Urteil
21 A 3967/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0304.21A3967.06.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahr 19 geborene Kläger stand als Studienrat im Dienst des beklagten Landes; er trat mit Ablauf des 30. September 2004 in den Ruhestand. Seit dem Jahr 1982 war der Kläger teilzeitbeschäftigt; seit Januar 1998 war seine Arbeitszeit auf 13 Wochenstunden ermäßigt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 verzichtete der Kläger auf die ihm nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung in Höhe von 0,5 wöchentlicher Pflichtstunde ab dem 1. August 2001, um von der Möglichkeit der Altersteilzeit ab 59 Jahren Gebrauch zu machen. Der Kläger bestätigte, den zu diesem Modell erlassenen Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30. April 2001 zur Kenntnis genommen zu haben. Dort heißt es unter 1.2: „Altersteilzeit nach Vollendung des 59. Lebensjahres (Optionsmodell) a) Wer bereits mit 59 Jahren in Altersteilzeit gehen möchte, muss zuvor auf die ihm ab Schuljahresbeginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung verzichtet haben. ... c) Für den Fall, dass die Altersteilzeit mit Zustimmung der Bezirksregierung nicht mit 59 Jahren angetreten wird, können die angesparten Altersermäßigungsstunden nachträglich in Anspruch genommen werden. Ist ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich – z. B. wegen Ausscheidens aus dem Dienst – wird ein finanzieller Ausgleich nach den Regelungen der Mehrarbeitsvergütung gewährt.“ Der Kläger wurde mit Ablauf des 30. September 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Auf Antrag des Klägers gewährte der Beklagte dem Kläger für die angesparten Altersermäßigungsstunden einen finanziellen Ausgleich nach den Regelungen der Mehrarbeitsvergütung i. H. v. 1.283,33 EUR; vergütet wurden 51,5 Stunden. Gegen die Höhe der Ausgleichszahlung erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, ihm stehe ein Betrag von 2.858,90 EUR zu, so dass noch ein Betrag von 1.575,57 EUR an ihn zu zahlen sei. Es sei rechtswidrig, lediglich die im Verhältnis zur Besoldung niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung der Berechnung zugrunde zu legen. Hätte er statt 13 Stunden nur 12,5 Stunden in der Woche unterrichtet, so wäre ihm die gleiche Besoldung gezahlt worden. Ihm stehe daher eine Vergütung der zusätzlich geleisteten halben Wochenstunde nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu. Des Weiteren sei die zugrunde gelegte Stundenzahl von 51,5 zu niedrig. Krankheitsbedingte Ausfallzeiten hätten nicht zum Verlust der Mehrarbeitsvergütung führen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Ein Anspruch auf zeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit bestehe nicht. Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bestehe allein für tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden. Die im Zeitraum 1. August 2001 bis 30. September 2004 liegenden Ferien, sonstigen unterrichtsfreien Zeiten sowie die krankheitsbedingten Fehlzeiten seien bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitsstunden nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens am 12. April 2005 Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Beschei-de der Bezirksregierung E. vom 21. September 2004, 22. November 2004 und 29. Dezember 2004 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 zu verpflichten, an ihn eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2004 abzüglich gezahlter 1.283,33 EUR Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und ausgeführt, der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Nach § 6 Abs. 1 BBesG würden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Nur wenn die Altersermäßigung eine Arbeitszeitkürzung in diesem Sinne gewesen wäre, könne ein nachträglicher besoldungsrechtlicher Zahlungsanspruch bestehen. Die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um 0,5 Stunden pro Woche bei älteren Lehrern habe aber keine Arbeitszeitkürzung bewirkt. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 (- 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 11) bezogen. In dem vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Ihm stehe zusätzliche Besoldung für insgesamt 81,7 Stunden zu. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 habe für die konkrete hier im Raum stehende Rechtsfrage keine Bedeutung. Dort sei es um die Frage gegangen, ob sich für den teilzeitbeschäftigten Beamten das Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollzeitbeschäftigen aufgrund einer Altersermäßigung verändert habe. Hier gehe es um den Störfall der fehlenden Möglichkeit einer Nachholung einer nicht in Anspruch genommenen Altersermäßigung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zudem zu bremischem Landesrecht ergangen. Die nordrhein-westfälische Regelung habe die ausschließliche Unterrichtstätigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung der Altersermäßigung. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung habe eine Lehrkraft betroffen, die tatsächlich die Altersermäßigung in Anspruch genommen und eine Besoldung nach Maßgabe einer anderen Verhältnisberechnung begehrt habe. Dem Erlass vom 30. April 2001 liege die Annahme zugrunde, dass auf Teile der Besoldung verzichtet werde. Der Kläger sei im Vergleich zu verschiedenen anderen Lehrergruppen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden. Das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 13. Dezember 2005 (9 AZR 220/05) einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bejaht, wenn die Unterrichtsermäßigung als Altersgründen für diejenigen Lehrer nicht gewährt werde, die ein Altersteilzeitverhältnis begründet hätten. Es ergebe sich mit Blick auf die Vergütung nach der Mehrarbeitsverordnung zugleich ein Verstoß gegen Art. 141 EGV i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 15. September 2006 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 21. September 2004, 22. November 2004 und 29. Dezember 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 zu verpflichten, an ihn eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2004 abzüglich gezahlter 1.283,33 EUR Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Bezirksregierung E. vom 21. September 2004, 22. November 2004 und 29. Dezember 2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche und zeitanteilige Besoldung für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 30. September 2004 für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Stunden pro Woche. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Besoldung der Beamten allein durch Gesetz geregelt wird (§ 2 Abs. 1 BBesG). Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge demgemäß im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (§ 6 Abs. 1 BBesG). Auch kann der Beamte auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten (§ 2 Abs. 3 Hs. 1 BBesG). Das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, bestimmt den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben. Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Nach § 6 Abs. 1 BBesG ist die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 ‑ 2 C 21.04 ‑, BVerwGE 124, 11 = NVwZ 2005, 1332. Die Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer Lehrkraft ist nicht abschließend festgelegt. Die Unterrichtsverpflichtung ist allerdings der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung zugänglich ist. Die Unterrichtsverpflichtung ist exakt messbar. Die sonstige Arbeitszeit eines Lehrers, die aus Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten, Gesprächen mit Eltern und Teilnahme an Konferenzen usw. besteht, lässt sich wegen der unterschiedlichen Faktoren, die sich auf das Arbeitstempo des einzelnen Lehrers auswirken, nur grob pauschalierend schätzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung ist bei Lehrern deshalb die für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen allgemein geltende Pflichtstundenzahl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O. Für das Jahr 2001 bestimmte die Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW S. 88) aber abschließend die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden. Diese betrug gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG für Lehrkräfte an einem Gymnasium 24,50 Stunden. Die Pflichtstundenzahl hat ‑ bezogen auf den Kläger ‑ eine Kürzung nicht erfahren, so dass ihm nach wie vor Besoldung in Höhe von 13/24,50 Stunden der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zustand. „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG ist die bei Lehrern mit der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung einhergehende Verminderung der Zahl der Pflichtunterrichtsstunden. Die Altersermäßigung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) VO zu § 5 SchFG, wonach die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden aus Altersgründen vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H. um 0,5 Stunden ermäßigt, lässt die Arbeitszeit und die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG daran anknüpfende Höhe der Dienstbezüge unberührt. Es handelt sich um eine Maßnahme der Arbeitserleichterung. Der Verordnungsgeber erlässt älteren Lehrern im Hinblick auf die altersbedingten besonderen Belastungen der Unterrichtstätigkeit einen geringen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 2007 ‑ 2 C 16.06 ‑,DokBer B 2008, 33. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Wertung zu den entsprechenden Vorschriften der Bremischen Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung (UVpflErmäV) ‑ in der Fassung vom 8. August 2000 (BremB Gl S. 335) ‑ getroffen; die dazu angestellten Überlegungen sind auf die einschlägigen nordrhein-westfälischen Regelungen übertragbar. Auch hier geht es um die sog. Altersermäßigung. Bereits die Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in § 3 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG weist darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt hat. Auch § 3 Abs. 7 VO zu § 5 SchFG geht von einer Unterscheidung zwischen Verringerung und Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus. Nach dieser Vorschrift bleiben die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird. Allerdings erfährt die Pflichtstundenzahl keine Veränderung im Sinne einer Kürzung aufgrund der sog. Vorgriffsstundenregelung des § 4 Satz 1 VO zu § 5 SchFG. Der Sache nach handelt es sich bei der Vorgriffsstundenregelung um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum und nicht um eine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert worden ist, so dass der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrkräfte hier von § 3 VO zu § 5 SchFG bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 6 A 4134/02 -, NWVBl 2004, 320; Urteil vom 2. Juli 2007 ‑ 21 A 1154/06 ‑ zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG. Entscheidend sprechen Sinn und Zweck der Ermäßigungsvorschrift des § 3 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG gegen eine Veränderung der Unterrichtsverpflichtung. Die Reduzierung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden geschieht aus Altergründen; es wird also der Aufgabenbereich beschränkt, der ältere Lehrkräfte körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Weil die psychischen und physischen Auswirkungen der Unterrichtserteilung von älteren Lehrern stärker als von jüngeren empfunden werden und weil ältere Lehrer auch für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen bei typisierender Betrachtung möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen, hat der Verordnungsgeber ihnen