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Beschluss

1 B 2093/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0319.1B2093.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller (fristgerecht) dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und (erneut) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung der Deutschen Postbank AG vom 12. Juni 2007 anzuordnen. Der Antragsteller war als Schalterbeamter einer Postbankfiliale in L. beschäftigt. Mit Verfügung der Deutschen Postbank AG vom 12. Juni 2007 wurde er mit Wirkung zum 1. Mai 2007 zur Deutschen Post AG, Niederlassung BRIEF E. , versetzt. Das Verwaltungsgericht H. hat (nach Verweisung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht E1. ) die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs des Antragstellers mit Beschluss vom 30. Juli 2007 (12 L 723/07) angeordnet, weil sowohl die formelle als auch die materielle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung erheblichen Zweifeln unterlägen. Es fehle schon an der notwendigen Zustimmung eines der zu beteiligenden Betriebsräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle; denn jedenfalls eine Zustimmung des Betriebsrates der aufnehmenden Betriebes, der Niederlassung BRIEF in E. , sei nicht ersichtlich. Weiterhin bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses wegen angeblich fehlender bzw. wegfallenden Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Deutschen Postbank AG. Die Angaben hierzu seien vage und widersprüchlich. Rechtliche Bedenken bestünden außerdem hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Deutschen Post AG, die von der versetzenden Behörde augenscheinlich nicht einmal in den Blick genommen worden seien. Im angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht H. gemäß § 80 Abs. 7, Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei eine Veränderung der Umstände eingetreten, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Versetzungsverfügung der Deutschen Postbank AG vom 12. Juni 2007 offensichtlich rechtswidrig sei. Die nicht ausdrücklich erfolgte Zustimmung des Betriebsrates des abgebenden Betriebes (der Deutschen Postbank AG) gelte gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG als erteilt, und die zunächst unterbliebene Beteiligung des Betriebsrates des aufnehmenden Betriebes (der Deutschen Post AG) sei im Verlauf des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt worden. In materieller Hinsicht sei ein dienstliches Bedürfnis geltend gemacht, das bei summarischer Prüfung plausibel sei, sodass die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit jeglicher Grundlage entbehre. Das dienstliche Bedürfnis sei mit Blick auf die Wegversetzung aufgrund des geltend gemachten Personalüberhangs in der Filiale L. zu bejahen. Gewichtige persönliche Belange habe der Antragsteller nicht. Was dem der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegensetzt, führt nicht auf eine gegenüber der Entscheidung erster Instanz abweichende Vornahme der Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers. Insbesondere dringt der Antragsteller nicht mit seiner Auffassung durch, die angegriffene Versetzungsverfügung stelle sich in formeller und/oder materieller Hinsicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Die vom Antragsteller angeführten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung greifen voraussichtlich nicht durch. Jedenfalls sind etwaige in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel nicht so stark, dass auf ihrer Grundlage bereits jetzt auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung geschlossen werden könnte. Der Antragsteller hat insoweit seine Auffassung bekräftigt und vertieft, die Betriebsräte des abgebenden und des aufnehmenden Betriebs seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Soweit der Antragsteller den beim Filialbetrieb E2. der (abgebenden) Postbank AG angesiedelten Betriebsrat für "unzuständig" hält, ergibt sich Gegenteiliges ohne weiteres aus § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 PostPersRG. Der bei dem Betrieb F. gebildete (eigene) Betriebrat war hier gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG lediglich zu unterrichten und musste Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Antragsteller hat zwar bestritten, dass Letzteres geschehen sei. Von einem schon in diesem Eilverfahren feststellbaren offensichtlichen Fehlen der Anhörung kann indes keine Rede sein. Denn die Antragsgegnerin ist der Behauptung des Antragstellers – wenn auch ohne Vorlage entsprechender Unterlagen – in der Sache konkret entgegentreten. Da sich auch der Antragsteller in der betreffenden Frage nur auf seinen eigenen Wissensstand beruft, reicht dies letztlich nicht aus, um ein Fehlen der Anhörung hinreichend glaubhaft zu machen. Entsprechende nähere Feststellungen sind deshalb dem Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten. Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs (Niederlassung BRIEF E. der Deutschen Post AG) hat zwar seine Zustimmung zu der Versetzung verweigert. Hieran hat sich aber ein Einigungsverfahren angeschlossen. Dieses hat mit der Feststellung geendet, die Verweigerung der Zustimmung sei unbeachtlich, weil sie keinem der gesetzlichen Versagungsgründe zugeordnet werden könne. Die hierzu in dem Beschluss der Einigungsstelle vom 4. September 2007 niedergelegten Gründe lassen offensichtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Das betreffende Mitbestimmungsverfahren ist deswegen voraussichtlich ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden. Eine eingehendere Prüfung ist aber auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Dass das Einigungsstellenverfahren erst nach dem Ergehen der Versetzungsverfügung vom 12. Juni 2007 abgeschlossen worden ist, führt ebenfalls nicht auf einen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar ist ein Mitbestimmungsverfahren (grundsätzlich) vor dem Erlass der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durchzuführen und seine spätere Nachholung mit heilender Wirkung in aller Regel nicht möglich. Geht es aber wie hier um eine Personalmaßnahme gegenüber einem Beamten, greift die Besonderheit ein, dass die letzte Verwaltungsentscheidung, wenn der zugrunde liegende Bescheid statthaft mit einem Widerspruch angegriffen wird, erst mit dem Widerspruchsbescheid getroffen wird. Solange ein solcher Bescheid noch nicht ergangen ist, bleibt in diesen Fällen (ausnahmsweise) Raum für eine "nachholende" Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, und zwar mit der Folge, dass hiernach der zugrunde liegende Verwaltungsakt nicht (mehr) rechtswidrig und erst recht nicht unwirksam ist. Ob dies als Fall einer Heilung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG anzusehen ist oder bereits unabhängig hiervon das Erfordernis "vorheriger" Zustimmung noch erfüllt, bedarf dabei keiner weiteren Befassung. Vgl. hierzu etwa Lorenzen u.a., BPersVG, § 69 Rn. 26 und 149 m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 - 1 B 1048/04 -, Seite 4 oben des amtlichen Abdrucks. Da die Mitbestimmungsverfahren mittlerweile abgeschlossen sind, und zwar nach dem Vorstehenden voraussichtlich ordnungsgemäß, besteht auch kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Durchführung der Beteiligungen anzuordnen. Soweit der Antragsteller zusätzlich (in der Sache hilfsweise) geltend macht, die in Rede stehenden Betriebsräte seien inhaltlich über den Vorgang unzulänglich informiert worden, lässt sich solches schon den eigenen Darlegungen nicht hinreichend entnehmen. Der Antragsteller stellt an die gebotene Information der Betriebsräte voraussichtlich zu hohe Anforderungen. Dabei übersieht er u.a., dass eine Versetzungsmaßnahme nicht zwangsläufig bereits eine Regelung über den künftigen konkreten Einsatz bei der aufnehmenden Dienststelle bzw. (hier) dem aufnehmenden Betrieb mit enthalten muss. Konsequenterweise müssen sich dann aber auch die Informationen an den Betriebsrat nicht notwendig auf diesen Umstand erstrecken. Was die materielle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung betrifft, lassen die Angriffe der Beschwerde einen voraussichtlich durchgreifenden Rechtsfehler ebenfalls nicht hervortreten. Der Hinweis darauf, die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit dem von ihr angeführten Personalüberhang in der Filiale L. 1 das Vorliegen eines dienst-lichen Bedürfnisses für die (Weg)Versetzung nicht hinreichend substanziiert dargetan, bleibt seinerseits völlig substanzlos und ist hiervon ausgehend nicht geeignet, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Punkt nahezulegen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber im Verfahren erster Instanz wie im Beschwerdeverfahren den - u.a. mit der Versetzung des Antragstellers zu behebenden - Personalüberhang in der Filiale L. 1 geltend gemacht und konkretisiert; der Senat sieht auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse keine Veranlassung, an diesem Vortrag zu zweifeln. Die weiter angesprochene Frage einer Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Antragstellers in einer anderen Filiale der Postbank AG betrifft ebenso wie diejenige eines