OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 57/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.12A57.07.00
11Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es fehle an einem durchgängigen Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil die Klägerin sich bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt und damit ein anspruchsausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben habe. Die durch Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 - getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass aus der Angabe der russischen Nationalität der Klägerin unter Nr. 6 der auf amtlichem Wege übermittelten, und, wie mit Blick auf das Zulassungsvorbringen festzuhalten ist, sehr wohl amtlich beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsregister (Akteneintragung über die Eheschließung Nr. 1506 vom 4. Juli 1984) folge, dass diese im Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit ihrem heutigen Ehemann am 4. Juli 1984 mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspass geführt worden sei, weil diese Angabe zur (beibehaltenen) Nationalität nur durch die - ausweislich der Eintragung unter Nr. 12 der Registerabschrift zu den Identitätsdokumenten der Person ("III - IA Nr. 710258") auch im Falle der Klägerin erfolgte - Vorlage des Inlandspasses habe nachgewiesen werden können, wird durch das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Vorbringen, es stehe nicht fest, ob es sich bei dem unter Nr. 12 des Registerauszugs eingetragenen Identitätsdokument um den Inlandspass der Klägerin gehandelt habe, weckt keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Feststellung. In der Sowjetunion war, wie gerichtsbekannt ist und auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auf das Vertriebenenrecht spezialisierten Rechtsanwälten bekannt sein dürfte, unter der Geltung der Verordnung über das Passwesen in der UdSSR vom 28. August 1974 der Pass eines Bürgers der UdSSR das "Hauptdokument", das die Person eines Sowjetbürgers auswies; alle sowjetischen Bürger ab dem 16. Lebensjahr mussten - abgesehen von den in Bezug auf die Klägerin offensichtlich nicht interessierenden Ausnahmefällen der Angehörigen der Streitkräfte und der sich zeitweilig in der UdSSR aufhaltenden Sowjetbürger, die ständig im Ausland leben - einen solchen Pass besitzen (I. 1. der Verordnung). Bereits diese - auch 1984 geltende - Rechtslage sowie die Umstände, dass die Klägerin den Besitz eines Inlandspasses zu jener Zeit nie in Abrede gestellt hat und dass das Aktenzeichen des in dem Registerauszug aufgeführten Identitätsdokuments auch eindeutig wie diejenigen Aktenzeichen aufgebaut ist, die bekanntermaßen für Inlandspässe Verwendung fanden, rechtfertigt die Überzeugung, dass es sich bei dem vorgelegten Identitätsdokument um den Inlandspass der Klägerin und kein anderes Dokument gehandelt hat. Dass bei einer Eheschließung die Inlandspässe der Eheschließenden vorzulegen waren, ergibt sich im übrigen aus der bereits erwähnten Passverordnung. Denn nach I. 4. der Verordnung erfolgten die Vermerke in den Pässen der Bürger über die Eheschließung durch die Standesämter. Auch das weitere Vorbringen, es stehe nicht fest, ob die Klägerin diesen Inlandspass selbst vorgelegt habe, greift ersichtlich nicht durch. Zwar dürfte nicht nur davon auszugehen sein, dass die Klägerin bei ihrer eigenen Eheschließung persönlich anwesend sein musste, sondern auch ohne weiteres angenommen werden können, dass sie hierbei das ihre Person ausweisende Identitätsdokument persönlich vorzulegen hatte; diese Frage ist aber letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn der (sinngemäß) behauptete Umstand, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann das die Klägerin ausweisende Dokument vorgelegt und die Formalitäten allein abgewickelt habe, wäre angesichts der in dem Formular enthaltenen Bezugnahme auf den Inlandspass der Klägerin nicht geeignet, den Rückschluss von der unter Nr. 12 des Registerauszuges eingetragenen Nationalität auf die in dem in Bezug genommenen Inlandspass eingetragene Nationalität in Frage zu stellen. Das Zulassungsvorbringen, nur bei einer Vorlage des Inlandspasses durch die Klägerin selbst könne man "von einer Erklärung in ihrem Sinne ausgehen", liegt offensichtlich neben der Sache, weil es nicht um eine - überhaupt nicht mögliche - Nationalitätenerklärung der Klägerin anlässlich ihrer Eheschließung im Jahre 1984 geht, sondern um eine solche Erklärung bei der Beantragung des wohl 1978 erteilten und bei der Eheschließung vorgelegten ersten