Urteil
16 A 2919/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewilligungsbescheid über Blindengeld mit Dauerwirkung kann nachträglich aufgehoben werden, wenn nachträglich anrechenbare Leistungen (z. B. Pflegezulage nach § 35 BVG) bewilligt werden.
• Leistungen, die Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dienen, sind auf das Blindengeld anzurechnen (LBlGG/GHBG i.V.m. § 48, § 50 SGB X).
• Vertrauensschutz ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt; wiederholte Belehrungen und Unterzeichnung von Empfangsbestätigungen können die Unkenntnis entkräften.
• Die Vorschriften des SGB X sind auch auf noch vor ihrer Einführung begonnene Leistungszeiträume anwendbar, wenn die Rückabwicklung erst unter dem SGB X relevant wird.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Blindengeld bei Anrechnung kriegsrechtlicher Pflegezulage • Ein Bewilligungsbescheid über Blindengeld mit Dauerwirkung kann nachträglich aufgehoben werden, wenn nachträglich anrechenbare Leistungen (z. B. Pflegezulage nach § 35 BVG) bewilligt werden. • Leistungen, die Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dienen, sind auf das Blindengeld anzurechnen (LBlGG/GHBG i.V.m. § 48, § 50 SGB X). • Vertrauensschutz ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt; wiederholte Belehrungen und Unterzeichnung von Empfangsbestätigungen können die Unkenntnis entkräften. • Die Vorschriften des SGB X sind auch auf noch vor ihrer Einführung begonnene Leistungszeiträume anwendbar, wenn die Rückabwicklung erst unter dem SGB X relevant wird. Der Kläger beantragte 1991 Blindengeld und erhielt ab 1.2.1991 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Später erfolgte für denselben Zeitraum rückwirkend die Bewilligung einer Pflegezulage nach § 35 BVG (Stufe III), die die Höhe des Blindengeldes überstieg. Der Beklagte setzte das Blindengeld ab April 1998 aus und forderte für den Zeitraum 1.9.1991–31.3.1998 Rückzahlung. Er begründete dies mit Anrechenbarkeit der Pflegezulage auf das Blindengeld und verwies auf die Rechtsgrundlagen in den Landesblindengeldgesetzen und dem SGB X. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Erben wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage sind §§ 48, 50 SGB X; diese gelten auch für Leistungen, die bereits vor Inkrafttreten des SGB X begonnen haben, wenn die Rückabwicklung erst später relevant wird. • Der Bewilligungsbescheid von 21.3.1991 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und konnte nach § 48 SGB X aufgehoben werden, weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich änderten durch die später bewilligte Pflegezulage nach § 35 BVG. • Leistungen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen sind auf das Blindengeld anzurechnen (entsprechend § 3 LBlGG bzw. GHBG). Die Pflegezulage der Stufe III entspricht diesem Zweck und überstieg das Blindengeld, sodass von Anfang an kein Anspruch neben der Pflegezulage bestand. • Vertrauensschutz des Klägers gegenüber der Aufhebung liegt nicht vor: Wiederholte Hinweise des Beklagten auf Anrechenbarkeit, die Unterzeichnung von Empfangsbestätigungen und die Umstände des Doppelbezugs legen grob fahrlässiges Unkenntnisverhalten nahe (§ 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X). • Die Auffassung, der Beklagte habe die Aufhebung innerhalb einer Jahresfrist versäumt, greift nicht, weil die frühere Mitteilung an andere Abteilungen nicht die erforderliche Kenntnis über die Blindheitsbedingtheit und die Pflegezulage vermittelte und die zuständige Fachabteilung erst später von den anrechenbaren Leistungen erfuhr. • Die Voraussetzungen für die Erstattung nach § 50 SGB X sind erfüllt; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung unzumutbar wäre, zumal der Kläger erhebliche Überzahlungen erhalten hatte und Ratenzahlung angeboten wurde. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid über Blindengeld von 21.3.1991 ist wegen der nachträglichen Bewilligung einer auf das Blindengeld anzurechnenden Pflegezulage nach § 35 BVG zur Rücknahme geeignet; deshalb besteht ein Rückforderungsanspruch nach §§ 48, 50 SGB X für den geltend gemachten Zeitraum. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger in den Fortbestand des Blindengeldes wurde versagt, weil der Kläger bzw. seine Vertreter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben und wiederholt auf die Anrechenbarkeit hingewiesen worden waren. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.