Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 verpflichtet, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 mit 14 von 24,5 Wochenstunden zu bewerten. Der Beklagte trägt die Kosten des noch streitgegenständlichen Teils des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die im Jahr 1954 geborene Klägerin stand als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes. Seit 1985 war sie mit einer Pflichtstundenzahl von 14 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt. In der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 hatte sie zu der ihr obliegenden Pflichtstundenzahl eine weitere wöchentliche Pflichtstunde als sogenannte Vorgriffsstunde gemäß § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes abzuleisten. Statt die wöchentliche Vorgriffsstunde zu erbringen, ließ sie ihre Besoldung anteilig (mit 14/25,50) kürzen. Mit Ablauf des Monats Mai 2002 versetzte das beklagte Land die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) setzte mit Bescheid vom 00.00.00 die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG mit einem Ruhegehaltssatz von 53,32 % fest. Das LBV legte bei der Berechnung der anteiligen Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 mit dem Verhältnis 14,00/25,50 Wochenstunden zugrunde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch und machte unter anderem geltend: Die für die Berechnung der anteiligen Kürzung maßgebliche Pflichtstundenzahl betrage 24,50 Wochenstunden. Die sogenannte Vorgriffsstunde könne nicht zu einer Reduzierung ihres Pensionsanspruches führen. Im Widerspruchsbescheid verwies das LBV darauf, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum auf 25,50 Pflichtstunden festgelegt worden sei. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sie im Hinblick auf die Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gerügt: Störungen bei der Abwicklung der sogenannten Vorgriffsstundenregelungen würden nicht ausreichend berücksichtigt. Nachteile entstünden bei dem Bezug von Ruhegehalt dadurch, dass eine Teilzeitbeschäftigung während der Phase der Vorgriffsstundenregelung geringer bewertet werde als außerhalb dieser Phase. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum 1. August 1997 bis 31. Mai 2002 mit 14 von 24,5 Wochenstunden zu bewerten und die Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine gesetzliche Grundlage bestehe für den von der Klägerin geltend gemachten erhöhten Versorgungsanspruch nicht. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und hinsichtlich Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Klägerin ausgeführt: Mangels Rechtsgrundlage bestehe kein Anspruch darauf, dass bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Zeit der Teilzeitbeschäftigung vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 im Verhältnis von 14 zu 24,50 Wochenstunden bewertet werde. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl von Lehrkräften an Kollegschulen habe sich im relevanten Zeitraum um eine Stunde auf 25,50 Wochenstunden erhöht. Der Senat hat die Berufung zugelassen, soweit der Antrag die anteilige Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit betrifft; im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Zulassung abgelehnt. Die Klägerin hält im Berufungsverfahren an ihrer Rechtsauffassung fest und beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 mit 14 von 24,5 Wochenstunden zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist im noch streitigen Umfang zulässig und begründet. Der Bescheid des LBV vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2002 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 einen Anspruch auf Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Verhältnis von 14 zu 24,50 Wochenstunden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versorgung der Beamten allein durch Gesetz geregelt wird (§ 3 Abs. 1 BeamtVG). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 bestimmt sich die Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer Lehrkraft nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW S. 88). Danach betrug gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 5 SchFG die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an einem Berufskolleg 24,50 Stunden. Diese Pflichtstundenzahl hat eine Erhöhung aufgrund der sogenannten Vorgriffsstundenregelung des § 4 Satz 1 VO zu § 5 SchFG nicht erfahren. Nach dem Wortlaut des § 4 Satz 1 VO zu § 5 SchFG erhöht sich zwar die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde, und zwar an Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03. Als Ausgleich hierfür sieht § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahre 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde vor. Der Sache nach handelt es sich bei der Vorgriffsstundenregelung aber um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum und nicht um eine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert worden ist. Vgl. hierzu mit eingehender Begründung OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 6 A 4134/02 -, NWVBl 2004, 320. Soweit es zu Störungen im Ablauf dieses Konzepts kommt, weil Lehrkräfte in der sogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr im Dienste des Beklagten stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen, bedarf es rechtlich wirksamer Lösungen. So verletzt etwa das beklagte Land durch seine Weigerung, eine Regelung über einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, Lehrkräfte in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, die eine als Ausgleich für die Vorgriffsstunde vorgesehene spätere Pflichtstundenermäßigung nicht mehr (voll) in Anspruch nehmen können. Vgl. OVG a.a.O. Mit der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der VO zu § 5 SchFG vom 8. Juni 2004 (GV. NRW S. 379) ist der Beklagte seiner Verpflichtung zur insoweit notwendigen rechtlichen Gleichbehandlung von Lehrkräften nachgekommen und gewährt nach Maßgabe dieser Verordnung Ausgleichszahlungen. Im vorliegenden Verfahren geht es indes nicht um den finanziellen Ausgleich für mehr geleistete Lehrerarbeit in Form einer Vergütung, wenn der zeitliche Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden ganz oder teilweise unmöglich wird, sondern um die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, der die geringere Arbeitsleistung während bestimmter Zeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist allein die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit einer Lehrkraft von Bedeutung. Der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit wird für Lehrkräfte hier von § 3 VO zu § 5 SchFG bestimmt. Dies hat zur Folge, dass die Berechnung der anteiligen Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit weder in der Phase, in der Vorgriffsstunden zu erbringen waren, noch in der Ausgleichsphase mit dem Verhältnis der um eine Stunde verlängerten oder gekürzten Pflichtstundenzahl nach § 4 Satz 1 und 2 VO zu § 5 SchFG erfolgt. Vielmehr bleibt es bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Maßgabe des § 3 VO zu § 5 SchFG als regelmäßiger Lehrerarbeitszeit. Auf dieser Grundlage bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG die ruhegehaltfähige Dienstzeit für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung. Vorliegend steht daher die auf 14 Stunden ermäßigte Arbeitszeit der Klägerin ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 24,50 Stunden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VO zu § 5 SchFG) gegenüber. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Einen Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).