Inlandspasses. Das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin, mit welchem sie - gänzlich neu und völlig substanzlos - behauptet, die Eintragungen im Heiratsregister seien "aufgrund eines Missverständnisses" erfolgt, bzw. ihre erstmals unter dem 9. November 2006 aufgestellte Behauptung wiederholt, die Eintragungen seien auf die "Einwirkung des Ehemannes ohne ihr Zutun" zurückzuführen, weckt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die erstmalig unter dem 9. November 2006 aufgestellte Behauptung, der Ehemann der Klägerin habe die Registereintragungen mit russischer Nationalität veranlasst, weil er selbst Russe sei und sich selbst sowie die Kinder nicht in Gefahr habe bringen wollen, stelle sich als gesteigertes, verfahrensangepasstes und damit unglaubhaftes Vorbringen schon deshalb dar, weil sie in unauflösbarem Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen stehe, wonach die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber dem Standesamt erklärt hätten, ihre jeweiligen Namen und Nationalitäten behalten zu wollen. Dass es nicht ausreicht, diesem überzeugenden Argument die durch nichts begründete Behauptung entgegenzuhalten, es sei "nicht ersichtlich", dass "es sich hierbei um ‚gesteigertes' Vorbringen gehandelt haben könnte", liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch nichts für den konkludent behaupteten Umstand spricht, der zuständige Registerbeamte habe trotz eines sich aus dem Inlandspass (angeblich) ergebenden Eintrags der deutschen Nationalität der Klägerin auf bloßes Drängen ihres Ehemannes hin eine inhaltliche falsche Eintragung in das Heiratsregister - noch dazu unter Bezugnahme auf den vorgelegten Inlandspass mit der angeblichen Eintragung der deutschen Nationalität - vorgenommen und damit seine Amtspflichten verletzt. Außerdem ist auch die behauptete Motivation des Ehemannes der Klägerin für das behauptete Verhalten nicht nachvollziehbar. Denn er selbst dürfte als Kasache ohnehin nicht "schutzbedürftig" gewesen sein, und ein fehlerhafter Eintrag der Nationalität der Klägerin im Heiratsregister wäre auch kaum geeignet gewesen, die - zu jenem Zeitpunkt übrigens noch nicht geborenen - Kinder zu "schützen", weil die angebliche Eintragung der deutschen Nationalität in dem für weiteres behördliches Handeln maßgeblichen Inlandspass der Klägerin hiervon unberührt geblieben wäre. Das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Annahme eines Gegenbekenntnisses zu Unrecht auf eine einzige Urkunde, nämlich auf den Heiratsregisterauszug gestützt, trifft schon nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat durch Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 - (BA, Seite 5, zweiter Absatz, bis S. 6, Zeile 8) die angegriffene Feststellung weiter darauf gestützt, dass aus der amtlich eingeholten Abschrift der den Sohn der Klägerin, B. O. T. , betreffenden Akteneintragung über die Geburt ohne weiteres abgeleitet werden könne, dass die Klägerin 1996 erstmalig einen Inlandspass mit der Eintragung der deutschen Nationalität erlangt und daraufhin die in der Registerabschrift vermerkte Änderung ihrer Nationalität in dem ihren Sohn betreffenden Geburtsregistereintrag bewirkt hat; diesen Ausführungen ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegte Abschrift des ihren Sohn betreffenden Geburtsregistereintrags, die anders als die amtlich übermittelte Abschrift des gleichen Registereintrags keinen Änderungsvermerk enthält und allein die deutsche Nationalität der Klägerin festhält, vermöge die Richtigkeit der amtlich übermittelten Abschrift nicht in Frage zu stellen, weil amtlich eingeholten Auskünften, an deren Echtheit - wie hier - keine Zweifel bestünden, deshalb grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukomme als von den Betroffenen selbst vorgelegten behördlichen Bescheinigungen, weil aufgrund der in den Staaten der ehemaligen GUS weit verbreiteten Korruption gegen Bezahlung Urkunden beliebigen Inhalts ausgestellt würden bzw. erworben werden könnten, wird durch das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind in Verfahren, in denen es um die Feststellung der Nationalitätseintragung im Inlandspass geht, auf amtlichem Wege eingeholte Auskünfte oder Auszüge aus dem Geburts- oder Heiratsregister geeignete Nachweise für die Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der Aufnahmebewerber. Den entsprechenden Registern kommt nach dieser Rechtsprechung nicht nur eine Indizfunktion zu, sondern sie erbringen in der Regel den vollen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der