgegebene vorrangige Berücksichtigung der Innenentwicklung setzt voraus, dass das Planziel, für dessen Realisierung bisherige Flächen außerhalb der bebauten Bereiche in Anspruch genommen werden sollen, jedenfalls in vergleichbarer Weise auch innerhalb der bereits besiedelten Bereiche realisiert werden können. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 D 89/06.NE -, JURIS- Dokumentation. Dem steht hier entgegen, dass der Flächenbedarf für Bauland der hier in Rede stehenden Qualität ersichtlich nicht ohne weiteres durch Mobilisierung bereits vorhandener Baureserven gedeckt werden kann. Insoweit kam es der Antragsgegnerin nach den Ausführungen in der Vorlage 2006-00712, der der Rat bei seiner abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan gefolgt ist, maßgeblich auch darauf an, mit dem strittigen Bebauungsplan "eine aufgelockerte Wohnbebauung in einer Stadtrandlage zu verwirklichen, die durch großzügig parzellierte Grundstücke und durch eine starke Durchgrünung des Plangebiets geprägt ist". Die strittige Planung wahrt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch im Übrigen die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin das Abwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Auch die hieran anknüpfende Gewichtung der gegenläufigen Belange ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der mit der Sicherung der Trinkwasserversorgung zusammenhängenden Fragen. Hierzu sind im Planaufstellungsverfahren insbesondere vom Landrat des I3. für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben der Unteren Wasserbehörde und des Gesundheitsamts wiederholt erhebliche Bedenken vorgetragen worden. Gleiches gilt für die Stadtwerke C1. , die die dicht neben dem Plangebiet gelegene Wassergewinnungsanlage Tiefbrunnen C. betreiben. Die Antragsgegnerin hat den diesbezüglichen umfangreichen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen und bedacht sowie im Rahmen ihrer abwägenden Berücksichtigung fehlerfrei bewertet. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem: Entscheidend für die abwägungsgerechte Berücksichtigung der genannten Belange war die sachgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Folgen, die eine Bebauung des Plangebiets für die Funktionsfähigkeit des Tiefbrunnens haben wird. Hierzu haben die Stadtwerke C1. in ihrer letzten schriftlichen Stellungnahme auf die noch ausstehende Vorlage der von ihnen in Auftrag gegebenen Gefährdungsabschätzung hingewiesen. Diese mit Datum vom 5. Mai 2006 erstellte Bewertung der Gesellschaft für Geohydraulik, Umweltberatung, Verfahrens- und Ingenieurtechnik mbH - im Nachfolgenden "GUV-Gutachten" genannt - kommt, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, in ihrer Zusammenfassung zu folgenden Ergebnissen: "Das neu auszuweisende Bebauungsgebiet 'Am C. ' liegt teilweise im seitlichen Hauptanstrom des Brunnens. Bei Verletzung der Schutzschicht des Karstaquifers in der Bauphase besteht ein erhöhtes Gefährdungspotential für das Grundwasser. Dieses kann durch entsprechende den Grundwasserschutz betreffende Auflagen an die Bauherren und deren Überwachung minimiert werden. Weiterhin ist, wie bei früheren Maßnahmen, eine verstärkte Kontrolle der Rohwasserqualität in der Bauphase erforderlich. Der Bestand des Wohngebiets stellt aus derzeitiger Sicht zwar eine potentielle Gefährdung der Trinkwassergewinnung dar. Soweit es bei einer reinen Wohnbebauung bleibt und erhöhte Anforderungen an die Kanalisation etc. gestellt und eingehalten werden, kann diese jedoch durch entsprechende technische Maßnahmen kontrolliert werden. Auf eine weitere Erschließung der Flächen südlich des Brunnens sollte jedoch langfristig im Sinne der qualitativen und quantitativen Sicherung der Wasserversorgung verzichtet werden. Ein Weiterbetrieb des Tiefbrunnens ist auch nach Bebauung des Gebiets 'Am C. ' möglich, ohne die öffentliche Versorgung zu gefährden. Wesentliche Voraussetzung dafür sind betriebs- und anlagentechnische Änderungen der letzten Jahre (kontinuierliche Trübungsmessung, Fernüberwachung, geregelte