Verbleibs in der Filiale L. 1 wesentlich schon die Sozialauswahl unter den für eine Versetzung in Betracht kommenden Beschäftigten. Hierzu hat der Antragsteller zwar konkrete Einzelfälle verschiedener, im Verhältnis zu ihm zum Teil deutlich lebens- und dienstjüngerer Beschäftigter namentlich benannt, welche im Bereich der Postbank AG verblieben sind. Die Antragsgegnerin ist aber ihrerseits auf alle diese Fälle, soweit sie die Filiale L. 1 betreffen, detailliert eingegangen, und zwar (zusammengefasst) in dem Sinne, dass jeweils dringende betriebliche Gründe für den weiteren Verbleib auf dem bisherigen Arbeitsplatz in der Postbank AG gesprochen hätten (z.B. wegen Tätigkeit als Masterkassierer oder Innendienstleiter). Der etwaige Sonderfall des Herr M. ist dadurch gekennzeichnet, dass dieser im Zeitpunkt der Versetzung des Antragstellers bereits einer anderen Filiale zugewiesen war und insofern bei der in Rede stehenden Sozialauswahl – einen hier nicht ohne weiteres erkennbaren "Missbrauchsfall" ggf. ausgenommen – nicht mehr zwingend berücksichtigt zu werden brauchte. Auf welcher möglicherweise erfolgversprechenden rechtlichen Grundlage auch (vom Antragsteller zum Teil mitbenannte) Beschäftigte anderer Filialen in die hier in Rede stehende Sozialauswahl einzubeziehen gewesen seien, lässt das Beschwerdevorbringen nicht in einer weitere Überlegungen erfordernden Weise hervortreten. Es ist weiter nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller an seinem neuen Arbeitsplatz bei der Niederlassung BRIEF E. der Deutschen Post AG nicht amtsangemessen beschäftigt wäre. Die Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, er werde in der Niederlassung nicht gebraucht, bleibt so vage, dass sich Ansatzpunkte für eine Prüfung nicht bieten. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin hinreichend plausibel geltend gemacht, dass der Antragsteller zur Behebung von Qualitätsmängeln in der Filiale in E. benötigt wird. Dem hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt. Soweit die Antragsgegnerin unter dem Stichwort der "fehlenden Vertriebsorientierung" des Antragstellers (Fehlen jeder vertrieblichen Neigung und Fähigkeit in Bezug auf die Produkte der Deutschen Postbank) diesem eine genügende Eignung für die in der Filiale L. 1 verbleibenden Arbeitsplätze abspricht und dies bei der Abwägung mit den sozialen Belangen berücksichtigt worden ist, ergibt sich daraus kein ersichtlicher Fehler der Auswahlentscheidung. Was Art und Gewichtung ihrer insoweit einzustellenden eigenen betrieblichen Belange angeht, ist die Sicht der Antragsgegnerin maßgeblich. Ihre Einschätzung beruht dabei auf der Beurteilung von Vorgesetzten des Antragstellers. Für eine sachwidrige oder gar voreingenommene Haltung dieser Vorgesetzten in Bezug auf die Bewertung seiner dienstlichen Leistungen hat der Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen. Deshalb scheidet im vorliegenden Verfahren aus, auf der Grundlage der vorgetragenen Eignungseinschätzung auf eine mögliche Fehleinschätzung oder gewichtung der im Rahmen der Sozialauswahl zu schließen. Schließlich bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auch dafür keinerlei Anhaltspunkte, dass hier unabhängig von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens aus besonderen Gründen eine Vollziehungsregelung zugunsten des Antragstellers notwendig wäre, weil ihm - entgegen der gesetzlichen Bewertung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung - ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus besonderen, dringlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte. Der Antragsteller will insofern eine verlängerte werktägliche Fahrzeit (von 3 Stunden statt bisher 1 ½ Stunden) in die Waagschale werfen. Es mag dahinstehen, ob diese Angaben in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, da der Antragsteller die genauen Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mitteilt und die relativ geringfügig größere Entfernung zwischen der Wohnung und dem neuen Arbeitsplatz des Antragstellers die behauptete Verdoppelung der Fahrzeit kaum erklärlich macht. Jedenfalls ist es dem Antragsteller zumutbar, die Beschwernisse der längeren An- und Abfahrtzeiten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Umstände, dies ausnahmsweise anders zu bewerten, sind nicht dargetan. Dabei ist anzumerken, dass der Antragsteller als Bundesbeamter einem bundesweit tätigen Unternehmen zugewiesen ist und deshalb mit größeren räumlichen Veränderungen rechnen muss. Ob er sich dauerhaft darauf einzustellen hat, ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.