Beschluss
12 A 4279/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.12A4279.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Den zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geleisteten Vortrag, eine deutsche Behörde könne sich wegen bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Auskünfte russischer Behörden nicht nur auf eine solche Auskunft verlassen, versteht der Senat als das sinngemäße, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung, es fehle an einem durchgehenden Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum, nicht auf die Antwortnote des Außenministeriums der Russischen Föderation vom 5. Dezember 2005 stützen dürfen, nach der die Angabe des Klägers, in der 1988 ausgestellten Heiratsurkunde mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen zu sein, nach Auskunft der zuständigen Organe mit den Daten der Akteneintragung nicht übereinstimmt. Das so verstandene Zulassungsvorbringen führt indes nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe spätestens bei der Beantragung seines zweiten Inlandspasses, die 1981 nach der zuvor erfolgten Annahme des (russischen) Nachnamens der Mutter erfolgt sei, ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind in Verfahren, in denen es um die Feststellung der Nationalitätseintragung im Inlandspass geht, auf amtlichem Wege eingeholte Auskünfte oder Auszüge aus dem Geburtsregister oder - wie hier - aus dem Heiratsregister geeignete Nachweise für die Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der Aufnahmebewerber. Den entsprechenden Registern kommt nicht nur eine Indizfunktion zu, sondern sie erbringen in der Regel den vollen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der jeweilige Aufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde. Derartigen auf amtlichem Wege eingeholten Auskünften kommt grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten Angaben über die Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass oder der Nationalitätsangabe in der Forma Nr. 1., weil die Angabe zur Nationalität nur durch Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden konnte. Demgemäß geht das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass amtliche Auskünfte über Eintragungen im Geburts- oder Heiratsregister in der Regel zum Nachweis der zu diesem Zeitpunkt im Inlandspass eingetragenen Nationalität geeignet sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 - und vom 2. September 2005 - 2 E 1124/05 -, jeweils m. w. N.; ferner Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -, vom 12. Dezember 2006 - 2 A 4973/05 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 498/06 -. Allerdings kann nach dieser Rechtsprechung die Annahme der Echtheit und/oder Richtigkeit einer eingeholten amtlichen Auskunft zu einer Registereintragung im Einzelfall durchaus erschüttert werden. Im Zulassungsverfahren bedarf es hierzu einer schlüssigen Darlegung, dass die erteilte amtliche Auskunft nicht echt oder inhaltlich nicht richtig ist. An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt es hier. Der bloße Hinweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2004 - 14 A 135/02 -, Juris, aus dem sich die Umstrittenheit der Frage ergebe, ob und in welchem Umfang Angaben der russischen Behörden als glaubwürdig gelten dürften, reicht insoweit ersichtlich nicht aus. Das Schleswig- Holsteinische Verwal-tungsgericht hat in der zitierten Entscheidung zu der Frage einer (verneinten) regionalen Gruppenverfolgung der Tschetschenen in Tschetschenien u. a. ausgeführt, dass es Berichten zufolge erhebliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass die russischen Behörden das Ergebnis des Referendums vom 23. März 2003 (über eine neue Verfassung) gefälscht hätten. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb aus einer u. U. gegebenen Fälschung des Ergebnisses des genannten Referendums abzuleiten sein soll, dass Auskünfte, die eine russische Behörde deutschen Stellen zum Inhalt einer Eintragung in einem Personenstandsregister erteilt, inhaltlich falsch sein könnten, zumal es sich bei einer solchen Auskunftserteilung um eine behördliche Routinetätigkeit ohne jede (macht-) politische Bedeutung handelt. Mit Blick darauf, dass der Kläger weitere Gründe gegen die Echtheit oder Richtigkeit im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht hat, soll lediglich ergänzend ausgeführt werden, dass auch sein weiteres diesbezügliches Vorbringen aus dem Klageverfahren ersichtlich nicht durchgreift. Die Behauptung des Klägers, dass auch Auskünfte russischer Behörden falsch sein müssten, wenn, wie die Beklagte behaupte, generell die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ohne weiteres möglich und häufig sei, verkennt den Unterschied zwischen von dem Aufnahmebewerber im eigenen Interesse selbst beschafften Urkunden und Auskünften, die (russische) Behörden auf amtlichem Wege (ohne erkennbares Eigeninteresse) erteilt haben. Das weitere, in dem Schriftsatz vom 16. August 2006 enthaltene Vorbringen, das Ministerium widerspreche sich selbst, da das Soldbuch - gemeint ist offensichtlich der allein vorgelegte Militärausweis - den Kläger als Deutschen ausweise, geht ebenfalls fehl. Denn der Militärausweis ist erst 1999 (neu) ausgestellt worden und kann schon deshalb nicht die Auskunft in Frage stellen, der Kläger sei 1988 nicht mit deutscher Nationalität in das Heiratsregister eingetragen worden. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Denn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob und in welchem Umfange Angaben der russischen Behörden als glaubwürdig gelten dürfen, ist einer grundsätzlichen Klärung schon deshalb nicht zugänglich, weil sie nach den obigen Ausführungen nur im Rahmen der auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Beweiswürdigung beantwortet werden kann. Der ferner offenbar mit Blick auf die Eintragung der deutschen Nationalität des Klägers in den 1999 ausgestellten Militärausweis geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt. Denn es fehlt schon an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes in dem angefochtenen Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in dem angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2004 - 2 A 3722/02 - enthaltenen abstrakten Rechtssatz - der ebenfalls nicht benannt wird - abgewichen sein soll. Abgesehen davon ist eine Divergenz auch nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem zitierten Urteil nämlich keineswegs entscheiden, dass "auch eine Änderung der Nationalität im Inlandspass erst Jahre später ein hinreichendes Bekenntnis zu deutschen Volkstum sein" kann. Es hat sich vielmehr ausdrücklich der (seinerzeit) neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, nach der § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlangt, dass sich der Aufnahmebewerber nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat, dass also bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein muss, und ein solches durchgängiges positives Bekenntnis einzelfallbezogen mit der Begründung bejaht, dass die dortige Klägerin, deren 1963 zur russischen Nationalität erfolgte Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich sei, sich während des Zeitraumes von 1963 bis 1992 durch wiederholte, erfolglos gebliebene Versuche, die Nationalitätseintragung ändern zu lassen, und auch in sonstiger Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt und schließlich 1992 die erste sich ihr tatsächlich bietende Gelegenheit genutzt habe, die deutsche Nationalität in ihren Pass eintragen zu lassen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers schließlich, das Verwaltungsgericht habe die mündliche Verhandlung trotz des gestellten Antrags auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ohne seinen - entschuldigten - Prozessbevollmächtigten und damit ohne den Kläger durchgeführt, versteht der Senat als die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit als Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es ist demgegenüber ersichtlich und von vornherein nicht geeignet, die insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu belegen. Die so verstandene Rüge greift indes nicht durch. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht hervortreten, dass es verfahrensfehlerhaft war, lediglich zuzusichern, das Eintreffen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bis 16.00 Uhr abzuwarten und die mündliche Verhandlung sodann durchzuführen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Erhebliche Gründe sind nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen könnte, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Terminsänderung rechtfertigende "erhebliche Gründe" i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231. Erhebliche Gründe im vorgenannten Sinne hat der Kläger schon nicht dargelegt. Aus den Akten ergibt sich folgender Ablauf der Geschehnisse: Die mündliche Verhandlung war mit Verfügung vom 3. Juli 2006 auf Montag, den 16. Oktober 2006, 10.15 Uhr terminiert worden. Am Verhandlungstag um etwa 9.20 Uhr bat die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch bei dem Verwaltungsgericht um Terminsverlegung und gab zur Begründung an, der Prozessbevollmächtigte sitze auf dem Flughafen Frankfurt a. M. fest, weil das Flugzeug Verspätung habe. Der hierüber in Kenntnis gesetzte Berichterstatter rief daraufhin etwa um 9.30 Uhr zurück und teilte einer Kanzleikraft mit, dass der Termin nicht aufgehoben, das Gericht aber bis 16.00 Uhr auf das Eintreffen des Prozessbevollmächtigten warten werde. Um ca. 12.45 Uhr bat das Büro des Prozessbevollmächtigten erneut um Terminsverlegung und führte zur Begründung aus, dass dieser auf dem Weg nicht nach Minden, sondern nach Berlin sei und er deshalb den Termin keinesfalls mehr wahrnehmen könne. Nach einer vom Gericht eingeholten ergänzenden Auskunft des Büros des Prozessbevollmächtigten hatte dieser beabsichtigt, den Flug LH 1000 um 8.05 Uhr von Frankfurt a. M. nach Hannover zu nehmen, den er aber - aus den USA kommend - verpasst habe. Das Verwaltungsgericht eröffnete sodann die mündliche Verhandlung um 16.00 Uhr, lehnte mit Beschluss den Aufhebungsantrag ab, verhandelte in der Sache und verkündete nach Beratung und erneutem Aufruf um 16.20 Uhr das klageabweisende Urteil. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 führte der Prozessbevollmächtigte zu den Abläufen ergänzend aus: Er sei mit dem Flug 9051 um 7.40 in Frankfurt a. M. angekommen. Da der Anschlussflug nach Hannover um 8.05 Uhr kein Boarding mehr zugelassen habe, habe er einen Anschlussflug suchen müssen. Wegen des hohen Besucherandranges an diesem Morgen sei es zu Überlasten auf dem Flughafen gekommen. Er habe sein Büro verständigt und um Information des Gerichts gebeten. Da er den Termin um 10.15 Uhr nicht mehr habe halten können, habe er eine Maschine zurück nach Berlin gesucht und genommen. Da er sich bereits im Flugzeug befunden habe, habe ihn die Kanzlei nicht von der Verschiebung der Terminsstunde bis um 16.00 Uhr unterrichten können. Dies sei erst um 12.39 Uhr geschehen; zu diesem Zeitpunkt sei eine Zugverbindung nicht mehr zu erreichen gewesen. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf den um 9.20 Uhr telefonisch gestellten Antrag nicht den Termin verlegt, sondern lediglich ein Zuwarten bis 16.00 Uhr zugesichert hat. Denn ein Beteiligter wird nicht schon durch die bloße Mitteilung vor Beginn der mündlichen Verhandlung, dass er nicht pünktlich erscheinen könne, von seiner Obliegenheit befreit, zumindest sein noch mögliches Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt am Verhandlungstag sicherzustellen, wenn das Gericht - wie hier - seiner nur durch das Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung begrenzten Pflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügend zusichert, mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung einen hinreichende Zeit lang zu warten, und deshalb ein erheblicher Grund für eine Aufhebung des Termins oder für seine Verlegung auf einen anderen Terminstag nicht gegeben ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 9 C 84/84 -, NJW 1986, 1057. Dass ein Erscheinen des Prozessbevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht Minden bis spätestens 16.00 Uhr noch möglich gewesen wäre, wenn dieser eine der vorhandenen zumutbaren Reisemöglichkeiten von Frankfurt a. M. nach Minden genutzt hätte, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung des die Verbindungen von Frankfurt a. M. nach Hannover betreffenden Flugplanes der Lufthansa und einer über das Internet eingeholten Reiseauskunft der Deutschen Bahn zu den Verbindungen vom Fernbahnhof im Frankfurter Flughafen nach Minden überzeugend und durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2006 ausgeführt. Ein erheblicher Grund i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte von der Entscheidung des Gerichts, den Aufhebungs- oder Verlegungsantrag abzulehnen und ein Zuwarten bis 16.00 Uhr zuzusichern, erst um 12.39 Uhr in Berlin erfahren hat. Denn der Prozessbevollmächtigte hat diese Situation zurechenbar selbst herbeigeführt. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, weshalb der Prozessbevollmächtigte das Verwaltungsgericht oder zumindest seine Kanzlei nicht schon unmittelbar nach dem Verpassen seines Anschlussfluges um 8.05 Uhr telefonisch von der zu erwartenden Verspätung unterrichtet hat, durfte er nämlich nicht schon nach seinem Telefonat mit der Kanzlei und ohne Rückfrage bei seiner Kanzlei oder (besser) direkt bei dem Verwaltungsgericht darauf vertrauen, dass dieses seinem (noch nicht beschiedenem) Antrag stattgeben werde, und ein Flugzeug nach Berlin besteigen, in dem er zudem telefonisch nicht mehr erreichbar war. Dazu, dass das Fernbleiben einer Partei, die einen (nicht beschiedenen) Aufhebungs- oder Verlegungsantrag gestellt hat, ohne die Rückfrage, ob das Ausbleiben entschuldigt ist, bzw. nur in der Erwartung, dem Antrag werde vom Gericht schon stattgegeben werden, grundsätzlich nicht die Annahme eines erheblichen Grundes i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO gestattet, vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 -, NJW 1982, 888; Baumbach/Lauterbach/Al- bers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 227 Rn 20, 55; Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 227 Rn. 5. Bereits vor diesem Hintergrund ist es ferner nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die um 12.45 Uhr mitgeteilte Sachlage, der Prozessbevollmächtigte befinde sich in Berlin und könne keine Zugverbindung nach Minden mehr erreichen, den Termin nicht - wie erneut beantragt - verlegt hat. Abgesehen davon ist nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die nach Ankunft des Prozessbevollmächtigten in Berlin um 12.39 Uhr bis 16.00 Uhr verbleibenden 3 Stunden und 20 Minuten nicht ausgereicht hätten, um mit dem Auto noch rechtzeitig zu dem Verwaltungsgericht in Minden zu gelangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).