Natriumchlorid-Zudosierung, konstante, gedrosselte Fahrweise des Brunnens), durch die einerseits Beeinträchtigungen der Wasserqualität schnell erkannt werden können und andererseits - erforderlichenfalls durch Abschalten des Brunnens - eine Verkeimung im Netz verhindert wird. Weitere Aufbereitungsschritte sind aus heutiger Sicht nicht erforderlich. Durch die landwirtschaftliche Nutzung besteht vor allem in der südlichen Schutzzone III die Gefahr diffuser Einträge in das Grundwasser. Auf den sehr gering geschützten Kuppenflächen sollte deshalb jegliche Nutzung unterbleiben. Die extensive Beweidung der Hochflächen ist unter Berücksichtigung von Nutzungseinschränkungen möglich, durch die die Funktion der belebten Oberbodenschicht flächendeckend gewährleistet werden muss." Diese Aussagen des GUV-Gutachtens waren ersichtlich Anlass, dass die Vertreter sowohl des I3. als auch der Stadtwerke C1. ihre bisherigen negativen Stellungnahmen zur vorliegenden Planung in der Erörterung vom 8. Juni 2006 zumindest in gewissem Umfang relativiert haben. So ist in der Niederschrift über diese Erörterung hinsichtlich des Vertreters des Vorstands der Stadtwerke C1. u.a. ausgeführt: "Zusammenfassend erklärt Herr Niggemeier, dass die zukünftige Bebauung im BPlanbereich Nr. 21 aus Sicht der Stadtwerke zwar aus Gewässerschutzsicht nicht gerade wünschenswert ist, aber das mögliche Problem während der Bauphase als beherrschbar angesehen wird. Abschließend weist er darauf hin, dass mit der Realisierung dieses Bebauungsplans das Ende der an den Tiefbrunnen angrenzenden Bebauung erreicht ist. Die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes macht den Stadtwerken mehr Sorgen als der BPlan Nr. 121. Die in früherer Zeit hier vorhandene intensive Landwirtschaft mit regelmäßigem Gülleeintrag war problematisch." Der Vertreter der Unteren Wasserbehörde des I3. hat nach der genannten Niederschrift darauf hingewiesen, dass die abgegebene Stellungnahme zwar die Bebauung nicht verneine, man möchte aber auch nicht auf den Hinweis verzichten, dass für die Zukunft mit einer weiteren Bebauung über das jetzt Geplante hinaus der Brunnen eventuell nicht mehr nutzbar sein werde. Vom Vertreter des Fachdienstes 51 (Obere Bauaufsicht) wurde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Grundsatz der planerischen Zurückhaltung das Freistellungsverfahren ein Problem sein könne. Der Vertreter des Gesundheitsamts äußerte Zweifel an der korrekten Schutzgebietsausweisung und wies darauf hin, er sehe sich nicht zu einer positiven Stellungnahme fähig. Wenn der Rat der Antragsgegnerin bei dieser Sachlage der im Tatbestand dargelegten Einschätzung der Verwaltungsvorlage Nr. 2006-0071 gefolgt ist, dass eine Gefährdung des Tiefbrunnens zwar nicht auszuschließen sei, aber im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen "minimiert" werden könne, so lässt sich hieraus eine Fehleinschätzung der Belange des Grundwasserschutzes und der Trinkwassergewinnung nicht herleiten. Der Rat konnte sich vielmehr auch in Kenntnis des Vortrags der zuständigen Behörden der Sache nach der vorgenannten fachlichen Einschätzung im GUV-Gutachten anschließen. Dies gilt umso mehr, als der Rat insoweit nicht nur die auf Grund der Wasserschutzgebietsverordnung einzuholenden Genehmigungen berücksichtigt hat, sondern auch die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage Nr. 2006-0071 gebilligt hat, dass im Rahmen der Plandurchführung "im Planbereich statt dem Freistellungsverfahren das Baugenehmigungsverfahren Anwendung finden und durch verstärkte Kontrollen die Einhaltung der Auflagen sichergestellt werden" soll. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Rat der Antragsgegnerin einer Fehleinschätzung insofern unterlegen wäre, als er gleichfalls die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage Nr. 2006-0071 gebilligt hat, durch eine geänderte Aufbereitung des geförderten Wassers bzw. durch eine großräumige Umstellung der Versorgungsstruktur könne die Trinkwasserversorgung auch langfristig gewährleistet werden, falls es "wider Erwarten doch zu einer Beeinträchtigung des Brunnens kommen" sollte. Letzteres wird schon dadurch bestätigt, dass der Brunnen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2008 nach Auslaufen der bis zum 30. Juni 2007 befristeten Erlaubnis derzeit wegen der von Tierhaltung ausgehenden Gefahr einer Keimbelastung nicht betrieben wird, ohne dass es zu Problemen bei der Trinkwasserversorgung des Stadtgebiets der Antragsgegnerin gekommen wäre. Die Antragsgegnerin hat auch die hier betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fehlerfrei ermittelt und bewertet. Insoweit hat sie sich, wie aus den Ausführungen in Abschnitt 7 der Planbegründung folgt, maßgeblich auf die Erkenntnisse und Bewertungen gestützt, die in der im Planungsverfahren eingeholten FFH-Verträglichkeitsprüfung und dem der Planbegründung beigefügten Umweltbericht niedergelegt sind. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung geht davon aus, dass im Umfeld von bis zu 300 m um das Plangebiet verschiedene Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse vorhanden sind und als Art von gemeinschaftlichem Interesse allein der Neuntöter anzutreffen ist. Die weiteren Ausführungen der FFH-Prüfung kommen zu dem Ergebnis, dass der Plan keine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets bedingt und dass auch die vorgesehenen Entwicklungsziele und Schutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt würden. Im Umweltbericht werden auch die übrigen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet und die - im Plan letztlich auch umgesetzten - Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen näher umschrieben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese auf einem ersichtlich nicht zu beanstandenden Bewertungsverfahren beruhenden Erwägungen fachlich verfehlt wären, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Sache nach rügen die Antragsteller insoweit lediglich, die Antragsgegnerin habe zum einen unmittelbare Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume - etwa durch Ablagerungen von Gartenabfällen und Freizeitaktivitäten der Anwohner - und zum anderen eine Zerstörung von Nahrungs- und Brutrevieren des Raubwürgers nicht berücksichtigt. Beide Einwände geben für einen durchgreifenden Mangel des strittigen Bebauungsplans nichts her. Hinsichtlich der unmittelbaren Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume im FFH- Gebiet, das zugleich unter Naturschutz gestellt ist, unterstellen die Antragsteller rechtswidrige Verhaltensweisen. Die Ablagerung von Stoffen wie auch sonstige Handlungen, die zu einer Veränderung, Beschädigung oder Zerstörung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nämlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung der Naturschutzgebiete "C2. Kalkkuppen" vom 26. November 1996 (Amtsblatt der Bezirksregierung B1. S. 366) verboten. Rechtswidrige und zudem mit Bußgeld bewehrte Handlungen Dritter im Umfeld eines Bebauungsplangebiets braucht die planende Gemeinde bei ihrer bauleitplanerischen Abwägung jedenfalls dann nicht in Rechnung zu stellen, wenn derartige Handlungen nicht offenkundige Folge der Planung sind. Hinsichtlich des Raubwürgers (Lanius excubitor) beziehen sich die Antragsteller auf das im Rahmen der ersten Offenlegung des Bebauungsplans eingereichte Schreiben des VNV vom 8. Januar 2006. Dort ist ausgeführt: "Weiterhin ist festzustellen, dass neben dem Neuntöter als Rote-Liste-Vogelart (Kl. 3) der Raubwürger als prioritäre Art nach FFH-/ Vogelschutzrichtlinie (RL 1) seit Jahren im Gebiet brütet und im Winter den Bereich als Winterrevier nutzt. Beide Vogelarten sind auf Grünlandflächen als Nahrungs- und Bruthabitat angewiesen. Diese Bereiche werden durch die Wohnbauerweiterung zerstört. Die Wohnbauerweiterung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und ein Verlust des Lebensraumes für die prioritäre Vogelart nach FFH, den Raubwürger, dar." Diesen Einwendungen wurde bereits in der Vorlage 2006-0071, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist, zutreffend entgegen gehalten, dass der Raubwürger nicht zu den