Urteil
16 A 2399/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0320.16A2399.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf die mit Bescheid des Beklagten vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 für die Zeit ab dem 1. März 2001 verfügte Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 15. Oktober 1996 bezieht.
Die Klägerin trägt 3/13 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte 10/13 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf die mit Bescheid des Beklagten vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 für die Zeit ab dem 1. März 2001 verfügte Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 15. Oktober 1996 bezieht. Die Klägerin trägt 3/13 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte 10/13 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1956 geborene Klägerin, die aus M. stammt und seit 1992 in Deutschland lebt, stellte am 25. September 1996 beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Blindengeld. Sie legte dazu eine augenfachärztliche Bescheinigung des Dr. T. aus I. vom 15. August 1996 vor, aus der hervorging, dass sie an exzessiver Myopie (Kurzsichtigkeit) und beiderseits myoper Netzhautdegeneration litt. Die zentrale Sehschärfe mit Gläserkorrektur war für beide Augen mit 1/50 angegeben, eine Gesichtsfeldbestimmung ausweislich der Bescheinigung mangels Fixation beidseits nicht möglich. Die Möglichkeit einer Besserung des Sehvermögens wurde von Dr. T. verneint. Nach einer Stellungnahme des Landesarztes, in der die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld bejaht und die Möglichkeit einer Besserung und die Notwendigkeit turnusmäßiger Kontrolluntersuchungen verneint wurden, gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 rückwirkend ab 1. August 1996 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. In dem Bescheid war ausgeführt, dass der Klägerin das Blindengeld in monatlicher Höhe von 1.046 DM zustehe. Es werde zum Ersten eines Monats im Voraus überwiesen, die laufende Zahlung zum 1. November 1996 aufgenommen. Das Blindengeld werde gezahlt, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Die Zahlung sei mit Ablauf des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen entfielen. Ferner wurde in dem Bescheid auf ein beigefügtes (vom Beklagten zur Gerichtsakte nachgereichtes) Merkblatt verwiesen. In diesem Merkblatt hieß es, dass unter anderem in jedem Fall unverzüglich eine Besserung des Sehvermögens (z.B. durch Operation) zu melden sei. Der Beklagte müsse danach sofort prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Blindengeldes noch erfüllt seien. Komme es zu Überzahlungen, weil der Berechtigte oder der gesetzliche Vertreter gegen die Mitteilungspflicht verstoßen habe, müsse der überzahlte Betrag zurückgefordert werden. Am 18. Dezember 2000 wurde der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin gegenüber einer Bank erklärt habe, sie könne lesen und schreiben. Bei der daraufhin veranlassten Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für das Blindengeld bescheinigte der Augenarzt Dr. M1. aus C. am 24. Januar 2001, dass das Sehvermögen der Klägerin mit Korrektur auf dem rechten Auge 0,08 und auf dem linken Auge 0,20 betrage. Eine Blindheit liege nicht vor; es sei unklar, ob eine Besserung des Sehvermögens erwartet werden könne. Aus weiteren vorgelegten Attesten des Dr. M1. ging hervor, dass bereits am 24. Oktober 1997 ein Sehvermögen von 1/35 (rechts) und 0,15 (links) festgestellt worden war. Aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte der Klägerin beim Versorgungsamt C. ergab sich, dass die Klägerin erstmals 1993 die Feststellung einer Schwerbehinderung beantragt hatte, wobei allerdings andere gesundheitliche Beeinträchtigungen als die des Sehvermögens im Vordergrund standen. Die Klägerin hatte bei der Antragstellung keine Blindheit, sondern lediglich eine wesentliche Sehbehinderung angegeben. