Beschluss
1 A 336/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0108.1A336.14.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 600,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 600,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Denn die gerügten Verfahrensfehler liegen ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht vor. Die Klägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe es (zumindest) verfahrensfehlerhaft unterlassen, sie auf die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags zu ihrer „wirtschaftliche(n) Beteiligung an der gemeinsamen Wohnung“ hinzuweisen. Hiermit macht sie sinngemäß geltend, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Diese Rüge greift aber nicht durch. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, hierzu näher und m.w.N.: Beschluss des Senats vom 23. August 2010 – 1 A 3124/08 –, juris, Rn. 35, folgt nicht die Pflicht des Gerichts, alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte umfassend zu erörtern. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der „Schlussberatung“ i.S.d. § 112 VwGO ergibt bzw. in Fällen wie dem vorliegenden aus den Überlegungen folgt, welche das Gericht nach Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Abfassung des Urteils anstellt. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt stützen will und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009– 2 C 42.07 –, Buchholz 262 § 3 TGV Nr. 2 = juris, Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 4. August 2008– 1 B 3.08 –, juris, Rn. 11, und vom 12. Februar 2008 – 9 B 70.07 –, juris, Rn. 9; Beschluss des Senats vom 23. August 2010 – 1 A 3124/08 –, juris, Rn. 34 ff.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 146. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein könnte, die Klägerin vor seiner Entscheidung auf das Erfordernis einer näheren Darlegung ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an der gemeinsamen Wohnung hinzuweisen. Die hier streitentscheidende Norm des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG a.F. setzt u.a. voraus, dass die Anspruchsteller im Sinne dieser Vorschrift eine andere Person „in ihre Wohnung“ aufgenommen haben. Dass es für die Prüfung dieses – hier u.a. in Rede stehenden – Tatbestandsmerkmals auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die Wohnung jedenfalls dann ankommen kann oder sogar ankommen muss, wenn – wie hier – die fragliche Wohnung (auch) einem Dritten wirtschaftlich zuzuordnen ist, muss nämlich einer rechtskundigen Person wie der Klägerin, die Rechtsanwältin ist, ohne Weiteres einleuchten. Vgl. neben den vom Verwaltungsgericht auf UA Seite 5 angeführten Zitaten etwa – zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG n.F. – auch Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Nov. 2014, BBesG § 40 Rn. 129 („alleiniger Kostenträger“), m.w.N. Die Relevanz der Frage, wer für die Kosten der in Rede stehenden Wohnung aufkommt, musste der Klägerin außerdem spätestens klar sein, seit sie ihren Antrag vom 3. März 2013 auf dem dafür vorgesehenen Formblatt „Erklärung zum Familienzuschlag wegen Aufnahme einer Person in die Wohnung“ ausgefüllt hatte. Denn in diesem Formblatt wird unter Punkt 2a u.a. abgefragt, ob für den Unterhalt der aufgenommenen Person „Sachleistungen von anderer Seite in Geldwert (z.B. Beköstigung, Kleidung, freie Wohnung)“ zur Verfügung stehen, und angeordnet, dies unter Punkt 2b näher zu erläutern. Dies hat die Klägerin im Übrigen auch getan, indem sie unter Punkt 2b handschriftlich erklärt hat, die fraglichen Personen – die drei Kinder ihres damaligen Verlobten, die schon vor dem Einzug der Klägerin mit diesem und noch mit dessen (dann durch die Klägerin „ersetzten“) Eltern in dem fraglichen Haus gelebt hatten – hätten von ihrem Vater „Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Kleidung) im allg. üblichen Umfang“ erhalten. Ferner meint die Klägerin, das Gericht habe seine Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es der Frage, welchen Beitrag sie und ihr damaliger Verlobter im Streitzeitraum (20. Mai 2009 – Einzug der Klägerin und seinerzeitigen Verlobten – bis 26. Oktober 2009 – Eheschließung –) zu den Wohnungskosten jeweils erbringen konnten bzw. erbracht haben, nicht weiter nachgegangen sei. Auch dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Denn dem Verwaltungsgericht musste sich ausgehend von seiner in diesem Zusammenhang maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung in die genannte Richtung nicht aufdrängen. Nach dem – im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen – rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts verlangt das Tatbestandsmerkmal „ihre Wohnung“ (jedenfalls), dass die Wohnung nach den Gesamtumständen im Verhältnis zum Aufgenommenen wirtschaftlich ausschließlich dem Beamten zuzurechnen ist (UA S. 5 vorletzter Absatz mit nachfolgendem Zitat). Hiervon kann aber, ohne dass es noch auf eine nähere Beleuchtung der wirtschaftlichen Gegebenheiten ankommen könnte, nicht die Rede sein, wenn nach den Angaben der Klägerin ein Dritter die Wohnung im Wege der Gewährung von Naturalunterhalt zur Verfügung stellt. Im Übrigen hätte das Verwaltungsgericht angesichts seines soeben dargelegten rechtlichen Ansatzes nicht einmal dann in eine weitere Sachaufklärung eintreten müssen, wenn die Klägerin schon erstinstanzlich ihre jetzige Behauptung aufgestellt hätte, (überwiegend) mit zu den Kosten der Wohnung beigetragen zu haben. 2. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der für den Zeitraum vom 20. Mai bis 26. Oktober 2009 behauptete Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG a.F. bestehe nicht, weil zwei hier einschlägige tatbestandliche Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt seien: Zum einen habe die Klägerin die drei Kinder ihres seinerzeitigen Verlobten nicht in „ihre Wohnung“ aufgenommen, und zum anderen sei sie den Kindern gegenüber weder gesetzlich noch sittlich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen. Das Tatbestandsmerkmal „ihre Wohnung“ verlange zweierlei: Zum einen sei erforderlich, dass dem jeweiligen Beamten die Wohnung (in einer auf längere Dauer angelegten Weise) wirtschaftlich zumindest mit zuzuordnen sei; zum anderen müsse die Wohnung im Verhältnis zum Aufgenommenen ausschließlich dem Beamten zuzurechnen sein. Jedenfalls Letzteres sei hier nach den Gesamtumständen zu verneinen, zumal die Klägerin selbst unter dem 3. März 2013 gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung erklärt habe, dass die Kinder „Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Kleidung) im allg. üblichen Umfang“ vom Vater erhalten hätten. a) In Bezug auf die Würdigung des Tatbestandsmerkmals „ihre Wohnung“ durch das Verwaltungsgericht macht die Klägerin geltend: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei ihr das Haus der Schwiegereltern im Streitzeitraum als „ihre Wohnung“ wirtschaftlich zumindest mit zuzuordnen gewesen. Denn sie sei an der gemeinsamen Wohnung wirtschaftlich beteiligt gewesen. Während nämlich ihrem Ehemann seinerzeit nur geringfügige laufende Einkünfte aus eigener Tätigkeit und ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Verfügung gestanden hätten, sei sie selbst damals hinreichend vermögend gewesen und habe monatlich an die Schwiegereltern eine „Mietzahlung“ i.H.v. 450,00 Euro erbracht; zudem habe sie wesentliche Teile ihrer früheren Wohnungseinrichtung eingebracht, um das nach dem Auszug der Schwiegereltern im Wesentlichen geräumte Haus wieder zu möblieren. Ihre Erklärung vom 3. März 2013 gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, nach welcher die Kinder „Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Kleidung) im allg. üblichen Umfang“ vom Vater erhielten, habe sie anders als das Verwaltungsgericht verstanden: Selbstverständlich habe sich auch der Vater der Kinder seinerzeit bemüht, den Unterhalt zu erbringen; Mietzahlungen an seine Eltern habe er damals aber nicht geleistet. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Denn es weckt keine ernstlichen Zweifel an der insoweit allein tragenden und in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt nicht angegriffenen Urteilsbegründung (vgl. einerseits UA S. 5 unten – „zweifelhaft“ – und andererseits UA S. 6, zweiter Absatz – „Jedenfalls“ –), dass das Haus (ungeachtet einer etwaigen, bis zum Urteil aber nicht dargelegten Mitbeteiligung der Klägerin an den Hauskosten) nach den Gesamtumständen im Verhältnis zu den drei Kindern keinesfalls ausschließlich der Klägerin zugerechnet werden könne, sondern bestätigt diese Annahme des Verwaltungsgerichts gerade. Die Klägerin macht mit ihrem Vorbringen nämlich der Sache nach nur geltend, sich im Streitzeitraum an den Wohnungskosten beteiligt zu haben (vgl. auch: „die wirtschaftliche Beteiligung an der gemeinsamen Wohnung“, Zulassungsbegründungsschrift S. 2, dritter Absatz), und räumt zugleich ein, dass auch der Vater der Kinder (ggf. in geringerem Maße) zum Unterhalt in der von ihr in der Erklärung vom 3. März 2013 genannten Form beigetragen hat. Zwar soll er im Streitzeitraum gerade keine Mietzahlungen an seine Eltern erbracht haben; dieses Vorbringen rechtfertigt aber keine abweichende Bewertung. Dass der Vater seinen Kindern – jedenfalls – Naturalunterhalt auch in Form der Zurverfügungstellung von „Wohnung“ geleistet hat, hat die Klägerin unmissverständlich in ihrer Formblatterklärung vom 3. März 2013 erklärt. Diese – nicht zurückgenommene – Erklärung aber belegt zumindest, dass die Mietzahlungen der Klägerin die Monatsmiete nicht vollständig abgedeckt haben. Hierfür spricht im Übrigen auch der monatlich von der Klägerin geleistete Betrag von 450,00 Euro. Denn dieser wird auch im ländlichen, allerdings wohl schon zum weiteren Einzugsgebiet Bremens zählenden Raum kaum eine angemessene Gesamtmiete für ein Haus darstellen können, in welchem fünf Personen leben können. b) Ist es der Klägerin nach dem Vorstehenden nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der die Abweisung der Klage bereits für sich genommen tragenden Begründung zu wecken, es fehle an einer Aufnahme in „ihre Wohnung“, so ist es für die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils ohne Belang, ob das Verwaltungsgerichts auch zu Recht angenommen hat, die Klägerin sei den Kindern gegenüber weder gesetzlich noch sittlich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen erweist sich daher schon als unerheblich. Es führt aber, wie vor diesem Hintergrund lediglich ergänzend ausgeführt werden soll, auch nicht auf die Annahme, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine sittliche Verpflichtung der Klägerin zur Unterhaltsgewährung im Streitzeitraum verneint. Namentlich kommt es für die Bewertung, ob eine solche sittliche Verpflichtung besteht, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob „ während der Dauer des Verlöbnisses und des gemeinsamen Zusammenlebens die Nichtgewährung von (Natural-)Unterhalt sittlich-moralisch als anstößig zu bewerten gewesen wäre.“ Stand und fiel nämlich, wie das Verwaltungsgericht unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles zutreffend hervorgehoben hat, die Versorgung der Kinder durch die Klägerin mit ihrer jederzeit und, wie der Senat hinzufügt, auch in Ansehung der Schwangerschaft aufkündbaren Beziehung zu ihrem damaligen Verlobten, so lag auch in Bezug auf die Kinder noch keine solche Bindung vor, bei der der mit einer Trennung der Klägerin von ihrem Verlobten zwangsläufig einhergehende Entzug der den Kindern zuvor gewährten Leistung von Unterkunft und Unterhalt durch die Klägerin nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstoßen hätte, also wegen der Verletzung einer Pflicht zu fortdauernder Hilfe als moralisch anstößig betrachtet worden wäre. Die Argumentation der Klägerin verkennt, dass der Familienzuschlag – soweit es um die sittliche Verpflichtung zur Unterkunftsgewährung geht – nicht bereits für „anständiges“ Verhalten gewährt wird. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob der Entzug der Leistungen anstößig wäre; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unter Hinweis darauf verneint, dass deren Fortbestand vom freien Entschluss der Beteiligten abhänge und folglich keine sittliche Verpflichtung bestehe, das Zusammenleben und die damit etwa einhergehende Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung aufrechtzuerhalten. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass dies in noch verstärktem Maße für das Verhältnis eines Partners zu den Kindern des anderen Partners gelte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990– 2 C 4.88 –, ZBR 1991, 87 = juris, Rn. 22 Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keinerlei Gründe dafür auf, dass und weshalb an dieser Bewertung für den Streitzeitraum nicht festzuhalten sein sollte. Ebenfalls lediglich ergänzend soll festgehalten werden, dass auch das weitere Zulassungsvorbringen nicht überzeugt, die in §§ 7 Abs. 3 lit. c), 9 Abs. 2 SGB II in Bezug auf nicht rechtlich verbindlich gemachte Lebensgemeinschaften getroffene Wertung müsse zur Meidung unüberbrückbarer Wertungswidersprüche bei der hier zu beurteilenden Frage der Gewährung des Familienzuschlages in gleicher Weise getroffen werden. Es ist nämlich in der Rechtsprechung geklärt (vgl. die Zitate im angefochtenen Urteil, UA S. 7 unten), dass die genannten Vorschriften, nach welchen das Einkommen und Vermögen eines mit dem Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 lit. c) SGB II lebenden Partners zu Lasten des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen ist, einen im Rahmen des § 40 BBesG nicht einschlägigen Regelungszweck verfolgen: Sie wollen entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG sicherstellen, dass Ehepaare bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht schlechter gestellt werden als nichteheliche Lebensgemeinschaften. 3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Die begehrte Zulassung scheitert hier schon daran, dass die Klägerin es versäumt hat, eine aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Frage zu formulieren. Ihr diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich in dem Vortrag, „die hier in Streit stehende Frage“ sei „höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).“ Welche der in Betracht kommenden Rechts- oder Tatsachenfragen gemeint sein dürfte, erschließt sich allenfalls aus dem letzten Absatz der Begründungsschrift, in welchem die Klägerin ihre Erklärung, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht einverstanden zu sein, damit begründet, dass es an einer höchstrichterlichen Entscheidung „zum Bestehen einer sittlich-moralischen Unterhaltspflicht bei halb verwaisten Kindern des Verlobten“ fehle. Diese Frage wäre bei hinreichender Präzisierung wohl schon nicht von übergreifender Bedeutung, sondern letztlich nur auf den Einzelfall der Klägerin bezogen. Jedenfalls aber fehlt es ihr bezogen auf das angefochtene Urteil an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Ist nämlich das angegriffene Urteil – wie hier – auf eine weitere selbständig tragende Begründung gestützt (hier: Fehlen einer Aufnahme in „ihre Wohnung“), hinsichtlich deren – wie hier – ein Zulassungsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht wird, scheidet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage aus. Vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 153. Unabhängig davon scheitert eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegend auch daran, dass sich die sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ausweislich der entsprechenden, nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus, hier mit Blick auf den Zweck der Teilstatus-Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 42 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GKG begrenzt auf den rund 5 Monate umfassenden Streitzeitraum) und berücksichtigt, dass der dem Grunde nach in Rede stehende Familienzuschlag im Streitzeitraum bis zum 30. Juni 2009 monatlich 111,58 Euro und danach monatlich 114,38 Euro betragen hat. Dazu, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene, in § 42 GKG enthaltene Regelung über wiederkehrende Leistungen nicht in solchen Fällen (direkt) anwendbar ist, in denen – wie hier – nicht um die konkrete Berechnung einer Geldleistung, sondern nur dem Grunde nach über die Höhe der Besoldung oder Versorgung gestritten wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2008– 21 A 660/07 –, ZBR 2008, 383 = juris, Rn. 14 ff., m.w.N. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.