einen Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen. Gekürzt ist damit das Pensum an Unterricht, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O. Der Verzicht des Klägers gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30. April 2001 auf die ihm nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung in Höhe von 0,5 wöchentlicher Pflichtstunde, um von der Möglichkeit der Altersteilzeit ab 59 Jahren Gebrauch zu machen, begegnet auch keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Altersteilzeit ist § 78 d LBG. Nach § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG kann dabei die oberste Dienstbehörde allgemeine Regelungen darüber treffen, in welchen Fällen von der Gewährung der Altersteilzeit abgesehen werden kann und in welcher Form diese erfolgt. Für beamtete Lehrerinnen und Lehrer hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung mit Runderlass vom 30. April 2001 (ABl. NRW S. 122) Durchführungsbestimmungen für die Altersteilzeit festgesetzt. Nach Ziffer 1.2. der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Altersteilzeit für beamtete Lehrerinnen und Lehrer müssen diejenigen, die die Altersteilzeit bereits ab dem 59. Lebensjahr in Anspruch nehmen wollen, zuvor auf die ihnen ab Schuljahresbeginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung schriftlich verzichtet haben. Weder verstößt die gesetzliche Ermächtigung des § 78 d LBG gegen sonstiges höherrangiges Recht, vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 ‑ 1 A 3477/03 ‑, juris, noch begegnet der Kompensationsbeitrag in Form eines Verzichts auf die Altersermäßigung rechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere liegt in dem Verzicht auf Altersteilzeit kein rechtlich unwirksamer Verzicht auf Besoldung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBesG. So könnte es möglicherweise nur liegen, wenn die Altersermäßigung eine Arbeitszeitkürzung im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG wäre. Für eine weitergehende rechtliche Überprüfung von § 78 d LBG und des Verzichts auf Altersermäßigung besteht im Übrigen kein Anlass, da rechtliche Bedenken von dem Kläger nicht geltend gemacht werden. Schließlich liegt der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb vor, weil die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen denjenigen Lehrer nicht gewährt wird, die ein Altersteilzeitverhältnis begründet haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 (‑ 2 C 16.06 ‑, DokBer B 2008, 33) mit überzeugender Begründung ausgeführt, der allgemeine Gleichheitssatz gebiete nicht, die für ältere Lehrer vorgesehene Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch beamteten Lehrern in Altersteilzeit zu gewähren. Besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorteile rechtfertigten die Schlechterstellung der Lehrer in Altersteilzeit gegenüber anderen älteren Lehren, die die Voraussetzungen einer Unterrichtsermäßigung erfüllten. Beamte in Altersteilzeit erhalten nämlich neben ihren gemäß § 6 Abs. 1 BBesG zeitanteilig gekürzten Dienstbezügen einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung für die Teilzeitbeschäftigung und 83 v.H. der Nettobesoldung, die ihnen nach der vorherigen Arbeitszeit zustehen würde (§ 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 1, 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit - ATZV - in der Fassung von Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2003, BGBl I S. 1798). Demnach wird die Nettobesoldung auf 83 v.H. des vor Eintritt in die Altersteilzeit gezahlten Betrages aufgestockt. Darüber hinaus werden die Dienstzeiten während der Altersteilzeit nicht wie sonst bei Teilzeitbeschäftigung anteilig, sondern zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltfähig anerkannt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Die Unterrichtsermäßigung fällt demgegenüber nach ihrem Umfang nicht besonders ins Gewicht. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2005 (- 9 AZR 220/05 -, juris), wonach die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 4 UVpflErmäV zu Lasten der angestellten Lehrkräfte im Teilzeitmodell der Altersteilzeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist in Beantwortung einer anderen Rechtsfrage ergangen. § 2 Abs. 4 UVpflErmäV enthält selbständige materiellrechtliche Regelungen einerseits für beamtete Lehrer und andererseits für angestellte Lehrer in Altersteilzeit. Das Bundesarbeitsgericht hat für seine Rechtsauffassung maßgebend auf die Zielsetzung des Altersteilzeitgesetzes und der daran anschließenden tarifvertragsrechtlichen Bestimmungen abgestellt, die in der Vermeidung von Entlassungen besteht. Damit können sich die mit der Altersteilzeit für Beamte verfolgten Ziele schon deshalb nicht decken, weil Beamte Beschäftigungssicherheit genießen. Vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 ‑ 2 C 16.06 ‑, DokBer B 2008, 33. Inwieweit ein Verstoß gegen Art. 141 EGV i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG vorliegen kann, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Dem Senat erschließt sich dies auch nicht bei näherer Prüfung von Amts wegen. Nach Art. 141 EG i.V.m. der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl Nr. L 045 S. 19) gilt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der hier vorliegende Fall bietet keinen Anlass für die Bejahung einer geschlechtsbezogenen rechtlich zu beanstandenden Ungleichbehandlung des Klägers. Die Berechung der Vergütung durch den Beklagten ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Höhe der Vergütung sich an der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit orientiert. Dass der Beklagte die Anzahl der hier interessierenden Stunden, in denen der Kläger tatsächlich Mehrarbeit geleistet hat, zutreffend berechnet hat, zweifelt der Kläger zudem nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.