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Beschluss

13 C 125/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die angegriffene Festlegung der Gruppengröße von 180 für Vorlesungen in der KapVO ist nicht willkürlich. • Der Curricularnormwert (einschließlich der darin wirksamen Betreuungsrelation für Vorlesungen) fällt in den weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und ist nur bei offensichtlicher Unzumutbarkeit zu beanstanden. • Änderungen der Gruppenrelationen dürfen nicht isoliert betrachtet werden; die Gruppengröße für Vorlesungen ist im Zusammenhang mit Kleingruppenveranstaltungen, Lehrkraftbedarf und dem Curricularnormwert zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Festlegung der Gruppengröße 180 für Vorlesungen in der KapVO nicht willkürlich • Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die angegriffene Festlegung der Gruppengröße von 180 für Vorlesungen in der KapVO ist nicht willkürlich. • Der Curricularnormwert (einschließlich der darin wirksamen Betreuungsrelation für Vorlesungen) fällt in den weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und ist nur bei offensichtlicher Unzumutbarkeit zu beanstanden. • Änderungen der Gruppenrelationen dürfen nicht isoliert betrachtet werden; die Gruppengröße für Vorlesungen ist im Zusammenhang mit Kleingruppenveranstaltungen, Lehrkraftbedarf und dem Curricularnormwert zu bewerten. Studienbewerber/innen rügen die in der Kapazitätsverordnung (KapVO) verwendete Gruppengröße von 180 für Vorlesungen im Medizinstudium und beantragen gerichtliche Überprüfung. Sie behaupten, der Wert sei nicht plausibel, nicht hinreichend normativ bestimmt und führe zu fehlerhafter Berechnung der Ausbildungskapazität (CAp). Die Hochschulkapazitäten werden im System der KapVO durch Verknüpfung von Vorlesungsgrößen, Kleingruppenveranstaltungen und vorhandenen Lehrkräften bestimmt. Die Antragsteller/innen fordern eine andere Berechnung oder Festlegung der Betreuungsrelation. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anträge zurück und auch das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Im Verfahren wurde erörtert, ob der Curricularnormwert und der darin verwendete Parameter g=180 willkürlich sind und ob eine andere Verteilungsformel (v×f/g) zu fordern sei. • Prüfungsumfang: Der Senat überprüft im Rahmen der fristgerechten Darlegungen und sieht keine Fehler in den angefochtenen Beschlüssen. • Systemzusammenhang: Die Gruppengröße für Vorlesungen ist Teil eines Beziehungsgefüges mit Kleingruppenveranstaltungen und dem Lehrkräftebedarf; Änderungen wirken sich zwangsläufig auf Zulassungszahlen und Kleinveranstaltungen aus. • Gestaltungsspielraum: Der Curricularnormwert und der darin wirkende Parameter g=180 liegen im weiten Normsetzungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers; nur bei sachlich nicht haltbaren oder willkürlichen Festlegungen wäre ein Eingreifen gerechtfertigt. • Verhältnismäßigkeit und Praxis: Die Festlegung von g=180 ist ein fachübergreifender Mittelwert, der die realistische Ausbildungskapazität nicht unangemessen überschätzt, weil die Kapazitätsengpässe durch Kleingruppenveranstaltungen bestimmt werden. • Fehlende Willkür: Es sind keine sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich, die g=180 als offensichtlich unhaltbar oder willkürlich erscheinen lassen; frühere höchstrichterliche Entscheidungen haben entsprechende Werte gebilligt. • Kein isoliertes Prüfungsinteresse: Eine isolierte Prüfung allein der Vorlesungsrelation ist unzulänglich; der Curricularnormwert ist als zahlenförmige Rechtsnorm insgesamt zu betrachten. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerden sind im vorliegenden Prüfungsrahmen nicht ausreichend substantiiert und daher unbegründet. Die Beschwerden der Antragsteller/innen werden zurückgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bleiben bestehen. Die Festlegung der Gruppengröße von 180 für Vorlesungen in der KapVO ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich, weil sie als Teil des Curricularnormwerts in den weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers fällt und im Systemzusammenhang mit Kleingruppenveranstaltungen und dem vorhandenen Lehrpersonal zu bewerten ist. Eine isolierte Herabsetzung des Parameters kann nicht verlangt werden, solange keine offensichtlichen sachlichen Gründe vorliegen, die den gesamten Curricularnormwert als willkürlich erscheinen lassen. Die Nebenentscheidungen und die Kostenentscheidung folgen dem normierten Verfahrensrecht; die Beschlüsse sind unanfechtbar.