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Beschluss

21 A 660/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.21A660.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 541,44 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 541,44 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage, ob bei der Überleitung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Familien, in denen beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, tarifmäßig einen Nachteil gegenüber den Familien hinzunehmen haben, in denen nur ein Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, kann in dieser Form im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht grundsätzlich geklärt werden. Denn in diesem Verfahren geht es allein darum, welche Ansprüche auf Besoldung die Klägerin als Beamtin gegen ihren Dienstherrn hat. Es geht nicht um "tarifmäßige" Ansprüche, die, wenn man darunter Ansprüche aus einem Tarifvertrag versteht, allein dem Ehegatten der Klägerin zustehen könnten. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, ob sich der Ehegatte der Klägerin besser stehen würde, wenn die Klägerin nicht als Beamtin im öffentlichen Dienst stünde. Klärungsfähig wäre allein die Frage, ob es rechtmäßig ist, den einer teilzeitbeschäftigten Beamtin zustehenden Familienzuschlag der Stufe 1 auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 BBesG zu kürzen, wenn der Ehegatte der Beamtin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, aber keinen Familienzuschlag der Stufe 1 und auch keine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG erhält. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zu den Dienstbezügen gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG auch der Familienzuschlag. § 6 BBesG findet nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG keine Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vor. Der Ehegatte der Klägerin ist zwar im öffentlichen Dienst beschäftigt, er hat aber seit dem 1. Oktober 2005 unstreitig keinen Anspruch mehr auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung. Der TVöD und auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD (TVÜ-Bund) enthalten keine ehegattenbezogenen Entgeltkomponenten. Der Ehegatte der Klägerin erhält auch nicht anstatt des früheren (ehegattenbezogenen) Ortszuschlages der Stufe 2 (§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT) eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund, denn diese Zulage wird nur in Höhe von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen fortgezahlt. Der frühere Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 geht lediglich nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das einmalig festzusetzende Vergleichsentgelt ein. Diese Einstufung, die auch bei späterer Änderung des Familienstandes fortbesteht, hat nicht die soziale Ausgleichsfunktion, die den Familienzuschlag auszeichnet, sondern dient der Besitzstandswahrung bei der Überleitung von Beschäftigten in den TVöD. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 C 69.00 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/C I 1.1 Nr. 74 zu einer ähnlichen Bestimmung im Tarifvertrag, der von der Deutschen Telekom Computer Service Management GmbH angewandt wird; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, juris. Aufgrund dessen wird der der Klägerin zustehende Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr wie bisher gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG um die Hälfte gekürzt, sondern (nur) im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung. Vgl. auch Sander in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Oktober 2007, Rdnr. 12e zu § 40 BBesG. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt darin nicht. Die Klägerin wird vielmehr nicht anders behandelt als andere teilzeitbeschäftigte Beamte, deren Ehegatten entweder nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder aber keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung haben. Es gibt keinen Rechtsatz, der es gebieten würde, auch einem teilzeitbeschäftigten Beamten den Familienzuschlag in voller Höhe zukommen zu lassen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass die Familie der Klägerin insgesamt gesehen nun nicht mehr wie bisher den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung in voller Höhe erhält. Der Grund hierfür liegt nicht in der Besoldung der Klägerin, die sogar mehr erhält als vor der Überleitung ihres Ehegatten in den TVöD, sondern in der Vergütung, die ihr Ehegatte erhält. Sollte der Ehegatte gegenüber seinen Arbeitskollegen, deren Ehefrau nicht Beamtin ist, in gleichheitswidriger Weise benachteiligt werden, müsste dieser etwaige Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargetan. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 ff., m.w.N. Solche Umstände fehlen hier. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, zu dem Vorbringen der Klägerin, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass auf ihre Gehaltszahlung eine Regelung Anwendung finde, welche von einem für sie fremden Arbeitgeber angewandt werde, ausdrücklich Stellung zu nehmen. Aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das genannte Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Denn dort wird das auf denselben Punkt bezogene Vorbringen der Klägerin, sie könne auf den Umstand, dass der auf ihren Ehemann angewandte Tarifvertrag keinen Zuschlag für Verheiratete vorsehe, keinen Einfluss nehmen, wiedergegeben. Aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts folgt, dass es für die Entscheidung irrelevant war, dass die Klägerin keinen Einfluss darauf nehmen konnte, ob der Arbeitgeber ihres Ehegatten diesem weiterhin einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung zahlte oder nicht. Vor diesem Hintergrund musste das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass das entsprechende Vorbringen der Klägerin nicht entscheidungserheblich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 3 GKG. Zusätzliche Besoldung oder Versorgung, die ein Beamter erstrebt, gehört zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen. Der Teilstatus ist mit dem zweifachen Jahresbetrag zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bewerten. Rückständige Beträge werden nicht mit eingerechnet. Vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 sowie BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188, 189. Anliegen der Praxis zum Teilstatus ist die Erwägung, das Kostenrisiko zu begrenzen. Es soll nicht etwa auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen (§ 42 Abs. 3 GKG) abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund besagt die Rechtsprechung zum Teilstatus, dass dann, wenn die Beteiligten dem Grunde nach über die Höhe der Besoldung oder Versorgung streiten, der Streitwert wie dargestellt pauschalierend zu ermitteln ist. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen Streitgegenstand ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist, in denen somit nicht um eine grundsätzliche Frage, sondern im Einzelnen um die Berechnung gestritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 21 A 3747/02 -. So liegt es hier nicht. Vielmehr geht es der Klägerin um die Klärung der Frage, ob ihr der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG ungekürzt (105,28 EUR im Monat) zusteht oder nur im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung (22/28 x 105,28 EUR = 82,72 EUR im Monat). Aus dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz (24 x 22,56 EUR) ergibt sich der Streitwert von 541,44 EUR. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).