prioritären Arten des Anhangs der FFH-Richtlinie gehört. Der Raubwürger gehört auch nicht zu den Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie, auf die gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Der Anhang I listet vielmehr nur folgende Würger (Laniidae) auf: - Lanius collurio = Neuntöter, - Lanius minor = Schwarzstirnwürger und - Lanius nubicus = Maskenwürger. Auf den Raubwürger (Lanius excubitor) kann demgemäß allenfalls Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie Anwendung finden, wonach die Mitgliedstaaten für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten treffen. Hierzu ist in der bereits genannten Vorlage 2006-0071 ausgeführt, dass dem Plangebiet aufgrund seiner Standortbedingungen keine solche Funktion als Vermehrungs-, Mauser- oder Überwinterungsgebiet bzw. als Rastplatz oder Wanderungsgebiet zukomme. Dass dies als fachliche Fehleinschätzung zu werten wäre, erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Hierfür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht - vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243 - zum Raubwürger ausdrücklich ausgeführt: "Der Raubwürger gehört nicht zu den Vogelarten, zu deren Gunsten ggf. nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Er genießt auch sonst unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts keinen besonderen Schutz." Im Übrigen ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass hinsichtlich des Raubwürgers, sofern er denn überhaupt sein Habitat im hier betroffenen Raum hat, andere Auswirkungen zu erwarten wären als hinsichtlich des im Rahmen der FFH- Verträglichkeitsprüfung eingehend gewürdigten Neuntöters. Hiernach sind - selbst wenn temporäre Störungen auftreten würden - nicht zwangsläufig negative Auswirkungen auf den Neuntöterbestand zu erwarten, da der Landschaftsraum diesbezüglich eine gute Ausstattung aufweist und die notwendigen Habitatstrukturen vielfältig vorhanden sind. Dass solche Erwägungen auch für den Raubwürger zu gelten hätten, folgt schon aus dem vorerwähnten Schreiben des VNV, denn dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass Raubwürger und Neuntöter gleichermaßen auf Grünlandstrukturen angewiesen sind. Hierfür spricht zudem, dass Raubwürger (Lanius excubitor) und Neuntöter (Lanius collurio) weitgehend gleiche Lebensraumanforderungen haben. Vgl. hierzu etwa die entsprechenden Angaben zu diesen Vogelarten unter www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000/arten/vogelarten. Selbst wenn man hinsichtlich des Raubwürgers von einem Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange auszugehen hätte, ist damit auch nicht ansatzweise erkennbar, dass ein solcher Mangel im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein könnte. Fehl gehen auch die Einwände der Antragsteller, ihre Belange seien seitens der Antragsgegnerin fehlerhaft gewertet worden. Soweit sich die Antragsteller auf eine Zusage berufen, dass - zumindest während der Existenz des Tiefbrunnens - keine Bebauung neben ihrem Grundstück zugelassen würde, kann dahinstehen, ob entsprechende Erklärungen seitens der Antragsgegnerin überhaupt abgegeben worden sind. Selbst wenn dies zugunsten der Antragsteller unterstellt wird, könnten diese aus einer eventuellen Missachtung einer solchen Zusage keine fehlerhafte Bewertung ihrer abwägungserheblichen Belange herleiten. Eine solche Zusage würde gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 (früher: § 2 Abs. 3) BauGB verstoßen und wäre damit unwirksam. Die genannte Vorschrift schließt einen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans aus. § 1 Abs.8 (früher: § 2 Abs. 4) BauGB erstreckt diesen Ausschluss auch auf die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen. Diese Regelungen dulden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ausnahme. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3 m.w.N.. Ein subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung einer Bauleitplanung mit einem bestimmten Inhalt kann damit ebenso wenig wirksam begründet werden wie ein subjektives Recht auf Unterlassung einer bestimmten Bauleitplanung. Auf den von den Antragstellern hervorgehobenen Umstand, sie hätten ihr Grundstück nur im Vertrauen auf die - behauptete - Zusage in dem letztlich gewählten Zuschnitt erworben, kommt es damit nicht an. Die von den Antragstellern angesprochenen Gefahren möglicher Hohlräume wegen der spezifischen geologischen Strukturen des Plangebiets sowie potentielle Auswirkungen eventueller bergbaulicher Aktivitäten waren Gegenstand der Erwägungen der Antragsgegnerin. In Abschnitt 5.1 der Planbegründung ist hinsichtlich der geologischen Strukturen ausgeführt: "Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes C1. -Stadt Nr. 71 'E. -L. ' haben durchgeführte geologische Untersuchungen ergeben, dass der Untergrund in dem Bebauungsplangebiet mit dem hoch anstehenden Kalkgestein verkarstet ist und stellenweise Hohlräume aufweisen kann. Das Bebauungsplangebiet 'Am C. ' liegt nur ca. 150 m südlich des Baugebietes 'E. -L. '. Im Westen grenzen an das Plangebiet die 'C2. Kalkkuppen', die ebenfalls von nah an der Geländeoberfläche vorkommendem Kalkgestein geprägt sind. Deshalb wird aus geologischen Gründen für das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 121 'Am C. ' empfohlen, dass die Gründung von Gebäuden auf biegesteifen, bewehrten Bodenplatten aus Stahlbeton erfolgen sollte. Darüber sollten entsprechende bauliche Maßnahmen an den Zu- und Ableitungen der Versorgungsträger vorgenommen werden. Desweiteren wird ebenfalls aus geologischen Gründen empfohlen, vor Beginn der Baumaßnahme eine Baugrunduntersuchung durchführen zu lassen. Diese Empfehlungen werden in den Bebauungsplan als Hinweise aufgenommen." Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie die konkrete Überprüfung, ob im Einzelfall weitere grundstücksbezogene Untergrunduntersuchungen durchzuführen sind und wie eventuellen Risiken ggf. zu begegnen ist, den jeweiligen Bauherren überlassen hat. Entscheidend ist allein, dass die der Antragsgegnerin bekannten, durch Erfahrungen in den angrenzenden Bereichen belegten Umstände ihr objektiv keinen Anlass gaben, die Tauglichkeit des hier überplanten Areals für die vorgesehene Nutzung zu Wohnbauzwecken in Frage zu stellen. Welche zusätzlichen Erkenntnisse zur abwägungsgerechten Abschätzung der Tauglichkeit des betreffenden Areals die Antragsgegnerin durch die von den Antragstellern vermissten zusätzlichen Überprüfungen hätte gewinnen können, erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller, die selbst in einem gleichermaßen risikobehafteten Bereich gebaut haben, nicht. Auch die eventuellen früheren bergbaulichen Aktivitäten im hier betroffenen Bereich sind nicht fehlerhaft eingeschätzt worden, wie aus den Ausführungen in Abschnitt 8 der Planbegründung folgt. Hiernach ist nach den Unterlagen der zuständigen Fachbehörde weder mit bergbaulichen Auswirkungen auf das Planvorhaben noch mit einer Gefährdung der Bebauung durch früheren Bergbau zu rechnen. Fachlich begründeten Anlass zu weiteren Überprüfungen hatte die Antragsgegnerin angesichts dessen nicht. Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 auf Hinweise des Nachbarn L1. auf Äußerungen eines inzwischen verstorbenen Bergwerksunternehmers verweisen, ist anzumerken, dass in der im Planaufstellungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme der Eheleute L1. sich ein solcher Hinweis nicht findet. Soweit die Antragsteller nachteilige Veränderungen der von ihrem Grundstück bislang gegebenen Aussicht rügen, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der private Belang der Erhaltung einer besonderen Aussichts- und Ortsrandlage noch nicht ohne weiteres zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45. Darüber hinaus ist das Interesse, weiterhin uneingeschränkt eine ungehinderte Aussicht über unbebautes Land genießen zu können, sofern es überhaupt abwägungsrelevant ist, jedenfalls objektiv regelmäßig von so geringem Gewicht, dass es zugunsten anderer städtebaulicher Belange zurückgesetzt werden kann. Demgegenüber irren die Antragsteller, wenn sie