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Attest des Augenarztes Dr. I1. vom 9. März 1993 hatte bescheinigt, dass die Klägerin mit Korrektur rechts nur Handbewegungen wahrnehmen könne und links ein Visus von 0,08 erreicht werde. In dem abschließenden ärztlichen Gutachten war anamnestisch wiedergegeben, die Klägerin könne auf Russisch lesen und schreiben. Dies hatte zur Zuerkennung eines GdB von 90% geführt, wobei ein Einzel-GdB für eine "Sehminderung, rechts ausgeprägter als links" mit 90% zugrundelag. Im Rahmen einer von der Klägerin beim Versorgungsamt C1. gestellten Änderungsantrags bescheinigte Dr. I1. am 24. Juni 1997 eine Sehleistung von 0,3 (rechts) bzw. 0,125 (links). Nach Einholung einer Stellungnahme auch des Augenarztes Dr. M1. aus C. vom 31. Oktober 1997, der für das rechte Auge einen Visus von 1/35 und für das linke Auge von 0,15 feststellte, lehnte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 16. Januar 1998 die von der Klägerin begehrte Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "H" ab. In der zugrundeliegenden gutachtlichen Stellungnahme wurde der Gesamt-GdB weiterhin mit 90% und der Einzel-GdB wegen einer Sehminderung beidseits mit 70% angegeben; hinsichtlich des Sehvermögens sei, so heißt es dort weiter, eine Besserung eingetreten. Mit Bescheid vom 27. April 2001 bestimmte der Beklagte, dass der an die Klägerin gerichtete Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 mit Ablauf des Monats Oktober 1997, in welchem eine Besserung des Sehvermögens eingetreten sei, seine Wirksamkeit verloren habe. Die Zahlung des Blindengeldes sei mit Ablauf des Monats Februar 2001 eingestellt worden. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme der Blindengeldbewilligung für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001 angehört. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 27. April 2001 Widerspruch und verwies zur Begründung auf ein aktuelles ärztliches Attest, nach dem sich ihr Sehvermögen seit 1997 nicht verändert habe und sich nach dem Stand vom Oktober 1999 für das rechte Auge eine funktionelle Erblindung und für das linke Auge ein Sehvermögen von 0,125 feststellen lasse. Mit Bescheid vom 28. Februar 2002 hob der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001 auf und forderte von der Klägerin die Rückerstattung überzahlten Blindengeldes für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001 in Höhe von insgesamt 43.008 DM (21.989,64 Euro). Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass er die Klägerin bei der Antragstellung und in dem Merkblatt zum Bewilligungsbescheid auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen habe, sie ihn aber gleichwohl nicht von der im Oktober 1997 eingetretenen Besserung ihres Sehvermögens in Kenntnis gesetzt habe. Die danach gegebene grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts schließe es aus, dass sich die Klägerin mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - der ablehnende, sich auf die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27. April 2001 und vom 28. Februar 2002 beziehende Widerspruchsbescheid des Beklagten datiert vom 27. Februar 2004 und wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. März 2004 zugestellt - hat die Klägerin am 2. April 2004 Klage erhoben, mit der sie wiederum vorgetragen hat, aufgrund der von ihr vorgelegten Bescheinigung der be-handelnden Ärzte sei nach wie vor von ihrer Blindengeldberechtigung auszugehen. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 27. April 2001 und vom 28. Februar 2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Blindengeld ab März 2001 und über den Tag der mündlichen Verhandlung hinaus fortlaufend an sie zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den vormals behandelnden Augenarzt Dr. T. aus I. als Zeugen vernommen. Es hat der Klage - abgesehen vom Zahlungsbegehren der Klägerin - stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte nur noch dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Bescheid vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 hinsichtlich der Einstellung der Blindengeldzahlung ab März 2001 aufgehoben hat. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Bewilligung von Blindengeld nach dem vormaligen Landesblindengeldgesetz bzw. nachfolgend nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose um einen Dauerverwaltungsakt handele. In Wirklichkeit diene das Blindengeld wie die Sozialhilfe der Überwindung einer bestimmten Notlage und sei keine Leistung mit allgemeinem Versorgungscharakter; diese Sichtweise liege auch der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde. Dementsprechend beschränke sich die rechtliche Wirkung seines Bescheides vom 27. April 2001 darauf, die laufende Weitergewährung des Blindengeldes über den 28. Februar 2001 hinaus abzulehnen, was mangels Vorliegens einer dauerhaften Leistungsbewilligung nicht die vorherige, an die Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X gebundene Aufhebung von Bewilligungsbescheiden erforderlich gemacht habe. Das folge auch aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides vom 15. Oktober 1996, in dem ausdrücklich betont worden sei, dass die Weitergewährung des Blindengeldes vom Fortbestand der Bewilligungsvoraussetzungen abhänge. Den Nachweis, dass in der Zeit seit der Einstellung der Blindengeldgewährung noch die medizinischen Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen seien, habe die Klägerin nicht erbracht. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Aufhebung seines Bescheides vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 für die Zeit ab dem 1. März 2001 beantragt hat. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Auffassung des Beklagten entgegen, wonach es sich bei der Bewilligung von Blindengeld nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele. Dagegen spreche insbesondere der Wortlaut des Bewilligungsbescheides, der sich nicht in der Gewährung einer einmaligen punktuellen Leistung erschöpft habe. Daher sei es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin die Beweislast für den Fortbestand der materiellen Voraussetzungen für den Blindengeldbezug aufzubürden. Der Senat hat zur Frage der Sehfähigkeit der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. T1. U. , X. X1. -V. - B. -, N. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 19. Oktober 2007, die schriftliche ergänzende Stellungnahme vom 20. März 2008 sowie auf das gerichtliche Protokoll vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des nunmehr schwerbehindertenrechtlich für die Klägerin zuständigen O. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie in I2. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die - zulässige - Klage erweist sich als unbegründet, soweit sie über den rechtskräftigen Ausspruch des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinaus auch auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 abzielt. Gegenstand der Berufung ist die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004. Dieser Bescheid enthält seinem Wortlaut nach eine ausdrückliche Regelung über die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung. Der Bescheid geht davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Blindengeldanspruch der Klägerin ab Oktober 1997 entfallen seien und der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1996 mit dem Ablauf des genannten Monats "seine Wirksamkeit verloren" habe. In Zusammenschau mit dem weiteren Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2002, der sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001 bezieht, sowie mit dem beide Bescheide bestätigenden und teilweise präzisierenden Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 ergibt sich, dass der Beklagte - seinem auch nachfolgend eingenommenen Rechtsstandpunkt entsprechend - nicht von einem einheitlichen Dauerverwaltungsakt ausgegangen ist, sondern von einer Aneinanderreihung einzelner monatsweiser Bewilligungsbescheide. Denn obwohl er eingangs des Widerspruchsbescheides ausführt, die Bewilligung sei "mit Bescheid vom 15. Oktober 1996" erfolgt, geht er nachfolgend weiterhin davon aus, für die Zeit ab März 2001 sei - schlicht - die Blindengeldgewährung eingestellt worden und die Klägerin habe im Zusammenhang mit der Bescheidrücknahme für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001 die Rechtswidrigkeit "der ergangenen Bewilligungen ab 01.11.1997" zumindest grob fahrlässig nicht gekannt. Diese Sichtweise stimmt indessen weder mit dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides noch mit dem rechtlichen Gehalt des Anspruchs auf Blindengeld überein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1996 um einen Dauerverwaltungsakt für die Zeit ab dem 1. November 1996 gehandelt hat und nachfolgend keine weiteren Bewilligungsbescheide für die weiteren Leistungsmonate ab Dezember 1996 ergehen mussten und auch nicht ergangen sind. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides vom 15. Oktober 1996. Der Bescheid bestimmt ausdrücklich - ohne Fixierung eines Endtermins -, dass das Blindengeld "ab 01.08.1996" bewilligt werde. Weiter wird unter der Überschrift "Beginn der laufenden Zahlung" verfügt, dass das Blindengeld zum Ersten eines Monats im Voraus überwiesen und dass die Zahlung zum 1. November 1996 aufgenommen werde. Zur "Dauer der Blindengeldzahlung" verhält sich der Bescheid dahingehend, dass das Blindengeld gezahlt werde, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen; die Zahlung werde (erst) mit dem Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzungen entfielen. Aber auch die allgemeine Rechtsnatur des Anspruchs auf Blindengeld spricht für die Annahme eines über den Monat des Bescheiderlasses hinausgehenden Dauerverwaltungsakts. Der Senat hat für das nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430, 436) gewährte Blindengeld entschieden, dass es sich dabei nicht wie bei der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem SGB XII um fürsorgerische Leistungen zur Abwendung konkreter Notlagen handelt. Vielmehr hat die Blindenhilfe weithin den Charakter einer Versorgungsleistung bzw. eines Nachteilsausgleichs für den von einem besonders schweren Schicksal betroffenen Personenkreis der Blinden. Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteile vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 - und vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -, beide Juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. Urteil vom 28. Januar 1974 - VIII A 941/73 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1974 - V ER 215.74 -; Urteil vom 18. Dezember 1978 - VIII A 1349/77 -; Beschluss vom 6. April 1988 - 8 A 2174/87 -, sämtlich nicht veröffentlicht - Diese Bewertung, die darüber hinaus vielfach auch schon für das Blindengeld nach § 67 BSHG (nunmehr § 72 SGB XII) sowie generell für die landesrechtlichen Blindenhilfebestimmungen in Betracht gezogen worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281 = FEVS 25, 1; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 -, aaO.; W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 67 Rn. 2, trifft auch für das vormals - bis zum 31. Dezember 1997 - geltende nordrhein- westfälischen Landesblindengeldgesetz (LBlGG) vom 11. November 1992 (GV. NRW. S. 447) zu, das hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld ähnliche Voraussetzungen und verfahrensrechtliche Ausgestaltungen vorsah wie nunmehr das GHBG. Danach regeln die leistungsbewilligenden Behörden bei der Blindengeldgewährung den Ausgleich einer in aller Regel dauerhaften Benachteiligung des Empfängers und sind dabei typischerweise nicht mit rasch wechselnden Bedarfslagen konfrontiert. Auch eine fortwährende Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des blinden Leistungsempfängers ist regelmäßig nicht erforderlich, weil das GHBG ebenso wie die vorangegangenen Fassungen des LBlGG das Blindengeld jedenfalls im Grundsatz unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Betroffenen gewähren. Auch soweit sich der Blindengeldanspruch deswegen vermindert, weil sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger bestritten werden (vgl. § 2 Abs. 2 LBlGG bzw. nunmehr § 2 Abs. 2 GHBG) oder soweit der Bezug von Leistungen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LBlGG bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 1 GHBG) in Rede steht, handelt es sich typischerweise um langfristige bzw. dauerhafte Gegebenheiten, die keine monatsweise Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich machen. Auch im konkreten Fall der Klägerin bestand nicht von vornherein eine besondere Notwendigkeit, die Blindengeldgewährung "kleinschrittig" auszugestalten, um so auf zu erwartende Änderungen der Bedarfslage reagieren zu können. Denn aus der Stellungnahme des Landesarztes zur Blindheit vom 15. Oktober 1996 ging hervor, dass eine Besserung des Sehvermögens der Klägerin nicht zu erwarten und eine spätere Überprüfungsuntersuchung entbehrlich sei. Die Auslegung der angefochtenen Bescheide zeigt - und anders konnte dies auch die Klägerin nicht verstehen -, dass der Beklagte für die Zeit ab November 1997 nicht mehr an den im Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 getroffenen Regelungen festhalten, sondern diese teils rückwirkend, teils für die Zukunft aufheben wollte, wobei der Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung der Blindengeldleistung (ab Monat März 2001) die zeitliche Zäsur darstellte. Das führt im Hinblick auf den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2002 zu der Auslegung, dass die - nach jetzigem Verständnis allein im Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 enthaltene - Bewilligung von Blindengeld teilweise, nämlich für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001, aufgehoben werden sollte. Für den im vorliegenden Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zeitraum ergibt sich danach, dass mit der ausdrücklich verfügten Einstellung der Blindengeldgewährung durch