jeweilige Aufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde. Derartigen auf amtlichem Wege eingeholten Auskünften kommt grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten Angaben über die Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass oder der Nationalitätsangabe in der Forma Nr. 1., weil die Angabe zur Nationalität nur durch Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden konnte. Demgemäß geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass amtliche Auskünfte über Eintragungen im Geburts- oder Heiratsregister in der Regel zum Nachweis der zu diesem Zeitpunkt im Inlandspass eingetragenen Nationalität geeignet sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 - und vom 2. September 2005 - 2 E 1124/05 -, jeweils m. w. N.; ferner Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -, vom 12. Dezember 2006 - 2 A 4973/05 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 498/06 -. Allerdings kann nach dieser Rechtsprechung die Annahme der Echtheit und/oder Richtigkeit einer eingeholten amtlichen Auskunft zu einer Registereintragung im Einzelfall durchaus erschüttert werden. Im Zulassungsverfahren bedarf es hierzu einer schlüssigen Darlegung, dass die erteilte amtliche Auskunft nicht echt oder inhaltlich nicht richtig ist. An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt es hier. Dem klägerischen Vortrag zu der von dem Ehemann der Klägerin bei der Heirat angeblich veranlassten Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin in das Heiratsregister lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der Angabe zu ihrer Nationalität in der amtlich eingeholten Abschrift aus dem Heiratsregister schon selbst nicht mehr in Frage stellt. Vor diesem Hintergrund ist die in Bezug auf den Heiratsregisterauszug aufgestellte schlichte Behauptung, bei Zugrundelegung der Käuflichkeit von Urkunden beliebigen Inhalts in den Staaten der ehemaligen GUS könnten ebenso gut die von der Beklagten vorgelegten Urkunden durch Korruption erlangt oder jedenfalls von "aus anderen Gründen" korrumpierten Amtswaltern ausgestellt worden und deshalb inhaltlich falsch sein, bereits nicht nachvollziehbar. Unabhängig hiervon überzeugt das Argument, mit dem im Übrigen die durch nichts begründete Annahme eines strafbaren Handeln von Bediensteten der an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten spekulativ in den Raum gestellt wird, auch deshalb nicht, weil es den Unterschied zwischen von dem Aufnahmebewerber auf nicht nachvollziehbare Weise im eigenen Interesse selbst beschafften Urkunden einerseits und Auskünften, die die in den Staaten der ehemaligen GUS hierfür zuständigen Behörden auf amtlichem Wege (ohne erkennbares Eigeninteresse) erteilt haben, andererseits in grundlegender Weise verkennt. Der Vortrag der Klägerin mit Schriftsätzen vom 26. April und 23. Mai 2007 kann wegen Versäumung der am 22. Januar 2007 abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt für diese mit den genannten Schriftsätzen vorgelegte Bescheinigung der Justizverwaltung des Stadtkreises L. vom 10. April 2007, nach der der Klägerin am 11. November 1978 ein "Pass unter der Nummer III - I A No. 710258" ausgestellt worden ist, "wo die Bestimmung der Nationalität als Deutsche festgestellt wurde", nichts anderes als für die schon zuvor selbst beschaffte und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Abschrift des den Sohn der Klägerin betreffenden Geburtsregisterauszuges. Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die angegebene Passnummer mit jener Passnummer übereinstimmt, die in den amtlich eingeholten Heiratsregisterauszug eingetragen worden ist, was die bereits begründete Annahme des Senats bekräftigt, entgegen dem Zulassungsvorbringen sei bei der Heirat der Klägerin deren erster Inlandspass und kein anderes Identitätsdokument vorgelegt worden. Selbst wenn man darüber hinaus auch die inhaltliche Richtigkeit der nachgereichten Bescheinigung vom 10. April 2007 annehmen wollte, würde auch dies nicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ausreichen. Denn dann ergäbe sich ein in sich widersprüchlicher Sachverhalt, nämlich die Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass einerseits und die Übernahme der russischen Nationalität aus nämlichen Pass andererseits, ohne dass die in Hinblick auf ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum beweispflichtige Klägerin diese Unstimmigkeit plausibel auflösen könnte. Vor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen kann, wie abschließend bemerkt werden soll, keine Rede davon