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Beschluss

10 B 286/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0331.10B286.08.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 29.962,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 29.962,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2007 zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Rechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in der Vorschrift näher beschriebenen Inhalt beschließen. Diese Voraussetzungen sind bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens gegeben. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, es liege keine sicherungsfähige Planung vor, welche die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB rechtfertigen könne. Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung nur beschlossen bzw. ein Zurückstellungsbescheid nur erlassen werden, wenn die Bebauungsplanung, die gesichert werden soll, hinreichend konkretisiert ist. Die Planung muss einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre bzw. der Zurück-stellung eines Baugesuchs brauchen - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht hingenommen zu werden, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 - und vom 15. Januar 2003 - 10 B 1903/02 -. Die hier dem Planaufstellungsbeschluss zu Grunde liegenden Vorstellungen des Antragsgegners genügen diesen Anforderungen. Die Stadt I. hätte eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erlassen dürfen, weil ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans sowie ein sicherungsfähiges Plankonzept mit einem hinreichenden Konkretisierungsgrad vorlagen. Der Plangeber beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB. Nach dieser Vorschrift kann sich ein - einfacher - Bebauungsplan auch auf den Ausschluss bestimmter Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen beschränken, wenn dies der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient. Ziel der mit dem Aufstellungsbeschluss angestoßenen Planung ist es, auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts des Antragsgegners von März 2007 einen näher umrissenen Versorgungsbereich vor schädigenden Wirkungen zu schützen, die durch Einzelhandelsbetriebe an nicht integrierten Standorten außerhalb des Versorgungsbereichs verursacht werden könnten. Damit ist ein Planungsziel benannt, das grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB genügt und sich insbesondere nicht in der Verhinderung des geplanten Vorhabens erschöpft. Einer weiteren Konkretisierung, etwa die Absicht, Lebensmitteleinzelhandelbetriebe auszuschließen, bedurfte es nicht. Ob sich ein solcher Wille den Aufstellungs- vorgängen entnehmen lässt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist deshalb nicht erheblich. Der Einwand, damit würden die an die Konkretisierung sicherungsfähiger Planungsvorstellungen zu stellenden Anforderungen in auch verfassungsrechtlich nicht vertretbarer Weise reduziert, ist unbegründet. Von einer nur vorgeschobenen Behauptung, mit der beabsichtigten Bauleitplanung einen zentralen Versorgungsbereich erhalten oder entwickeln zu wollen, kann hier nach dem vorliegenden Nahversorgungskonzept 2006 "Einzelhandel in I. ", dass in der Beschlussvorlage in Bezug genommen wird, nicht die Rede sein. Darin wird der Standort ausdrücklich im Hinblick auf das Hauptversorgungszentrum X. als sehr kritisch angesehen. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung, dass die Ausführungen in der Beschlussvorlage in einer Weise widersprüchlich seien, dass zwangsläufig ausgeschlossen sei, sie als sicherungsfähiges Planungskonzept anzusehen. Soweit in der Vorlage von planungsrechtlichen Unsicherheiten die Rede ist, wird zuvor ausgeführt, dass es der Aufstellung des Bebauungsplans bedürfe, weil mit den Mitteln des bestehenden Planungsrechts - § 34 Abs. 1 und 3 BauGB - eine unkontrollierte Erweiterung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nicht bzw. nur ungenügend abzuwehren sei. Auch der Einwand, für die Beschränkung des bestehenden Einzelhandels liefere das Nahversorgungskonzept keinerlei Rechtfertigung oder Begründung, überzeugt nicht. Vielmehr wird dort ausdrücklich hervorgehoben, dass weitere Ansiedlungen und Ausweitungen von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Angeboten außerhalb des abgegrenzten Versorgungszentrums nicht mehr erfolgen sollten. "Eine Ausweitung durch arrondierende Angebote, erst recht natürlich der jeweiligen Geschäfte, müsse ... unterbunden werden". In der Beschlussvorlage wird auch ausdrücklich das Hauptversorgungszentrum X. benannt. Der Senat hat keinen Zweifel, das hiermit das im Einzelhandelskonzept angesprochene "Stadtbezirkszentrum in X. -Mitte" gemeint ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erlass von Zurückstellungsbescheiden und Veränderungssperren damit in einem Stadium zugelassen würde, in dem eine Prüfung der verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmemöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 BauGB und § 15 Abs. 1 BauGB noch nicht möglich wäre. Beispielsweise könnte von einer Veränderungssperre für andere Vorhaben, die keinen Einzelhandel betreiben, eine Ausnahme erteilt werden. Die Erforderlichkeit der eingeleiteten Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gemeinde die Bauvoranfrage des Antragstellers zum Anlass genommen hat, den Aufstellungsbeschluss zu fassen. Denn es ist einer planenden Gemeinde nicht verwehrt, auf einen Bauantrag oder eine Voranfrage für ein Grundstück, das sie nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte, mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu antworten, der dem Antrag die materielle Rechtsgrundlage entzieht, wenn sie - wie vorliegend - positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158. Liegt mithin eine sicherungsfähige Planung vor, deren Verwirklichung durch das Vorhaben der Antragstellerin erschwert würde, findet eine vorweggenommene Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans durch das Gericht nicht statt. Die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids hängt nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 - Die Schaffung eines abwägungsgerechten Bebauungsplans auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB dürfte aus in der Beschwerdebegründung dargelegten Erwägungen zwar als schwierig, nicht aber ohne weiteres als unmöglich anzusehen sein, so dass eine Veränderungssperre und Zurückstellung zulässig bleiben, um den Fortgang der Planung - der auch zur Aufgabe des Planvorhabens führen kann - zu sichern. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt die städtebauliche Unbeachtlichkeit des Bauvorhabens nicht schon daraus, dass im Nahversorgungskonzept für den bereits auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Discounter keine Maßnahmen gegen Verkaufsflächenveränderungen unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit empfohlen werden. Das Gegenteil ist - wie dargelegt - der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, 1883) ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche Bauten mit dem geschätzten Jahresnutzwert - bei Einzelhandelsvorhaben pauschalierend mit einem Betrag von 150,00 EUR je m² Verkaufsfläche anzunehmen - zu bemessen. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausgelaufen wäre, auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.