den Bescheid vom 27. April 2001 inzidenter der Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 erst recht auch für die Zeit ab dem 1. März 2001 aufgehoben werden sollte. Die Aufhebungsentscheidung erweist sich auch für die Zeit ab Monatsbeginn März 2001 als rechtmäßig. Das gilt zunächst insoweit, als sich der angefochtene Bescheid vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 auf den Bewilligungszeitraum ab Mai 2001 bezieht, also auf die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem der angefochtene Ausgangsbescheid ergangen ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist § 45 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach § 45 Abs. SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) und rechtswidrig ist, auch nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit unter den näheren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift gilt auch für das Recht der Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz und ab dem 1. Januar 1998 nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Sozialgesetzbuchs im Recht der landesrechtlichen Bestimmungen über die Blinden- und Gehörlosenhilfe folgt aus § 4 LBlGG bzw. § 7 GHBG. Dort ist jeweils bestimmt, dass im Übrigen die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend gelten. Diese Verweisung bezieht sich, wie sich insbesondere aus der Überschrift des 4. Teils (§§ 6 bis 8) des GHBG NRW ("Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit") ersehen lässt, auf das Erste (Allgemeiner Teil) und Zehnte Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten) des Sozialgesetzbuchs, soweit darin Regelungen über das Verwaltungsverfahren getroffen sind. Durch § 4 LBlGG bzw. nachfolgend durch § 7 GHBG ist auch klargestellt, dass diejenigen Vorschriften des SGB I und X, die wie § 45 SGB X unmittelbar Sozialleistungen bzw. Verwaltungsakte über Sozialleistungen zum Gegenstand haben, im Blinden- und Gehörlosenrecht unabhängig von der Frage Anwendung finden, ob die im GHBG geregelten Hilfen unter den Begriff der Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuchs fallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, aaO. Bei dem - die Klägerin begünstigenden - Bewilligungsbescheid des Beklagten handelte es sich um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt iSv § 45 SGB X. Das folgt bereits aus den schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen zum Sehvermögen der Klägerin, die für das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Blindengeld, also für das Merkmal der Blindheit nach § 1 Abs. 1 LBlGG bzw. nach § 1 Abs. 1 GHBG, bindende Wirkung haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, BVerwGE 72, 8, und vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, BVerwGE 90, 65 = NVwZ 1993, 586; OVG NRW, Urteile vom 8. September 1992 - 8 A 422/89 - und vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, aaO. Dem Bescheid des damals noch für die Klägerin zuständigen Versorgungsamts C1. vom 23. März 1993, der zur Zeit des Erlasses des Blindengeld bewilligenden Bescheides vom 15. Oktober 1996 noch Gültigkeit hatte, ist nur zu entnehmen, dass die Klägerin seinerzeit an einer "Sehminderung, rechts ausgeprägter als links" gelitten hat. Das Merkzeichen "Bl" für blind wurde der Klägerin nicht zuerkannt. Im Übrigen ist die Klägerin ausweislich ihres Antrags vom 23. Juni 1992, ein Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz durchzuführen, damals offensichtlich selbst nicht von einer Erblindung ausgegangen, da sie lediglich das Kästchen für "wesentlich sehbehindert", nicht aber dasjenige für "blind" angekreuzt hat. Auch belegt ihre seinerzeitige Angabe gegenüber der begutachtenden Ärztin, sie könne - auf Russisch - lesen und schreiben, dass damals kein Anhaltspunkt für eine Blindheit bestanden hat. Abgesehen davon geht auch der vom erkennenden Senat beauftragte Gutachter Prof. Dr. Dr. U. vom Universitätsklinikum N. in seinem mündlich noch näher erläuterten Gutachten vom 19. Oktober 2007 nach eigener Untersuchung und unter Auswertung aller vorliegenden Atteste davon aus, dass die Klägerin trotz ihrer hohen und fortschreitenden Kurzsichtigkeit nicht blind ist, dass sie des Weiteren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner Zeit zwischen dem Jahr 1992 und dem heutigen Zeitpunkt blind gewesen ist und dass die der Blindengeld-gewährung zugrundeliegende Befunderhebung vom 15. August 1996 die damalige Sehfähigkeit der Klägerin nicht zutreffend wiedergibt. Das