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Beschluss

13 C 12/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0229.13C12.08.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Dezember 2007 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Dezember 2007 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Bewerden, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde greift die erstinstanzliche Entscheidung mit Beanstandungen bei der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors (SF) und bei der Gruppengröße 180 für Vorlesungen an. Zu letzteren hat der Senat bereits zum vergangenen Berechnungsjahr durch Beschluss vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - entschieden, dass er aus den dort dargelegten Gründen an dem Wert g = 180 für Vorlesungen festhält. Die erneuten diesbezüglichen Beanstandungen einiger Studienbewerber geben keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Vgl. zur selben Problematik OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. - betr. Medizin, HHU D.dorf, WS 07/08. Auch die Beanstandungen einiger in die Berechnung des SF eingesetzter Zahlen führt die Beschwerden nicht zum Erfolg. Ein weiterer 259. Studienplatz errechnete sich nämlich erst bei einem SF ab 0,95, der bei der in der vorliegenden Verfahrensart nur möglichen Prüfung aber nicht erreicht wird: Hierzu ist von folgendem auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat, von den Beschwerden nicht gerügt, die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für ein herkömmliches vorklinisches Medizinstudium berechnet, auch wenn das Medizinstudium an der RWTH als Modellstudiengang durchgeführt wird. Das bedeutet hinsichtlich des in den Beschwerden beanstandeten SF, dass auch dieser konsequenterweise ausgerichtet sein muss auf die vier vorklinischen Fachsemester eines herkömmlichen Medizinstudiums. Der Antragsgegner erklärt die von den Beschwerden beanstandeten Studentenzahlen mit einer zum Berechnungsjahr 07/08 vorgenommenen Bereinigung der statistischen Tabellen. Für den Senat ist es sehr wahrscheinlich, dass die in den Beschwerden aufgegriffene Zahl von 244 Eingeschriebenen des 3. FS im WS 05/06 in der aktuellen Schwundberechnung die richtige und nicht von der Angabe in der Schwundberechnung für das Jahr 06/07 auszugehen ist, denn ein Schwund vom 2. zum 3. Fachsemester von 258 auf 224 ist nach aller Erfahrung unwahrscheinlich; wahrscheinlich ist eher ein Schwund von 257 oder 258 auf 244; ebenfalls wahrscheinlich ist, dass die Zahl 224 einen Übertragungsfehler enthält. Setzt man im Übrigen für die von den Beschwerden beanstandeten Zahlen der aktuellen Schwundberechnung für das 2. FS des SS 05 258 statt 257 wie im Vorjahr und im 4. FS des SS 05 225 wie im Vorjahr, ergibt sich jedenfalls kein unter den Wert 0,96 absinkender SF für den vorklinischen Teil eines herkömmlichen Medizinstudiums und ist daher der bei der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung angesetzte SF nicht zu Lasten der Studienbewerber überhöht. Mithin ist ein über die vergebenen 258 Plätze hinausgehender, weiterer Studienplatz im streitbefangenen Studiengang nicht glaubhaft. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.