sein, dass die Klägerin schon durch die bloße Vorlage des ihren Sohn betreffenden Geburtsregisterauszuges, der genauso "amtlich" und "offiziell" sei wie die amtlich eingeholten Auskünfte, oder auf sonstige Weise gegenüber dem Verwaltungsgericht "bewiesen" habe, ab ihrem 16. Lebensjahr mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass geführt worden zu sein, weshalb die gegenteilige Eintragung in dem Heiratsregisterauszug (doch?) inhaltlich falsch und die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe bei ihrer Heirat einen Pass mit einem Eintrag der russischen Nationalität vorgelegt, "vollständig aus der Luft gegriffen" sei; vielmehr ist vor dem Hintergrund des berücksichtigungsfähigen Zulassungsvorbringens jeweils das Gegenteil offensichtlich zutreffend. Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Beweisanträge zu 1. und 2. abgelehnt, führt weder auf die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn es ist weder dargelegt noch offensichtlich, dass die Ablehnung des Beweisantrags zu 1., "zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass bis zum Jahre 1996 (dies war ihr einziger Inlandspass bis zu diesem Jahre) mit der Nationalität Deutsche geführt wurde, die Zeugin N. N1. , wohnhaft in I. , U.---weg 9, sowie die Zeugin P. F. , wohnhaft in G.-------weg 2, 00000 L1. , zu vernehmen," und des Beweisantrags zu 2., "zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass bis zum Jahre 1996 (dies war ihr einziger Inlandspass bis zu diesem Jahre) mit der Nationalität Deutsche eingetragen und durchgehend geführt wurde, den Vater der Klägerin, Q. I1. , wohnhaft in U1.--------allee 43 in 00000 L2. und den Ehemann als Zeugen zu vernehmen," im Prozessrecht objektiv keine hinreichende Stütze findet. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.) und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beweismittel dann als untauglich bewertet werden, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung - deren Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann. Vgl. neben den auf Seite 8 des angefochtenen Urteils zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ferner BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 1 B 131/00 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 63; vgl. außerdem auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, 254. Dass diese nur ausnahmsweise anzunehmenden Voraussetzungen hier nicht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht nach den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in nicht zu beanstandender Weise getroffen bzw. gezogen hat, erfüllt gewesen sind, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade in vertriebenenrechtlichen Verfahren darauf ankomme, auch ungewöhnliche Beweismittel (z. B. Zeugen vom Hörensagen) zu nutzen, um einem nicht selten gegebenen Beweisnotstand Rechnung zu tragen, ist nämlich von vornherein ungeeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, eine weitere Beweiserhebung sei wegen der bereits gewonnenen richterlichen Überzeugung nicht mehr veranlasst. Auch das weitere Zulassungsvorbringen, nach dem es "nicht von vornherein möglich" war, "eine derart ‚feste' Überzeugung in dem in einem Verwaltungsverfahren erforderlichen Sinne zu erlangen, weil gerade durch die vom Verwaltungsgericht selbst gesehenen Unsicherheiten gewisse Probleme bestanden, die aufgeklärt werden mussten", greift nicht durch. Denn es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht "Unsicherheiten" gesehen oder "Ungereimtheiten" im Sachverhalt festgestellt hätte. Es hat vielmehr ausgeführt, mit Gewissheit und schon ohne Durchführung der beantragten Beweiserhebung vom Vorliegen eines Gegenbekenntnisses überzeugt zu sein, was im Übrigen umso überzeugender ist, als die Klägerin - wie bereits ausgeführt - schließlich eingeräumt hatte, in das Heiratsregister tatsächlich mit russischer Nationalität eingetragen worden zu sein. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung kann schließlich auch nicht darin liegen, dass das Verwaltungsgericht keine (weitere) "Auskunft über die tatsächliche Passeintragung" mehr eingeholt hat. Zum einen musste sich ihm eine solche Beweiserhebung mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keineswegs aufdrängen; zum anderen ist insoweit Rügeverlust eingetreten, weil die auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des insoweit maßgeblichen Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen auf eine solche Beweiserhebung gerichteten Beweisantrag gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).