Gutachten des Prof. Dr. Dr. U. ist überzeugend und wird insbesondere nicht durch die von der Klägerin - eher vage - geltend gemachten methodischen Bedenken in Frage gestellt. Der Gutachter hat auf die nach der Vorlage des schriftlichen Gutachtens erhobenen Einwände der Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass er sich an den aktuell maßgeblichen Standards für die augenärztliche Begutachtung nach der DIN 58220 bzw. der EN ISO 8596 und 8597 orientiert hat. Er hat insbesondere zur Überzeugung des Senats dargetan, dass das Untersuchungs-ergebnis nicht durch Blendung oder unzureichende Adaption an die herrschen-den Lichtverhältnisse beeinflusst war, dass die Klägerin von vergleichsweise einfachen Anforderungen schrittweise an die für sie grenzwertigen Seh-anforderungen herangeführt worden ist, dass hinsichtlich der verwendeten Optotypen (sog. Landoltringe) und der Bestehens- und Abbruchkriterien fachgerecht vorgegangen worden ist und dass schließlich die unter - bewusster- Mitwirkung der Klägerin erhobenen subjektiven Visuswerte durch ein objektives Verfahren, nämlich eine Messung der Sehnervenleitfähigkeit mit visuell evozierten Potenzialen, verifiziert werden konnte. Soweit die Klägerin darüber hinaus bemängelt, die bei der Visusbestimmung benutzte Brille sei bereits drei Jahre alt gewesen, wird schon nicht deutlich, inwieweit dies die festgestellten Visuswerte zum Nachteil der Klägerin hätte beeinflussen können. Abgesehen davon hat der Gutachter die festgestellte Sehfähigkeit unter Hinzufügung von Gläsern mit einem Dioptrienwert von minus zwei ermittelt und die "Richtigkeit" der beim Sehtest verwendeten Gläserstärken durch eine Bestimmung der objektiven Brechungsverhältnisse und den Vergleich des Sehvermögens vor rotem und grünem Bildhintergrund abgesichert. Schließlich hat Prof. Dr. Dr. U. auch überzeugend dargetan, dass auch bei kombinierter Betrachtung der verbliebenen Sehschärfe, die auf dem besseren linken Auge der Klägerin 0,32 beträgt, mit der Einschränkung des Gesichtsfeldes (auf dem besseren linken Auge allseitige Einschränkung auf ca. 25 bis 30 Grad) nicht von einer Blindheit der Klägerin auszugehen sei. Zu den am 15. August 1996 ermittelten Visuswerten von beiderseits nur 1/50 hat der Gutachter ausgeführt, dass alle vor und nach diesem Termin ermittelten Werte - auch soweit sie vom selben Untersucher wie am 15. August 1996 vorgenommen wurden - weit darüber gelegen hätten. An der Richtigkeit der seinerzeitigen Messung sei auch deshalb zu zweifeln, weil im Gegensatz zum Ergebnis vom 15. August 1996 vor und nach diesem Termin die Sehschärfe bei der Klägerin immer seitenungleich gewesen und weil schon im November 1996, wenige Wochen nach der Zuerkennung des Blindengeldes, ein Visus von rechts 0,2 und links 0,3 ermittelt worden sei. Abschließend gelangt Prof. Dr. Dr. U. zu der Einschätzung, es sei aus augenärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin seinerzeit ohne eine gutachterliche Stellungnahme als blind eingestuft worden sei. Die Voraussetzungen, unter denen § 45 SGB X die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ermöglicht, sind gegeben. Der Rücknahme stehen insbesondere Erwägungen des Vertrauensschutzes (§ 45 Abs. 2 SGB X) nicht entgegen. Insoweit kann unterstellt werden, dass trotz der von Prof. Dr. Dr. U. mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommenen Aggravation am Untersuchungstag vom 15. August 1996 die seit ihrer Kindheit sehbehinderte, auf dem rechten Auge weitgehend erblindete und in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrene Klägerin tatsächlich darauf vertraut hat, blindengeldberechtigt zu sein und zu bleiben. Dieses Vertrauen ist allerdings in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung sachlich ungerechtfertigter laufender Aufwendungen nicht schutzwürdig. Dabei wirkt es sich insbesondere zulasten der Klägerin aus, dass ihr keine in der Vergangenheit zugeflossenen finanziellen Mittel wieder entzogen, sondern ihr nur weitere Leistungen versagt werden sollen. In einem derartigen Fall der Vorenthaltung weiterer laufender öffentlich-rechtlicher Mittel (nur) für die Zukunft ist in aller Regel ein schützenswertes Vertrauen des Leistungsempfängers jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Betroffene nicht in der Erwartung des fortbestehenden Leistungsanspruchs bindende Vermögensdispositionen getroffen hat. Vgl. BSG, Urteil vom 21. September 1977 - 4 RJ 113/76 -, SozVers 1978, 190; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage, § 45 Rn. 17, mwN. Die Klägerin hat keine Umstände geltend gemacht, die zu einer davon abweichenden Bewertung führen könnten. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie - etwa durch das Halten eines Führhundes - laufende blindheitsbedingte Aufwendungen hat, die sie nach der Rücknahme der Blindengeldgewährung nicht ohne Weiteres bzw. nicht sofort einstellen kann. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob einer der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Gründe gegeben ist, bei deren Vorliegen sich der Begünstigte nicht auf - ansonsten schützenswertes - Vertrauen berufen kann. Schließlich steht der Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Zukunft auch nicht entgegen, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich nur binnen einer bestimmten Frist nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann (§ 45 Abs. 3 SGB X). Denn vorliegend ist, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht von der Regelfrist von zwei Jahren (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X), sondern von der noch nicht verstrichenen Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) auszugehen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn er mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. Ein solcher Vorbehalt ist dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1996 zu entnehmen. Zur Dauer der Blindengeldzahlung ist in dem Bescheid nämlich ausgeführt, dass das Blindengeld gezahlt werde, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Die Zahlung sei mit Ablauf des Monats einzustellen, in dem diese Voraussetzungen entfielen. Wenngleich dem Beklagten beim Erlass trotz der darauf hindeutenden Formulierungen nicht gegenwärtig gewesen sein dürfte, einen Dauerverwaltungsakt und nicht nur gleichsam einen Auftaktverwaltungsakt erlassen zu haben, dem gegebenenfalls stillschweigend Monat für Monat gleichartige Bewilligungsentscheidungen folgen sollten, kann angesichts des wiedergegebenen Hinweises auf die Dauer der Blindengeldzahlung nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte nicht unabhängig vom Fortbestehen der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen an der Leistung aufgrund seines Bescheides festhalten wollte, sondern sich vorbehielt, im Falle des Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen die Blindengeldgewährung zu beenden. Ob der Beklagte - insbesondere im Hinblick auf die einschränkende Bestimmung des § 32 Abs. 1 SGB X - zur Aufnahme eines derartigen Vorbehalts in den Bewilligungsbescheid befugt war, kann dahinstehen, da der Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 mitsamt dieser Nebenbestimmung bestandskräftig geworden ist. Vgl. zur Erstreckung der Bestandskraft auf Widerrufsvorbehalte BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 -, NVwZ 1987, 498, und Beschluss vom 19. Mai 1994 - 1 B 104.94 -, NVwZ-RR 1994, 580 GewArch 1994, 341. Die Frage, ob gegebenenfalls das Gebrauchmachen von Widerrufsvorbehalten - etwa nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X - ermessenswidrig sein kann, wenn der bestandskräftige Vorbehalt offensichtlich rechtswidrig war, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 - 1 B 104.94 -, aaO., stellt sich vorliegend nicht, weil § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X lediglich auf das Vorhandensein eines Widerrufs abstellt, ein gegebenenfalls ermessenswidriges "Gebrauchmachen" von dem Vorbehalt hingegen nicht stattgefunden hat. Abgesehen davon sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und 3 SGB X vorliegend schon deshalb nicht heranzuziehen, weil (auch) die Voraussetzungen für die Aufhebung des Blindengeld bewilligenden Bescheids vom 15. Oktober 1996 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben sind. Die Rücknahme von Dauerverwaltungsakten nach dieser Bestimmung ist nicht - in Abgrenzung zur Rücknahmebestimmung des § 45 SGB X für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte - auf rechtmäßig ergangene Dauerverwaltungsakte beschränkt. Vielmehr kommt die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann in Betracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen für die zuerkannte Leistung schon im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung nicht vorgelegen haben. Der mit der Heranziehung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verbundene Ausschluss der Schutzbestimmungen des § 45 Abs. 2 und 3 SGB X im Falle einer