Beschluss
6 A 4791/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0305.6A4791.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 4.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 4.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Schichtzulage keine gesetzliche Grundlage gebe, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EZulV, auf die sich der Kläger beruft, sind nicht erfüllt. Der Kläger hat in dem Zeitraum von April 2000 bis einschließlich Dezember 2003, für den er die Schichtzulage begehrt, nicht ständig Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV geleistet. Die Vorschrift definiert den Begriff des "Schichtdienstes" als "Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht". Dass der Dienst auf der K-Wache in Schichten organisiert war und der Kläger in dem oben genannten Zeitraum maximal 31 Dienste im Jahr in einer dieser Schichten geleistet hat, bedeutet nicht, dass sein damaliger Dienst als Schichtdienst im vorgenannten Sinne anzusehen ist. Die für den besagten Zeitraum erstellten Dienstpläne für den Dienst auf der K-Wache sahen für den Kläger weder unmittelbar einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vor noch ergab sich für ihn aus diesen Dienstplänen ein solcher regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Verpflichtung, seinen Dienst im Übrigen auf der Stammdienststelle zu den üblichen Bürozeiten zu leisten. Das folgt aus den Aufstellungen der Dienste auf der K- Wache, zu denen der Kläger im fraglichen Zeitraum herangezogen worden ist. Danach ist er bis zu siebenmal im Monat zu Früh-, Spät- oder Nachtdiensten auf der K-Wache eingeteilt gewesen, die regelmäßig nicht an aufeinanderfolgenden Tagen zu leisten, sondern jeweils auf einzelne Tage beschränkt waren. Eine Ausnahme bildeten insoweit die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 geleisteten Nachtdienste, die jeweils in einem Block von sieben aufeinanderfolgenden Tagen absolviert wurden. Die ausschließlich an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen geleisteten Frühdienste begannen um 7.30 Uhr und endeten regulär um 15.00 Uhr. Damit stellten sie gegenüber dem zu den üblichen Bürozeiten geleisteten Dienst auf der Stammdienststelle keinen Wechsel der täglichen Arbeitszeit dar, denn nach dem Antrag des Klägers auf rückwirkende Zahlung einer Schichtzulage vom 15. April 2003 dauerte sein Tagesdienst auf der Stammdienststelle von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr beziehungsweise 14.30 Uhr an Freitagen. Dass der reguläre Frühdienst an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen um eine Stunde kürzer war als der reguläre Tagesdienst auf der Stammdienststelle von montags bis donnerstags, ist für die Frage, ob ein Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV stattgefunden hat, ohne Bedeutung. Hinsichtlich der verbleibenden Wechsel zwischen Tagesdienst und Spätdienst beziehungsweise zwischen Tagesdienst und Nachtdienst, welche der Kläger im fraglichen Zeitraum hat hinnehmen müssen, ist die den Schichtdienst maßgeblich kennzeichnende Regelmäßigkeit des Arbeitszeitwechsels zu verneinen. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein Arbeitszeitwechsel als solcher regelmäßig stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, dass die Abfolge der vom Schichtplan vorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit regelmäßig ist und die Zeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leisten muss, sich hinsichtlich ihrer Länge im weitesten Sinne entsprechen. Zur Länge dieser Zeitabschnitte unterschiedlicher Arbeitszeit verhält sich § 20 Abs. 2 EZulV zwar nur insoweit, als ihr Wechsel nach längstens einem Monat erfolgen muss, doch ergibt sich aus dem Zweck der §§ 1 Satz 1, 20 Abs. 2 EZulV, dass die Zeitabschnitte im Hinblick auf ihre Länge nicht derart von einander abweichen dürfen, dass mit dem Arbeitszeitwechsel bei wertender Betrachtung keine nennenswerten negativen Folgen für den betroffenen Beamten verbunden sind. Die Schichtzulage soll die besonderen, bei der Bewertung des jeweiligen Amtes nicht berücksichtigten Erschwernisse ausgleichen, die mit einem ständigen Schichtdienst verbunden sind. Solche Erschwernisse sind in der von dem Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen zu sehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - ZBR 1996, 260. Die in dem in Rede stehenden Zeitraum geleisteten Dienste des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Er hat seinen Dienst in dieser Zeit ganz überwiegend von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr versehen und musste in der Regel nur wenige Male im Monat in unregelmäßigen Abständen und an verschiedenen Werktagen zu einer späteren Zeit, nämlich von 14.30 Uhr bis 22.30 Uhr, Dienst leisten. Außerdem war er in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils einmal für sieben aufeinander folgende Tage und 2002 für einen Tag zum Nachtdienst von 22.30 Uhr bis 7.30 Uhr eingeteilt. Dass vereinzelte Arbeitszeitwechsel für jeweils einen Tag den üblichen Arbeits- und Lebensrhythmus in einer Weise unterbrechen, die gesundheitliche Auswirkungen zur Folge hat oder haben kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt auch für die angesprochenen einwöchigen Nachtdienste, da diese nur einmal im Jahr angefallen sind und daraus möglicherweise resultierende Beeinträchtigungen für das Wohlbefinden des Klägers nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20. Februar 2006 durch mehrere dienstfreie Tage im Anschluss an die Nachtdienstfolgen zumindest abgemildert worden sind. Erst recht sind beachtliche soziale Auswirkungen der Arbeitszeitwechsel für den Kläger zu verneinen, zumal nach Ziffer 3 der Dienstanweisung des Oberkreisdirektors Neuss für die Kriminalitätssachbearbeitung außerhalb der Bürodienstzeiten vom 6. April 1994 (G/S-1502/6082) und nach Ziffer 4 der entsprechenden Dienstanweisung vom 12. Juni 2003 (GS-6074/1502) bei der K- Wachenplanung die Berücksichtigung persönlicher Wünsche auch außerhalb der Urlaubsvorplanung vorgesehen war. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Davon kann hier keine Rede sein. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die bloßen Behauptungen des Klägers, dass eine präzisere Entscheidung dahingehend getroffen werden müsse, wie das Merkmal der "ständigen Schichtdiensttätigkeit" auszulegen sei, die nähere Bestimmung des Begriffes "ständiger Schichtdienst" für die Entscheidung in der Sache notwendig sei und dies eine über die vorliegende Angelegenheit hinausgehende Bedeutung habe, erfüllen keine dieser Anforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).