meinen, sie hätten gleichsam als Letzte mit ihrem Wohnhaus an die hier vorhandene attraktive Landschaft heranrücken können und seien davor geschützt, dass andere Wohnnutzer - nicht anders als sie es bei der Errichtung ihres Wohnhauses getan haben - ihre Wohnhäuser weiter als die bislang vorhandene Bebauung in die freie Landschaft hineinsetzen. Schließlich liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die Antragsgegnerin die immissionsmäßigen Auswirkungen der strittigen Planung fehlerhaft ermittelt und bewertet hätte. Allerdings muss sich die planende Gemeinde bei der Festsetzung von Straßen durch Bebauungspläne unter dem Blickwinkel der Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) sowie im Hinblick auf § 41 Abs. 2 BImSchG insbesondere vor Augen führen, welche Dimensionen der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine neue Straße plant. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30.November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26. Nichts anders gilt auch dann, wenn sie neue Baugebiete ausweist, die ihrerseits zusätzlichen Verkehr hervorrufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -. So liegt der Fall hier. Maßgeblich für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin waren insoweit insbesondere folgende Erwägungen, wie sie in der bereits mehrfach angesprochenen Vorlage 2006-00712 wiedergegeben sind: "Mit dem Entstehen des neuen Wohngebietes 'Am C. ' (BPlan 121) wird aufgrund des Ziel- und Quellverkehrs eine leicht erhöhte Verkehrsbelastung des Planbereichs, aber auch der umliegenden Siedlungsbereiche einhergehen. Da jedoch auf 20 neuen Baugrundstücken max. 40 neue 'Wohneinheiten' entstehen können, ergibt sich ein Verkehrsaufkommen aus dem Neubaugebiet von rd. 100 Fahrten pro Richtung und Tag (mittlerer Ansatz von 2,5 Fahrten pro WE, Tag und Richtung gemäß gutachterlicher Erfahrungswerte für ländlich geprägte Gebiete). Die Beeinträchtigung für die Anlieger und die damit verbundene Mehrbelastung für die aufnehmenden Straßen 'Am I. ' / 'Am schönen G. ' ist aus Sicht der Verwaltung zumutbar und muss sich der Deckung des Wohnbedarfs bzw. dem Recht weiter Bevölkerungskreise auf Eigentumsbildung sowie den Belangen eines sinnvollen Erschließungskonzeptes für das Plangebiet unterordnen." Diese Erwägungen sind sachgerecht und lassen keine Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange erkennen. Hierfür spricht bereits, dass nach allgemeiner Erkenntnis selbst bei einer Anliegerstraße mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von 500 Kfz/24 h und einer - hier durchaus sachgerechten - zulässigen Geschwindigkeit von maximal 30 km/h in 10 m Entfernung von der Fahrbahnachse mit Lärmauswirkungen von nur 49 dB (A) am Tag und 42 dB (A) in der Nacht zu rechnen ist. Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Tabelle zu RdNr. 312. Diese Werte werden hier angesichts des noch deutlich geringeren Verkehrsaufkommens, das realistischerweise zu erwarten ist, voraussichtlich noch um einige dB (A) unterschritten. So wären, selbst wenn man von 250 Fahrten pro Tag ausgeht, um 3 dB (A) geringere Werte zu erwarten, da eine Verdoppelung bzw. Halbierung der Schallenergie zu einem um 3 dB (A) höheren bzw. niedrigeren Pegelwert führt. Vgl. auch hierzu: Kuschnerus, a.a.O., Tabelle zu RdNr. 292. Bei der von der Antragsgegnerin durchaus nachvollziehbar prognostizierten Belastungszahl von rd. 100 Fahrten pro Tag, würde sich eine weitere Reduzierung um nochmals etwas mehr als 3 dB (A) ergeben. Die hiermit nach einer Grobabschätzung realistischerweise zu erwartenden Lärmwerte liegen damit so beachtlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 selbst für reine Wohngebiete - 50 dB (A) am Tag bzw. 40 dB (A) in der Nacht -, dass die Antragsgegnerin fehlerfrei auf weitere Ermittlungen verzichten und von einer ohne weiteres anzunehmenden Zumutbarkeit ausgehen konnte. Sonstige Aspekte für mögliche Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sowie ihrer abwägenden Gewichtung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.