anzunehmenden anfänglichen Rechtswidrigkeit der (Dauer-)Leistungs-bewilligung stellt dann keine unzulässige Umgehung dar, wenn die festgestellte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sich nicht - bei im Wesentlichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Verhältnissen - allein mit einer "strengeren" Einschätzung der maßgebenden Leistungs-voraussetzungen erklärt, sondern tatsächlich eine Verbesserung der gesund-heitlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R -, BSGE 95, 57. Eine tatsächliche Verbesserung der Sehfähigkeit der Klägerin ist vorliegend aufgrund der bindenden versorgungsamtlichen Feststellungen über die Schwerbehinderung der Klägerin anzunehmen. Vor der Bewilligung des Blindengeldes im Jahr 1996 hatte das Versorgungsamt C1. für die "Sehminderung, rechts ausgeprägter als links" einen Einzel-GdB von 90% zugrunde gelegt. Deutlich davon abweichend belief sich der auf die Sehminderung bezogene Einzel-GdB im Jahr 1997/98, also nach der Blindengeldbewilligung, nur noch auf 70%; dementsprechend ist in dem Bescheid des Versorgungsamtes C1. vom 16. Januar 1998 ausgeführt, dass sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung "Sehminderung beidseits" gebessert hätten. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2004 hat dieser auch die nach § 45 SGB X gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Wenngleich sich die Ermessensentscheidung des Beklagten daran orientiert, dass - was zweifelhaft ist - die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 bzw. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X vorlägen, führt dies schon deshalb nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers, weil unter den gegebenen Umständen alles für eine Ermessensreduzierung spricht, aufgrund derer nur die Entscheidung für die zukunftsgerichtete Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtmäßig sein konnte. Hinzu kommt, dass die gleichfalls gegebene Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ohnehin keine Ermessensentscheidung vorsieht. Nichts vom Vorstehenden Abweichendes ergibt sich, soweit der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. April 2001 auch die Blindengeldbewilligung für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. April 2001 zurücknimmt. Wenngleich es sich insoweit um eine - ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides - in die Vergangenheit gerichtete Rücknahme der Blindengeldgewährung bzw. um die Bestätigung einer bereits faktisch umgesetzten Rücknahme der Bewilligung handelt, führt die Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin und dem Rücknahmeinteresse des Beklagten zu keinem anderen Ergebnis als dem vorstehend für die Rücknahme ab Mai 2001 dargestellten. Denn auch für die Monate März und April 2001 ist der Klägerin das Blindengeld nicht mehr ausgezahlt worden, so dass ein Verbrauch des Blindengeldes bzw. eine Erstattungspflicht der Klägerin nicht in Betracht kommen. Dass die Klägerin, die im Übrigen bereits mit Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2000 von der Überprüfung ihres Blindengeldanspruchs in Kenntnis gesetzt und um die Übersendung eines augenärztlichen Bescheinigung gebeten worden ist, im Vertrauen auf die Weiterbewilligung des Blindengeldes in den Monaten März und April 2001 schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO. Dabei ist der Senat im Hinblick auf die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren auf der Grundlage seiner Entscheidung vom 17. Mai 2006 über die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon ausgegangen, dass als kostenrelevante Klagegegenstände zum einen die Bescheidaufhebung und Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001 (= 40 Monate) sowie die Bescheidaufhebung für die Zeit ab März 2001 zu Buche schlagen, wobei der Streitwert für die zukunftsgerichtete Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf den 12-fachen Monatsbetrag der Blindengeldleistung zu beschränken war. Der letztlich gerade wegen seiner "Wertlosigkeit" für die Klägerin vom Verwaltungsgericht als unzulässig verworfene Antrag auf Verurteilung zur Weiterleistung des Blindengeldes ab März 2001 hat demgegenüber nicht zu einer weiteren Erhöhung des Klagewertes geführt. Daraus folgt für das erstinstanzliche Verfahren eine - den rechtskräftig gewordenen Teil der vom Verwaltungsgericht getroffenen Kostenentscheidung einbeziehende- Quotelung im Verhältnis von 40 zu 12. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.